
Die Corona-Pandemie hat der Digitalisierung der Justiz deutlichen Vorschub geleistet. Hierzu gehören nicht nur der elektronische Rechtsverkehr und die eAkte, sondern auch die virtualisierte mündliche Verhandlung. Ein Quantensprung, denn bis 2020 war diese Technik noch kaum verfügbar. Mittlerweile hat der Gesetzgeber, den erhöhten Verbreitungsgrad zum Anlass genommen, die Vorschriften zur Videoverhandlung zu reformieren. Während in den Fachgerichten mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit die Regelungen weitgehend identisch geblieben sind, wurden die §§ 128a, 284 ZPO erheblich umgestaltet.
Verfahren – der Weg zur Videoverhandlung
Mit der Reform der Videoverhandlung durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.2024 hat der Gesetzgeber insbesondere das Gestattungsverfahren grundlegend verändert und über die Gestattung hinaus auch eine Anordnung der Videoverhandlung normiert.
Die Grundsätze des Verfahrens zur Gestattung oder Anordnung einer virtuellen Beweisaufnahme ergeben aus § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO (Ermessen und Eignung des Falls, sowie Rechtsfolge: Anordnung oder Gestattung), § 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO (Einspruch, modifiziert durch § 284 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Beweisaufnahme), § 128a Abs. 2 Satz 3 ZPO (Hinweispflicht des Vorsitzenden auf den Einspruch), § 128a Abs. 4 ZPO (Verfahren bei Einspruch), § 128a Abs. 7 ZPO (Unanfechtbarkeit unbeschadet der Einspruchsmöglichkeit).
Antragsberechtigt sind die Verfahrensbeteiligten, sowie für die Beweisaufnahmen gem. § 284 Abs. 2 Satz 2 ZPO Zeugen und Sachverständige. Die Antragstellung ist eine auslegungsfähige Prozesshandlung.
Die Entscheidung über die Gestattung oder Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Einige Gerichte gestatten eine Videoverhandlung von Amts wegen oder jedenfalls auf Antrag großzügig. Nicht selten betonen Richterinnen und Richter aber, dass – auch zu Pandemiezeiten – die Präsenzverhandlung den gesetzlichen Regelfall darstellt. Um auch bei solchen Spruchkörpern die Gestattung einer Videoverhandlung zu erlangen, sollte der Antrag begründet werden. Je plausibler, evtl. zwingender, insoweit die Gründe sind, desto wahrscheinlicher ist die Gestattung der Videoverhandlung. Sicher wiegen hier vor allem gesundheitliche Gründe besonders schwer. Auch besonders lange Anreisen können aber ebenfalls ein guter Grund sein. Besonders überzeugend sind Gründe, die bei Nicht-Gestattung eine Vertagung erforderlich machen würden, oder anders nicht erreichbare Zeugen. Dies gilt insbesondere in Verfahrenskonstellationen, in denen besondere Emotionalität oder Empathie keine Rolle spielen. Dennoch sind einzelne Gerichte überraschend streng bei der Gestattung, weshalb jedenfalls nicht vollständig auf eine Begründung verzichtet werden sollte (jüngst bspw. LSG München, Beschluss v. 25.4.2022 – L 2 AL 62/22).
Ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen auf Gestattung oder Anordnung der Videoverhandlung besteht auch auf deren Antrag nicht. Lediglich bei den Verfahrensbeteiligten „soll“ gem. § 128a Abs. 3 ZPO eine Gestattung erfolgen und die Ablehnung des Antrags zu (kurz) begründet werden.
Auf videoverhandlung.de können Sie sich übrigens vorab informieren, welche Gerichte über die nötige technische Ausstattung zur Durchführung einer Videoverhandlung verfügen und in wie vielen der erfassten Fälle Onlineverhandlungen gestattet oder abgelehnt wurden
Die Gestattung der Videoverhandlung
Die Gestattung ist für die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen erforderlich. Es handelt sich um eine Gestattung im Wortsinne. Dem Begünstigten der Gestattung steht es dennoch frei, sich auch kurzfristig und unangekündigt zu entscheiden, den Termin in Form seiner physischen Anwesenheit an der Gerichtsstelle wahrzunehmen. Es handelt sich gerade nicht um eine Anordnung. Gestattet das Gericht eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, so darf es gleichwohl im Gerichtssaal erschienene Beteiligte deshalb nicht an der persönlichen Teilnahme hindern. Die Gestattung ist vor dem Termin den (übrigen) Beteiligten so rechtzeitig mitzuteilen, dass diese Gelegenheit haben, Bedenken hieran zu äußern. Deren Zustimmung ist nicht erforderlich.
