beA Strafverfahren

Von Detlef Burhoff

Am 1.1.2022 sind in den verschiedenen Verfahrensordnungen die Regelungen in Kraft getreten, die die aktive Nutzungspflicht für die elektronische Form vorschreiben. Für das Strafverfahren ist das § 32d StPO. Dazu liegt inzwischen erste Rechtsprechung vor, die wir heute zusammen mit einigen anderen Entscheidungen zum elektronischen Dokument in einem Überblick vorstellen wollen.

1. Allgemeines

Für das Strafverfahren ist die Pflicht zur elektronischen Übermittlung, die sog. aktive Nutzungspflicht, in § 32d StPO vorgesehen. Insoweit gilt:

  • Nach § 32d Satz 1 StPO sollen Verteidiger und Rechtsanwälte den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln.
  • Nach § 32d Satz 2 StPO müssen die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage als elektronisches Dokument übermittelt werden. Insoweit handelt es sich um eine Rechtspflicht.
  • 32d Satz 3 StPO sieht eine Ausnahme vor, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dann ist ausnahmsweise die Übermittlung in Papierform zulässig. Nach § 32d Satz 4 StPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

§ 110c Satz 1 OWiG sieht u. a. vor, dass § 32d StPO im Bußgeldverfahren entsprechend gelten soll. D. h., dass die Rechtsbeschwerde, der Zulassungsantrag (§ 80 OWiG) und die Rechtsbeschwerdebegründung als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Ob das auch für den durch einen Verteidiger eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt, ist inzwischen umstritten. Seitz/Bauer (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 67 Rn 21a) lehnen das unter Hinweis darauf ab, dass der Einspruch (gegen den Strafbefehl) nicht genannt werde und daher eine entsprechende Anwendung der Regelung auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht in Betracht komme. Anderer Ansicht ist Krenberger (vgl. Beck-OK-StVR, § 110c OWiG Rn 13.).

Hinweis:

Da auch die Rechtsprechung nicht einheitlich ist (vgl. unten die Entscheidungen des AG Tiergarten und des AG Hameln), sollten Verteidiger den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf jeden Fall elektronisch übermitteln.

2. Rechtsprechungsübersicht

Die nachfolgenden Übersichten enthalten nicht nur Entscheidungen aus dem Straf-/Bußgeldverfahren, sondern auch aus anderen Verfahren, soweit diese auch in Straf-/Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können.

