Kindes- und Ehegattenunterhalt für Ihren Mandanten berechnen


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Düsseldorfer Tabelle 2024 – welche Punkte Sie beachten müssen

duesseldorfer-tabelle

Quelle: OLG Düsseldorf/Stand: 01.01.2024

Um einen einheitlichen Maßstab bei der Unterhaltsberechnung zu finden, wurde die deutschlandweit geltende Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Aus dieser kann anhand von Altersklassen der Kinder und Einkommensstufen der Unterhaltsverpflichteten der zu zahlende Unterhaltsbetrag ermittelt werden.

Die Tabelle beginnt mit einer entsprechenden Übersicht von Unterhaltsbeträgen, die quasi den „Brutto-Unterhalt“ ohne Berücksichtigung des Kindergeldes darstellen.

Auf den nachfolgenden Seiten der Düsseldorfer Tabelle gibt es eine Übersicht zu der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, dem Selbstbehalt sowie anderen Unterhaltsarten.

Am Ende der Tabelle, in der Regel ab Seite 5 werden die Zahlbeträge aufgelistet. Hier handelt es sich erneut um eine Übersicht von Unterhaltsbeträgen, die sich aus den Altersgruppen und Einkommensstufen ergeben, in denen das Kindergeld aber schon berücksichtigt ist. Man kann hier also direkt den sich ergebenden Zahlbetrag ablesen und anwenden.

Die Düsseldorfer Tabelle soll aber auch nur zur Orientierung dienen. Wenn sich tatsächlich ein anderer Unterhaltsbedarf ergibt (siehe unten bei „Sonder- und Mehrbedarf“), kann man auch diesen einfordern. Dennoch wird die Düsseldorfer Tabelle allgemein als verpflichtend angesehen und der Unterhalt fast immer danach berechnet und festgelegt.

Die Unterhaltsbeträge und Selbstbehalte werden regelmäßig den tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Gesellschaft angepasst – nicht immer zur Zufriedenheit aller.

Die Altersgruppen der Kinder sind von 0 bis 5 Jahren, 6 bis 11 Jahren, 12 bis 17 Jahren und ab 18 Jahren eingestellt. Es gibt zehn Einkommensstufen. Bei Stufe 1 spricht man vom Mindestunterhalt, der eigentlich immer zu bezahlen ist.

Die jeweiligen Oberlandesgerichte regeln in den sogenannten Leitlinien zusätzlich noch Konkretisierungen, die in den einzelnen Bundesländern bzw. OLG-Bezirken im Besonderen gelten. So werden z. B. je nach Bundesland die einkommensmindernden Fahrtkosten zur Arbeit unterschiedlich bewertet.

Stellen Sie sich auf strenge Gerichte ein!

Die Gerichte sehen das Thema Kindesunterhalt in der Tat sehr streng und verlangen z. T., dass die unterhaltspflichtige Person einen Nebenjob annimmt oder gar für eine bessere Bezahlung in die alten Bundesländer oder als Saisonarbeiter ins Ausland umzieht, wenn er oder sie mit dem Einkommen den Mindestunterhalt nicht bedienen kann.

Auch können Auflagen erteilt werden, wonach der Unterhaltsverpflichtete Bewerbungsbemühungen nachweisen muss.

Gibt es keinerlei Bemühungen, für Unterhalt zu sorgen, z. B. weil der Unterhaltsverpflichtete sich nicht um Arbeit bemüht, kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen und das Elternteil zur Zahlung des vollen Mindestunterhaltes verpflichten, obwohl kein nennenswertes Einkommen vorhanden ist.

Sonder- und Mehrbedarf

Zusätzlich zum Mindestunterhalt kann das Kind über das betreuende Elternteil auch Sonder- und Mehrbedarf für besondere Aufwendungen geltend machen. Hierzu zählen z. B. Arztkosten, Betreuungskosten, Musikunterricht etc.

Volljährigenunterhalt

Aber auch bei den großen Kindern kommt es nicht selten zum Streit um den Unterhalt.

Beim Volljährigenunterhalt hat das erwachsene Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Elternteile. Erfahrungsgemäß wird sich aber nur das Elternteil querstellen, bei welchem das Kind nicht gelebt hat.