Werden dem Gericht ermessensrelevante – z. B. medizinische – Gründe mitgeteilt, ist im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens eine Abwägungsentscheidung und die rechtzeitige Mitteilung des Ergebnisses erforderlich, damit sich der Betroffene im Fall der Ablehnung der Videoübertragung darauf einstellen und gegebenenfalls besondere Vorkehrungen treffen kann, um seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht dennoch zu gewährleisten. Wird ein Antrag auf Videoverhandlung aber erst wenige Tage vor dem Sitzungstermin gestellt, ohne dass (ermessensrelevante) Gründe angegeben werden, kann jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht (ohne Weiteres) davon ausgehen, dass noch eine für ihn positive Entscheidung im Sinne einer ausnahmsweisen „Gestattung“ ergehen wird. Vielmehr muss er sich in diesem Fall – auch ohne eine vorherige Entscheidung oder Mitteilung des Gerichts – weiterhin auf den gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung in Präsenz einstellen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt ausreichend und unverändert dadurch gewahrt, dass ihm durch die rechtzeitige Mitteilung der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt wird.
Die Anordnung der Videoverhandlung
Im Gegensatz zur Gestattung beinhaltet die Anordnung die Verpflichtung eines Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, an der Beweisaufnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Ein Erscheinen am Gerichtsort ist dann nicht vorgesehen und nicht zugelassen.
Es soll damit verhindert werden, dass Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige trotz Gestattung der Videoverhandlung doch bei Gericht erscheinen und damit die Verhandlungsplanung des Vorsitzenden und der anderen Beteiligten mit Unsicherheit belasten.
Einspruch gegen die Anordnung
Mit der Anordnung ist gem. § 128a Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Möglichkeit eines Einspruchs hinzuweisen. Der Einspruch gegen die Anordnung ist in § 128a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 ZPO geregelt. Der Einspruch muss nicht begründet werden.
Die Einspruchsfrist beträgt gem. § 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO zwei Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung. Rechtsfolge des fristgerechten Einspruchs ist, dass gem. § 128a Abs. 4 ZPO die Anordnung aufgehoben wird. Das Gericht hat hinsichtlich des Einspruchs keinen Entscheidungsspielraum. Ein fristgerechter Einspruch führt zwingend zur vollständigen Aufhebung der Anordnung.
Trotz des Einspruchs bleibt es aber bei der Gestattung der Videoverhandlung für Personen, die keinen Einspruch eingelegt haben.
Der „andere Ort“ – welches Setting außerhalb des Gerichtssaals kommt in Betracht?
Verfahrensbeteiligte, ihre Bevollmächtigten, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen nehmen an der Verhandlung im Wege der Videokonferenz von „einem anderen Ort“ aus Teil. Auch wenn das Gesetz den „anderen Ort“ nicht näher beschreibt, liegt auf der Hand, dass es sich letztlich um einen beliebigen Ort außerhalb des Sitzungssaals handelt. Auf Tatbestandsebene unterliegt der Begriff also keiner weiteren Begrenzung. In Betracht kommen also bspw. die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten, die Büro- oder Praxisräume des Sachverständigen oder die privaten Wohnräume des Klägers oder einer Zeugin.
Die Eignung des „anderen Ortes“ in technischer Hinsicht spielt daher auf Tatbestandsebene keine Rolle, kann aber in der Ermessensausübung des Gerichts bei der Gestattungsentscheidung berücksichtigt werden. Deshalb sollten eventuelle Nachfragen des Gerichts zum Ort entsprechend beantwortet werden. Gerade bei zeitlich knapper Antragstellung vor dem Termin empfiehlt es sich, den anderen Ort auch ungefragt zu bezeichnen („Ich beabsichtige, von meinen Kanzleiräumen aus teilzunehmen.“) und die technische Eignung zu versichern („Die dort vorhandene Technik ist für eine Videokonferenz geeignet“). Zwar kann „anderer Ort“ auch eine Stelle sein, an der technische Probleme nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten sind (bspw. im Abteil eines ICE). Dies sollte jedoch vorab gegenüber dem Gericht offengelegt und begründet werden.
