Blutentnahme StPO

Am 24.8.2017 sind durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ zwei für die praktische Arbeit im Verkehrsrecht sehr wichtige Änderungen in Kraft getreten (BGBl 2017 Teil I, 3202). Für welche Delikte des Verkehrsstrafrechts wurde die richterliche Anordnung der Blutentnahme gemäß StPO abgeschafft?

I. Anordnung der Blutentnahme gem. § 81a Abs. 2 StPO

Gemäß der Neuregelung des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO wurde die richterliche Anordnung der Blutentnahme nunmehr für die folgenden Delikte des Verkehrsstrafrechts abgeschafft:

1. § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB – Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

2. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs

3. § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr

Bildquelle: Auszug aus BGBl

Juristische Konsequenzen

1. Es ist ausschließlich für die genannten drei Delikte nicht mehr erforderlich, einen Richter zu kontaktieren. Auch die bislang geltende Dokumentationspflicht für Anrufe bei einem Gericht ist entfallen. Für diese drei Delikte ist daher mit der erfolgten Gesetzesänderung bei Anordnungen der Blutentnahme die zuvor noch zu prüfende Voraussetzung der Gefahr im Verzug nicht mehr relevant.

2. Es ist seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anordnungskompetenz bei § 81a Abs. 2 StPO unklar, ob zwischen der Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und derjenigen der Ermittlungspersonen (sprich: Polizeibeamten) eine Rangfolge existiert; denn „auch die Nichterreichbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes führt nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot. Da nach § 81a StPO sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die ermittelnden Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Anordnung einer Blutentnahme haben, ist deren Ergebnis unabhängig von der einfachrechtlichen Frage verwertbar, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.2.2011 – 2 BvR 1596/10, juris).

Das Bundesverfassungsgericht lässt mit dieser Formulierung die Frage eines hierarchischen Verhältnisses zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei ausdrücklich offen und distanziert sich dadurch insoweit von einer früheren Entscheidung, wonach „eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen“ besteht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.2.2007 – 2 BvR 273/06, Rn 17, juris).

3. Bis die Justiz über eine etwaige Rangfolge allgemein entschieden hat, müssen Polizeibeamte bei ihrer zuständigen Staatsanwaltschaft abklären (lassen), wie bei einer Anordnung der Blutentnahme künftig zu verfahren ist.

II. Anordnung der Blutentnahme gem. § 46 OWiG i.V.m. § 81a Abs. 2 StPO

Eine weitere Neuregelung enthält § 46 Abs. 4 OWiG, nach dem die richterliche Anordnung der Blutentnahme auch für die folgenden Delikte des Ordnungswidrigkeitenrechts abgeschafft worden ist:

1. § 24a StVG – 0,5-Promille-Regelung

2. § 24c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger

Bildquelle: Auszug aus BGBl

Juristische Konsequenzen

1. Auch bei diesen beiden Delikten entfällt nun komplett die Anordnung der Blutentnahme durch den Richter, d.h. es muss kein Richter mehr kontaktiert werden. Auch die Dokumentationspflicht früher notwendiger Anrufe bei dem zuständigen Gericht entfällt nunmehr.

2. Für die Anordnung der Blutentnahme galt schon bisher die Vorschrift des § 46 Abs. 2 OWiG, wonach die Verfolgungsbehörde für die Anordnung der Blutentnahme bei Gefahr im Verzug anstatt der Staatsanwaltschaft neben den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Polizei) zuständig ist.

Die Art der Verfolgungsbehörde ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt: In den meisten Bundesländern ist zwar eine zentrale Bußgeldbehörde der Polizei zuständig (z.B. Bayern, Brandenburg, Thüringen), in einigen anderen besteht aber eine rein kommunale Zuständigkeit (z. B. Hamburg, Niedersachsen, NRW, Sachsen). Diese kommunalen Behörden (z.B. Amtsleiter der Ordnungsämter) sind nunmehr ebenso zuständig für die Anordnung wie die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Polizei).

Eine Rangfolge zwischen Kommunen und Polizei existiert laut OWiG und Rechtsprechung nicht, sodass bei den beiden Ordnungswidrigkeiten der §§ 24a, 24c StVG jeder Polizeibeamte eine Blutentnahme anordnen darf, der Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist.

In einigen Bereichen existieren jedoch abweichende Regelungen, wonach z. B. der Leiter der Verfolgungsbehörde anstelle des Staatsanwalts von der Polizei kontaktiert und um eine Anordnung der Blutentnahme ersucht werden muss. In anderen Bereichen verzichtet die Verfolgungsbehörde komplett auf die Anwendung des § 46 Abs. 2 OWiG und überlässt dieses Recht der Staatsanwaltschaft. Teilweise existiert zudem eine Absprache, auch stillschweigender Art, dass die Verfolgungsbehörde ihre Anordnungskompetenz komplett auf die Polizei delegiert.

Konsequenz dieser unterschiedlichen Regelungen im OWi-Recht ist, dass sich ein Polizeibeamter vor Ort bei Staatsanwaltschaft und Verfolgungsbehörde nach der geltenden Anordnungspraxis erkundigen muss.

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