Das Auto denkt, das Auto lenkt und was macht der hinter dem Lenkrad sitzende Mensch, der kein Fahrer mehr ist? Was geschieht in Konfliktsituationen? Wie ist die Rechtslage? Zumindest hat eine Ethik-Kommission unter der Leitung des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio vorab schon einmal die ethischen Fragen rund um das autonome Fahren geklärt und erste Leitlinien entwickelt!

Grundsätzlich sollten sich nach Meinung der Experten Autos nur dann selbst steuern dürfen, wenn das die Sicherheit auf den Straßen erhöhe. Die Technik solle Unfälle so gut wie unmöglich machen, heißt es im Bericht. Keine Frage, hochautomatisiertes Fahren wird in der fernen Zukunft viele Verkehrsunfälle verhindern, die heute noch durch fehlerhaftes Handeln der Autofahrer verursacht werden. Ein Fahrassistenzsystem schläft nie und ist auch nicht abgelenkt, es kann höchstens vom Fahrer außer Betrieb gesetzt werden.

Derzeitiger Entwicklungsstand

Aber vorerst leben wir im Hier und Jetzt, autonom fahrende Fahrzeuge gibt es auf deutschen Straßen (noch) nicht und vollautomatisiert fahrende Fahrzeuge nur auf einem regional begrenzten Testfeld in Bayern, zukünftig auch in Niedersachsen. Vieles fehlt noch in der Technik, weil sich z. B. ein vollautomatisiert fahrendes Kraftfahrzeug in ständiger ununterbrochener Funkverbindung mit der Infrastruktur (car-to-infrastructure) befinden muss. Das funktioniert zurzeit nicht einmal bundesweit mit dem Handy – wie soll es dann mit der für die Verkehrssicherheit ungleich wichtigeren Verbindung zur Sicherheitstechnik des Autos funktionieren?

Das rechtliche Dilemma

Das automatisierte und autonome Fahren betrifft sämtliche Rechtsgebiete. Das Verhaltensrecht der StVO gilt auch für die Fahrer automatisierter Autos. Ist ein derart automatisiertes Fahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, stellen sich die Fragen nach der Unfallverursachung und der Unfallregulierung, womit das Ordnungsrecht, das Strafrecht und das Zivilrecht angesprochen sind. Die Experten haben sämtliche Aspekte in ihrem Gutachten berücksichtigt, sogar die in der Berichterstattung der Medien künstlich hochgespielte „Dilemma- Problematik“, die theoretisch daraus besteht, zwischen zwei gefährdeten Leben eine ultimative Entscheidung zu treffen, lösen sie praxisnah und pfiffig, indem sie darauf verweisen, dass die Fahrzeugtechnik derart ausgestaltet sein muss, dass solche Situationen erst gar nicht entstehen.

Wer trägt die Verantwortung?

Wenigstens haben wir mit den §§ 1a – 1c, 63a, 63b StVG schon einmal die notwendigen Rechtsvorschriften geschaffen. Anwendungsfälle dafür sind allerdings noch rar. Betrachtet man die drei neuen Paragraphen des StVG etwas näher, so beruhigt juristisch erst einmal die Tatsache, dass die Eigenschaft als Fahrzeugführer auch bei Nutzung automatisierter Fahrfunktionen erhalten bleibt (§ 1a Abs. 4 StVG). Damit verbleibt es auch bei der Verantwortlichkeit für Verhaltensverstöße und Unfallverursachung. Dennoch darf der Fahrer sich in solchen Autos ab sofort erlaubterweise vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden (§ 1b Abs. 1 StVG), muss aber „wahrnehmungsbereit“ und zudem „unverzüglich“ übernahmebereit bleiben (Abs. 2).

Juristen wissen, dass die Krux im Begriff „unverzüglich“ liegt und durchaus fraglich ist, wie „unverzüglich“ jemand beidhändig das Lenkrad wieder übernehmen kann, der in der einen Hand gerade eine Tasse heißen Kaffees hat oder mit beiden Händen beschäftigt ist, eine Funktion seines iPad zu bedienen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Halters wird nach derzeitigem Stand erhalten bleiben, sodass nach einem Unfall ggf. die Haftpflichtversicherung mit dem Hersteller des Autos die engeren Haftungsfragen klären dürfte, falls z. B. ein unfall(mit)ursächlicher Soft- oder Hardwarefehler im Raum steht. Dann dürfte es auch interessant werden, auf welche Weise und in welcher Tiefe die Polizei und die „Dritten“ die Fahrzeugdaten verwerten, auf die sie nach § 63a Abs. 2, 3 StVG uneingeschränkt zugreifen dürfen. Den Gerichten wird die Arbeit bei der Auslegung der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe sicherlich nicht ausgehen.

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