Die sichere und rechtskonforme Nutzung des beA
Alles Wichtige zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach und der aktiven Nutzungspflicht ab 1.1.2022
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) dient der elektronischen Kommunikation der im Bundesweites Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) eingetragenen Mitglieder mit den Gerichten, der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen untereinander auf sicherem und digitalem Übermittlungsweg.
Aktive Nutzungspflicht
Die deutschlandweite aktive Nutzungspflicht des beA ist ab dem 1.1.2022 vorgeschrieben. Ab dann sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln.
Die Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ erläutert als kompaktes Nachschlagewerk in zehn Kapiteln den effektiven und gleichzeitig rechtskonformen Umgang mit dem Postfach.
beA-Expertin Ilona Cosack erleichtert Anwältinnen und Anwälten als auch Kanzleimitarbeitenden die Vorbereitung auf die aktive Nutzungspflicht, indem sie mit zahlreichen Anleitungen und Screenshots die wichtigsten Funktionen des beA erläutert.
Zusätzlich zur Fachinfo-Broschüre gibt es hier auf MkG-Online einige Artikel mit hilfreichen Praxistipps zum Umgang mit dem beA zur Vorbereitung auf die aktive Nutzungspflicht:
Nachrichten mit dem beA erstellen und versenden
Mitarbeiterkonten im beA anlegen bzw. löschen
Signaturen beim Einsatz des beA
Rechtssicherer Export von beA-Nachrichten
Elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) in der Praxis
Kanzleiausstieg und -wechsel: Was ist bezüglich des beA zu beachten?
Passive Nutzungspflicht
Bereits seit Anfang 2018 gilt die passive Nutzungpflicht des beA (31 a Abs. 6 BRAO). Die passive Nutzungspflicht verpflichtet Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen lediglich dazu, ihr bereitgestelltes beA zu registrieren und regelmäßig auf eingegangene Nachrichten überprüfen ( § 31a VI BRAO n.F). Hiervon gibt es aber Ausnahmen. In manchen Bereichen ist die Nutzung des beAs bereits jetzt gesetzlich vorgeschrieben:
- In Schleswig-Holstein ist die beA-Nutzung für die Arbeitsgerichtsbarkeit seit dem 1.1.2020 verpflichtend.
- Bremen hat sich für eine vorgezogene Einführung der verpflichtenden Nutzung des beA entschieden: Post an Bremer Fachberichte darf seit Anfang 2021 nur noch digital übermittelt werden.
Nützliche Links und Newsletter
- beA-Support: Aus der beA-Oberfläche ergibt sich nicht, ob es Probleme beim beA gibt. Prüfen Sie auf der Seite des beA-Supports (portal.beasupport.de) im Bereich „Aktuelle Mitteilungen“, ob geplante Wartungsarbeiten oder Störungen verzeichnet sind. Der beA-Support ist an Werktagen von 8 bis 20 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 030/2 17 87 017 zu erreichen. Darüber hinaus kann man sich per E-Mail servicedesk@beasupport.de melden.
- EGVP-Newsletter: Es ist hilfreich, die aktuellen Meldungen der Justiz auf egvp.justiz.de zu verfolgen. Dort werden sowohl Wartungsarbeiten als auch Störungen am beA angezeigt. Wer den entsprechenden Newsletter abonniert, erhält diese Informationen sehr zeitnah per E-Mail und ist daher schneller
informiert. - Anwenderhilfe: Im beA gibt es eine Anwenderhilfe, die im beA unmittelbar (links neben dem Anmeldenamen) aufgerufen werden kann.
- Wissensdatenbank: Der beA-Support hat eine Wissensdatenbank eingerichtet, in der unter verschiedenen Kategorien unterschiedliche Fragen und Antworten nachzulesen sind.
- BRAK-Newsletter: Abonnieren Sie die beA-Newsletter der BRAK. Diese kommen dann per E-Mail, nicht per beA!
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