Ebenfalls zumindest nicht auf Tatbestandsseite ausgeschlossen sind Räumlichkeiten, die nicht den Anforderungen des Gerichts an die Angemessenheit oder Würde eines Verhandlungstermins entsprechen. Greift der Videokonferenzteilnehmer bzw. die -teilnehmerin durch die Gestaltung des anderen Orts die Würde des Gerichts oder das Persönlichkeitsrecht eines Beteiligten an (bspw. durch beleidigende Texte auf einem T-Shirt oder einem Plakat im Hintergrund des Kamerabildes), so kann das Gericht mit sitzungspolizeilichen Maßnahmen reagieren, bspw. dem Abbruch der Verbindung. Dies sollte mit der Mandantschaft ggf. vor der Sitzung besprochen werden.
Auch wenn hierdurch in der Praxis gar nicht so selten ein Grund für Erheiterung besteht, ist klar, dass auch die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung ein Auftreten „vor Gericht“ im Sinne des § 20 BORA ist. Die Robenpflicht wird zwar im Allgemeinen und ganz besonders bei einer Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung äußerst unterschiedlich gehandhabt. Ganz praktisch sinnvoll und daher ratsam ist es aber, auch am „anderen Ort“ eine Robe griffbereit zu haben. Dieser Gedanke dürfte sich auch auf weitere Formalien übertragen lassen; bspw. das Aufstehen während der Urteilsverkündigung. Um insoweit Peinlichkeiten zu vermeiden, sollten Räumlichkeiten, Kleidung im Übrigen (d. h. auch unterhalb der Schreibtischkante) entsprechend gewählt werden. Soziale Medien sind mittlerweile gefüllt mit amüsanten Anekdoten eigener und fremder Fettnäpfchen einschließlich Katzenbilder (Stichwort: „I‘m not a cat!“), die durch etwas Vorplanung vermeidbar, im Übrigen aber auch mit ein wenig Humor und Nachsicht von allen Seiten hinzunehmen sein dürften.
Technische Anforderungen – was brauche ich für die Videoverhandlung?
Die zum Einsatz kommende Technik erfordert zunächst einen entsprechenden Videokonferenzdienst, der aus einer Videokonferenzsoftware (bzw. der Lizenz für eine solche Softwarelösung) und einer Server- und/oder Netzwerkinfrastruktur besteht. Hierfür sorgt das Gericht. Beteiligte nehmen stets an einer von dem Gericht eingerichteten Videokonferenz teil, nicht das Gericht an einer Videokonferenz eines Beteiligten. Im Sitzungssaal erschienene Beteiligte, Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige werden ebenso wie Richterinnen und Richter mit gerichtlicher Technik eingeblendet. Auch die Öffentlichkeit muss in die Lage versetzt werden, der Verhandlung in gleicher Art und Weise zu folgen, wie dies bei physischer Präsenz sämtlicher Beteiligter im Sitzungssaal möglich wäre (Bildschirm, Lautsprecher); nicht hingegen ihrerseits als Videokonferenz (kein „Live-Stream“ der mündlichen Verhandlung).
Die am „anderen Ort“ befindlichen Teilnehmenden der Videoverhandlung haben dafür Sorge zu tragen, dass die eigene Hardware, einschließlich einer Kamera und eines Mikrofons, funktionsfähig ist. Hierzu genügt zumeist ein Smartphone, besser ein Tablet oder ein PC mit Kamera. Ferner müssen ggf. Browser-Add-Ins oder Apps installiert werden können. Hierfür müssen ausreichende Berechtigungen zur Installation der Software vorhanden sein und ein Zeitpuffer vor dem Verhandlungsbeginn eingeplant sein. Firewalls und Virenschutz müssen die Installation und Zugriffe auf Kamera und Mikrofon zulassen.
Sämtliche Beteiligte im Sitzungssaal und im Fall mehrerer Gestattungen gem. § 110a SGG an sämtlichen „anderen Orten“ müssen gleichzeitig zu sehen und zu hören sein. Eine bei sonstigen Besprechungen außerhalb des Justizumfelds beliebte bloße sog. Sprecheransicht, bei der nur das Bild der jeweils sprechenden Person oder eines Moderators zu sehen ist, genügt für die „Gleichzeitigkeit“ der Bild- und Tonübertragung nicht. Der berühmte „schlafende Richter“ muss von den Beteiligten ebenso entlarvt werden können. Mit Blick auf § 295 ZPO ist andernfalls eine Rüge noch im Termin erforderlich, wenn ein Teilnehmender seine prozessualen Rechte beeinträchtigt sieht.