I. Allgemeines zur aktiven Nutzungspflicht
  Gericht, Aktenzeichen,
Fundstelle
Inhalt der Entscheidung
1. KG, Beschl. v. 25.2.2022 – 6 U 218/21 Eine Ausnahme von der seit dem 1.1.2022 bestehenden Verpflichtung der Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze nur noch als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen, besteht nur dann, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, weil entweder das Gericht auf diesem Wege nicht erreichbar ist oder bei dem Rechtsanwalt ein vorübergehendes technisches Problem aufgetreten ist.
2. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 3.11.2021 – 6 U 131/21, NJW 2022, 250 Scheitert eine rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per beA, weil der Prozessbevollmächtigte um 23.46 Uhr versucht, diese gemeinsam mit einer Prozessvollmacht in das System hochzuladen, das sodann um 23.50 Uhr eine Fehlermeldung wegen eines unzulässigen Dateinamens der Prozessvollmacht auswirft, ist der Prozessbevollmächtigte seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachgekommen.
3. OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.1.2022 – 3 W 149/22 Ein bei Gericht eingereichter Antrag kann nicht deshalb mangels Einhaltung der Vorgabe, dass ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, zurückgewiesen werden, weil trotz Verwendung eines zulässigen Formats (PDF) beim Kopieren von Textteilen in ein anderes elektronisches Dokument durch das Gericht eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entsteht.
4. OVG Schleswig-Holstein. Beschl. v. 25.1.2022 – 4 MB 78/21 Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und gilt ab dem 1.1.2022 für sämtliche Verfahren einschließlich solcher, die bereits zuvor anhängig gemacht wurden.
5. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022 – VG 12 L 25/22 Wird ein Rechtsanwalt in einer eigenen Angelegenheit gerichtlich tätig, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen jedenfalls dann, wenn er explizit als Rechtsanwalt auftritt.
II. Insbesondere: Strafverfahren/Bußgeldverfahren
  Gericht, Aktenzeichen,
Fundstelle
Inhalt der Entscheidung
1. BGH, Beschl. v. 3.5.2022 – 3 StR 89/22 Eine Revisionsbegründungsschrift muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein, wenn sie gemäß § 32d Satz 2 StPO elektronisch übersandt wird und die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgt. Vielmehr genügt in diesem Fall, dass der Schriftsatz mit einer maschinenschriftlichen Wiedergabe des bürgerlichen Namens des die Revisionsbegründung verantwortenden Verteidigers oder Rechtsanwalts abgeschlossen wird.
2. BGH, Beschl. v. 24.05.2022 – 2 StR 110/22;
KG, Beschl. v. 11.5.2022 – 3 Ws (B) 88/22
Folge der Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung. Bei einem Verstoß gegen die Formvorschrift des §§ 32d StPO, 110c OWiG kann dem Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (KG).
3. BGH, Beschl. v. 8.6.2022 – 5 StR 177/22 Auch eine mittels elektronischen Dokuments übermittelte Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers muss von dem beigeordneten Verteidiger signiert sein und darf mithin nicht „in Vertretung für Rechtsanwalt…..“ durch einen anderen Rechtsanwalt signiert worden sein.
4. KG, Beschl. v. 25.3.2022 – 3 Ws (B) 71/22 Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 32d Satz 2 StPO, 111c OWiG gilt (nur) für Verteidiger und Rechtsanwälte. Einem Bevollmächtigten des Betroffenen ist es hingegen möglich, Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO formgerecht per Telefax einzureichen.
5. OLG Celle, Beschl. v. 22.4.2022 – 1 Ss 5/22 Mit Eingang der per beA versandten Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts tritt Rechtskraft des Strafbefehls und damit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis ein, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat. Darauf, dass dem eine Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist, kommt es insoweit nicht an.
6. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.5.2022 – IV – 2 RBs 78/22 Ein per beA gestellter Entbindungsantrag, der 35 Minuten vor dem Hauptverhandlungstermin eingeht, ist nicht rechtzeitig gestellt.
7. OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2022 – 5 RVs 53/22 § 32a Abs. 3 StPO enthält für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, zwei mögliche Wege der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr bereit: Ein Weg ist die Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. Der andere Weg ist die (einfache) Signatur der verantwortenden Person bei gleichzeitiger Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg. Für die einfache Signatur reicht die Namenswiedergabe des Verfassers am Ende des Textes.
8. OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.2.2022 – 1 Ss 28/22, – StraFo 2022, 147 = StRR 4/2022, 24 1. Die in § 32a Abs. 6 Satz 2 StPO vorgesehene Fiktion fristwahrender Einlegung nach Hinweis auf die mangelnde Eignung einer zuvor mittels elektronischen Dokumentes eingereichten Revisionsbegründung kann nur durch die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokumentes ausgelöst werden, nicht durch Übermittlung einer Revisionsbegründung in Papierform.
2. Ebenso genügt nur die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokumentes den Anforderungen einer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Nachholung der versäumten Handlung.
9. AG Hameln, Beschl. v. 14.2.2022 – 49 OWi 23/22, VRR 4/2022, 26 = StRR 4/2022, 43 Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG muss auch nach dem 1.1.2022 nicht per elektronischem Dokument eingelegt werden.
10. AG Tiergarten, Beschl. v. 5.4.2022 – 310 OWi 161/22 Nach §§ 67, 100c OWiG i. V. m. § 32d StPO ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ausschließlich als signiertes elektronisches Dokument über das BeA – Besondere Anwaltspostfach – und das BeBPo – das besondere elektronische Behördenpostfach – zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform oder als Telefax ist unzulässig.
11. LG Osnabrück, Beschl. v. 7.6.2022 – 2 T 142/22;
AG Erfurt, Beschl. v. 11.4.2022 – M 1093/22
Die Staatsanwaltschaft trifft bei der Vollstreckung von Geldstrafen eine Nutzungspflicht hinsichtlich der elektronischen Übermittlungswege für Vollstreckungsaufträge gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan aus § 130d ZPO.
III. Ausnahme nach § 32d Satz 2 und 4 StPO
  Gericht, Aktenzeichen
Fundstelle
Inhalt der Entscheidung
1. KG, Beschl. v. 25.2.2022 – 6 U 218/21 1. Sieht sich der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen (hier: ausstehendes Ergebnis eines PCR-Testes zum Ausschluss eines Coronaleidens) nicht in der Lage, seine Kanzleiräume aufzusuchen und den Schriftsatz dort elektronisch zu übermitteln, stellt dies keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen dar.
2. Die technische Störung ist unmittelbar bei der Ersatzeinreichung auf herkömmlichem Wege oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; die Mitteilung von Gründen erst 20 Tage nach Einreichung des Originalschriftsatzes genügt diesen Anforderungen nicht.
2. LG Arnsberg, Beschl. v. 6.7.2022 – 3 Ns-360 Js 24/21-73/22 Die bloße Erklärung des Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt keine Ersatzeinreichung.
3. OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2022 – 19 A 448/22.A 1. Zur Glaubhaftmachung, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf technischen Gründen beruhte, gehört die belastbare Angabe, dass die formgerechte (elektronische) Übermittlung aus technischen Gründen nur vorübergehend nicht möglich war.
2. Eine solche Unmöglichkeit ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Angaben auch den Schluss zulassen, dass der Verwender generell versäumt hat, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen zu bemühen.
4. OVG Münster, Beschl. v. 9.5. 2022 – 16 B 69/22 Die Erklärung, dass „wir bei der Übermittlung als ‚elektronisches Dokument‘ Probleme haben“ und elektronische Dokumente „aktuell nur empfangen“ werden könnten, was versichert werde, genügt nicht zur Glaubhaftmachung der technisch bedingten vorübergehenden Unmöglichkeit.
5. OVG Schleswig-Holstein. Beschl. v. 25.1.2022 – 4 MB 78/21 1. Unerheblich ist, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.
2. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist vorrangig zugleich mit der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt eine unverzügliche Glaubhaftmachung.
6. ArbG Frankfurt a. M., Urt. v. 1.4.2022 – 24 Ca 7293/21 Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen liegt nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt pauschal behauptet, er sei, obwohl rechtzeitig beantragt, nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden.

Fazit: Neuregelungen sorgfältig beachten

Auf der Grundlage dieser ersten Rechtsprechung kann man nur dazu raten, die Neuregelungen sorgfältig zu beachten. Voraussetzung dafür ist eine gute Organisation des Büroablaufs und Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Und: Hat die Versendung über das beA nicht geklappt und muss/will sich der Rechtsanwalt/Verteidiger auf die o. a. Ausnahme berufen, muss dazu ordnungsgemäß vorgetragen werden. Dazu gehört, dass der Verteidiger über eine einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, und der Vortrag, ob eine Störung im Bereich der Hardware oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist/war. Es ist ferner darzulegen, seit welchem Zeitpunkt die Störung bestand, und ob bzw. wann sich der Verteidiger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat (LG Arnsberg, a.a.O.).

Weitere Beiträge

Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.

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