Fernsignatur

Von Julius Oberste-Dommes

Die meisten Berufsträger:innen werden in den letzten Wochen Post von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erhalten haben. Sie werden einerseits eine neue beA-Karte erhalten haben, andererseits wurden viele darüber informiert, dass sie eine Fernsignatur erhalten würden, als Ersatz für das bislang auf der beA-Karte gespeicherte qualifizierte elektronische Zertifikat. Was die Fernsignatur ist, welche Aspekte bei der Nutzung zu beachten sind und welche Alternativen es gibt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

1. Was ist eine Fernsignatur und worin liegen die Unterschiede zur „normalen“ qualifizierten elektronischen Signatur?

Zunächst müssen Sie wissen, worum es im Kern geht, nämlich um die Herstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur (im Folgenden QES genannt) im Sinne des § 126a BGB und des § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO. Einen gesonderten Artikel zum Thema QES können Sie hier abrufen.

Bislang haben Berufsträger:innen die QES als Bestandteil der beA-Karte kennengelernt. Es konnte eine entsprechend ausgestattete beA-Karte (Signatur) bestellt oder ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat auf eine vorhandene beA-Karte nachgeladen werden. Mittels eines Kartenlesegeräts und einer Signatur-PIN wird dann die QES erzeugt. Diese erscheint in der beA-Nachricht als *.p7s-Datei.

Die Fernsignatur ist mit Inkrafttreten der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt am 01.07.2016 eingeführt worden. Bei der Fernsignatur ist das qualifizierte elektronische Zertifikat nicht mehr auf der beA-Karte, sondern in einer sicheren IT-Umgebung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer gespeichert. Im Jargon der eIDAS-Verordnung erfüllt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer die Funktion eines sogenannten Vertrauensdiensteanbieters.

Die beA-Karte dient nur noch der Authentifizierung gegenüber dem Fernsignatur-Server der Bundesnotarkammer. Nach Eingabe der PIN für die beA-Karte wird die QES gleichsam „aus der Ferne“ erzeugt. Diese QES erscheint in der beA-Nachricht wie gehabt als *.p7s-Datei.

2. Wieso gibt es überhaupt eine Fernsignatur für Berufsträger:innen?

Parallel mit dem seit Mai 2022 laufenden Austausch der beA-Karten führte die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer die Fernsignatur für die neue Generation von beA-Karten ein.

Einen zwingenden technischen Grund gibt es nicht. Es gibt weiterhin Anbieter von „klassischen“ QES-Signaturkarten.

Nach Meinung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer biete das Fernsignaturverfahren gegenüber der bisherigen Technologie eine höhere Flexibilität bei gleichbleibender Sicherheit. Ob sich dies in der Praxis bewährt, bleibt sicherlich abzuwarten.

3. Welche Vor- und Nachteile hat die Fernsignatur?

Das Fernsignaturverfahren bietet einige Vor- aber auch Nachteile:

3.1     Das „klassische“ qualifizierte elektronische Signaturzertifikat wurde einmal erstellt und war dann an eine körperliche QES-Signaturkarte gebunden. Wenn sich Eigenschaften des Signaturinhabers änderten, z. B. der Name oder ein akademischer Grad, musste ein völlig neues qualifiziertes elektronisches Signaturzertifikat, d. h. eine neue QES-Signaturkarte bestellt werden. Dies gehört mit der Fernsignatur wohl der Vergangenheit an. Die Fernsignatur kann nach Übergabe der entsprechenden Nachweise geändert und dann weitergenutzt werden.

3.2     Die Abhängigkeit von körperlichen QES-Signaturkarten entfällt und damit theoretisch auch die Abhängigkeit von Kartenlesegeräten. Die Fernsignatur ermöglicht dadurch auch mobile Signaturverfahren. So wäre es theoretisch möglich, sich mit einem NFC-fähigen Smartphone und der eID-Funktion des Personalausweises gegenüber einem Signaturserver eines Vertrauensdiensteanbieters zu identifizieren. Ferner wäre eine Identifikation über ein Videoidentverfahren möglich. Freilich müssten die vorgenannten Verfahren für jeden Signaturvorgang erneut durchlaufen werden.