Derzeit sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedliche Produkte im Einsatz. Neben (alten) ISDN-Anlagen nach dem H.323-Standard werden mittlerweile vorwiegend webbasierte Produkte wie Microsoft Teams oder dessen Vorgänger Skype for Business, Cisco WebEx und Polycom genutzt. An welchen Gerichten die technischen Voraussetzungen für eine Videoverhandlung vorliegen, welche Konferenzsoftware eingesetzt wird und wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer die technische Qualität beurteilen, ist auf videoverhandlung.de nachzulesen. Eine bundesweite Lösung wird derzeit vom Bundesjustizministerium angestrebt, dürfte aber nicht kurzfristig bereitstehen.
Testtermin und redundante Erreichbarkeit
Bei Teilnehmenden, die mit der eingesetzten Videokonferenztechnik noch keine praktischen Erfahrungen sammeln konnten, ist die vorherige Vereinbarung eines technischen Tests dringend zu empfehlen. Das Gericht kann im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Gestattung auch von einem erfolgreichen Test abhängig machen. Dieser Test sollte sowohl im Gericht als auch am „anderen Ort“ unter möglichst den identischen Bedingungen durchgeführt werden wie der geplante Termin. Firewall-Einstellungen, Routerbeschränkungen oder mangelnde Netzwerkkapazitäten können ebenso Hindernisse darstellen wie (noch) nicht installierte Programme, Browser-Add-ons oder Smartphone-/Tablet-Apps. Es benötigt Zeit, diese Probleme im Vorfeld aus dem Weg zu räumen.
Eine wichtige Praxiserfahrung ist es, den Teilnehmenden neben dem Videokonferenzzugang noch einen weiteren informellen Kommunikationskanal in den Sitzungssaal zu eröffnen, um sich bei technischen Problemen mit der Bild- und Tonübertragung schnell beim Gericht melden zu können (Telefonnummer des Gerichtssaals oder jedenfalls der zuständigen Geschäftsstelle). Nicht nur kann so im Einzelfall schneller Support den Verhandlungstermin an sich „retten“. Gerade bei mehreren Beteiligten an unterschiedlichen „anderen Orten“ kann das Gericht ohne Rückmeldung des Beteiligten auch schlicht übersehen, dass dieser an der Bild- und Tonübertragung nicht mehr teilnimmt (bspw., weil dessen Bild „eingefroren“ ist – was nicht auf den ersten Blick auffällt – oder weil nur der Ton ausfällt, das Bild aber weiter zu sehen ist). Schließlich ist so manches Verhandlungsergebnis – notfalls unter Rückgriff auf § 295 ZPO – zu retten, wenn die Technik streikt. So ist sogar der völlige Ausfall der Bildübertragung ein „verzichtbarer Verfahrensfehler“ – es kann dann im Einverständnis aller Beteiligten als Telefonkonferenz weiterverhandelt werden.
Ablauf und Anforderungen für die Videoverhandlung im Überblick:
- Antragstellung bei Gericht
- Kurze Begründung des Antrags (terminliche Gründe, gesundheitliche Gründe …)
- Mitteilung des geplanten „anderen Orts“ und Versicherung der Eignung des Orts und der Technik
- Ggf. Bitte um einen Testtermin
- Mitteilung einer (telefonischen) Erreichbarkeit am Sitzungstag
- Im Falle der Anordnung der Videoverhandlung:
- Einspruchsmöglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
- Anforderungen an den „anderen Ort“
- Technik (ausreichende Bandbreite, Kamera Mikrofon
- Firewall, Virenschutz und Zugriffsberechtigungen erlauben die Teilnahme.
- Vom Gericht vorgesehene Software ist aufrufbar oder installiert (bspw. Browser-Add-ons, Apps)
- Robe griffbereit, Kleidung, Hintergrund angemessen (ggf. auch mit der Mandantschaft absprechen)
- Räumlichkeiten bieten ausreichend Ruhe, Datenschutz
- Hinweis an Mandanten und Mandantinnen, dass eine Aufzeichnung verboten ist
- Durchführung eines Testtermins
- Ist eine telefonische Erreichbarkeit des Gerichts im Sitzungssaal bekannt?
Prof. Dr. Henning Müller ist Direktor des Sozialgerichts Darmstadt, Lehrbeauftragter der Philipps-Universität Marburg und der Hochschule Ludwigshafen. Zudem ist er Mitherausgeber des „jurisPK-ERV“, des „beckOKG-SGG“ und der Zeitschrift „Recht Digital“ (RDi), sowie Herausgeber des Blogs ervjustiz.de zum elektronischen Rechtsverkehr und Autor des Fachbuchs „e-Justice-Praxishandbuch“.