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Wenn Sie Arbeitgeber sind, können Sie außerdem mit dem KUG-Abgaben-Rechner Ihre Beiträge zur Sozialversicherung im Rahmen der Kurzarbeit berechnen.


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KUG-Kostenrechner für Arbeitgeber


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Gesetzliche Grundlage

Nach § 95 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG), wenn:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung beschlossen, dass ab März 2020 (Stand: 13.03.2020) neue Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld greifen. Diese gelten rückwirkend für den 1. März 2020 und werden auch rückwirkend gezahlt:

  1. Es müssen nicht mehr 66 Prozent der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein, sondern lediglich 10 Prozent (gilt bis Ende 2021).
  2. Leiharbeiter sind von der Kurzarbeiterregelung nicht mehr ausgeschlossen (gilt bis Ende 2021).
  3. Die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden vollständig vom Staat übernommen und müssen somit nicht mehr vom Arbeitgeber getragen werden (gilt bis Ende 2021).
  4. Es wird in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet (gilt bis Ende 2021).
  5. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten möglich. Wenn innerhalb der Bezugsdauer für die Dauer von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Sind drei Monate seit dem letzten Bezug von Kurzarbeitergeld vergangen, beginnt eine neue Bezugsdauer.
  6. Weitere Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Die Kurzarbeitergeldverordnung (13. März 2020) ist zeitlich befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.

Wie wird das Kurzarbeitergeld beantragt?

Das Kurzarbeitergeld wird in zwei Schritten beantragt:

1. Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss gegenüber den Arbeitsagenturen mittels eines Formulars der Bundesagentur für Arbeit einmalig angezeigt werden:

2. Es muss ein Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden. Die Leistungen müssen zunächst mittels Lohnsoftware berechnet werden und dann zunächst von den Unternehmen ausgezahlt werden. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes ist dann ein Leistungsantrag auzufüllen:

  • Der Leistungsantrag ist in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen (und zwar bei der Agentur, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt). Es muss für jeden Monat ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden. Der Leistungsantrag besteht aus dem Formular selber sowie einer Anlage (KUG-Abrechnungsliste).