3.3     Für die Nutzung der Fernsignatur benötigen Sie zwingend eine Internetverbindung. Sollte diese ausfallen, können Sie eine Fernsignatur nicht erzeugen (lassen). Bei einer Signatur mit einer klassischen QES-Signaturkarte besteht dieses Problem nicht. Diese funktioniert auch ohne Internetverbindung.

3.4     Die Fernsignatur der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer kann nur mit der beA-Webanwendung verwendet werden. Nach aktuellem Stand kann die Fernsignatur mit Produkten der meisten etablierten Kanzleisoftwarehersteller nicht verwendet werden (der Anbieter Advolux wirbt mit der Integration der Fernsignatur). Es ist derzeit unklar, ob und gegebenenfalls wann die Kanzleisoftwarehersteller dieses Problem in Zusammenarbeit mit der Bundesnotarkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer lösen.

Diese Thematik dürfte Kanzleien mit täglicher hoher Nutzung des beA und der QES vor erhebliche organisatorische Probleme stellen.

3.5     Die Fernsignatur kann ferner für Marken- und/oder Patentangelegenheiten über den DPMAdirektPro-Client des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht verwendet werden. Bis auf Weiteres können mit dem DPMAdirektPro-Client nur klassische QES-Signaturkarten verwendet werden. Die von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgeschlagene Umgehungslösung ist untauglich!

Auch dieses Thematik stellt für Kanzleien auf dem Gebiet des Patent- und Markenrechts ein erhebliches Problem dar.

4. Gibt es Alternativen zur Fernsignatur für Berufsträger:innen?

Berufsträger:innen, die die Fernsignatur nicht nutzen möchten und/oder aus beruflichen Gründen auf eine klassische QES-Signaturkarte angewiesen sind, könnten sich wie folgt behelfen:

Es gibt weiterhin diverse Vertrauensdiensteanbieter, die klassische QES-Signaturkarten anbieten. Die Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht hier eine Liste von im beA zugelassenen Anbietern von QES-Signaturkarten. Zugelassen für das beA sind z. B. die QES-Signaturkarten der DGN, von d-trust und von Telesec.

Mit den von der Bundesrechtsanwaltskammer zugelassenen QES-Signaturkarten anderer Anbieter können Sie wie gewohnt mit Ihrer Kanzleisoftware Schriftsätze qualifiziert elektronisch signieren und versenden. Auch eine Marken- oder Patentanmeldung bleibt damit wie gewohnt möglich.

Für diverse Berufsträger:innen dürften klassische QES-Signaturkarten eine hochattraktive oder womöglich sogar unumgängliche Alternative zur Fernsignatur sein.

Fazit

  • Mit der Fernsignatur können Sie wie gewohnt Schreiben und Schriftsätze qualifiziert elektronisch signieren.
  • Zukünftig könnten ein Kartenlesegerät und Ihre beA-Karte für die Erzeugung einer QES überflüssig werden. Das Arbeiten könnte noch mobiler werden.
  • Bei Änderungen Ihrer Person benötigen Sie keine neue QES-Signaturkarte mehr.
  • Aktuell können Sie die Fernsignatur mit Kanzleisoftware und dem DPMAdirektPro-Client des DPMA nicht verwenden. Es ist unklar, ob dies zukünftig möglich sein wird.
  • Es gibt zahlreiche Anbieter von klassischen QES-Signaturkarten, die wie gewohnt mit Kanzleisoftware und dem DPMAdirektPro-Client des DPMA funktionieren.

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Julius Oberste-Dommes, LL.M. (Informationsrecht) ist Rechtsanwalt bei einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei aus Wuppertal. Sein fachlicher Schwerpunkt ist seit über sechs Jahren das IT-Recht, hier insbesondere IT-Vertragsrecht und Datenschutzrecht.

Bild: Adobe Stock/© andrew_rybalko

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