Geldwäschebekämpfung

Eigentlich ist die Frist für die Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung bereits Anfang Dezember abgelaufen. Der Bundestag muss sich deshalb nun beeilen, das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche zu verabschieden. Am Mittwoch, den 09.12.2020, wurden die Experten zu ihrer Meinung befragt – mit recht unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Bekämpfung der Geldwäsche mit immer neuen legislativen Projekten scheint eine unendliche Geschichte zu sein. Jüngstes Vorhaben auf nationaler Ebene: Der Straftatbestand der Geldwäsche soll an die europäischen Vorgaben angepasst werden und, so heißt es, im Gesetzentwurf „in seiner praktischen Handhabbarkeit“ verbessert werden. Wichtigste Neuerung ist der Wegfall des Vortatenkataloges.

Künftig soll jede Straftat als geeignete Vortat für eine Geldwäsche gelten. Auf diese Weise soll, so hofft man, die Beweisführung erleichtert werden. Denn es reicht dann der Nachweis, dass das Erlangte aus irgendeiner Straftat stammt und auch der Vorsatz muss sich dann nur noch darauf beziehen. Bisher sind die Strafverfolgungsbehörden oft an ihre Grenzen gestoßen beim Beweis einer konkreten Katalogstraftat als Vortat.

„Kontraproduktiv und lebensfremd“ vs. „effektivere Geldwäschebekämpfung“

Insbesondere die Sachverständigen aus der Wissenschaft befürchteten in der Anhörung allerdings, dass durch den Wegfall des Vortatenkataloges eine Verfahrensflut auf die Justiz zukommen wird. Vor allem, da – anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen – auch weiterhin eine leichtfertige Begehung der Geldwäsche strafbar sein soll. „Kontraproduktiv“ und „lebensfremd“ nannte deshalb beispielsweise der Mannheimer Rechtsprofessor Jens Bülte das Gesetzesvorhaben. Die Justiz werde mit kleinerer und mittlerer Kriminalität belastet statt sich auf die schweren Begehungsformen zu konzentrieren, warnte Bülte. So sieht es auch sein Frankfurter Kollege Matthias Jahn. Der „All-Crimes-Ansatz“ und die Einbeziehung der leichtfertigen Begehungsweise werde zu enorm viel Beifang führen und sei im Übrigen durch die Richtlinie auch nicht gefordert, so seine Kritik.

Anders sahen das beispielsweise der Vertreter des Deutschen Richterbundes Joachim Lüblinghoff und Sebastian Fiedler vom Bund deutscher Kriminalbeamter. Beide begrüßten den Wegfall des Vortatenkataloges und appellierten an den Gesetzgeber, auch die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche unbedingt beizubehalten. Der Mehraufwand sei handhabbar, denn gerade bei den kleineren Straftaten sei der Personalaufwand gering, meinte Sebastian Fiedler. Für Joachim Lüblinghoff vom Richterbund würde die Ausweitung der Strafverfolgung im Bereich der Geldwäsche zwar eine erheblich stärkere Belastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte erwarten lassen, der personelle Mehraufwand könnte sich unterm Strich aber durch die Abschöpfungserträge wahrscheinlich sogar selbst finanzieren.

„Weihnachtsgeschenk an Kriminelle“

Auch der BGH-Richter Marcus Köhler findet den Wegfall des Vortatenkataloges sinnvoll, äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der sich daraus ergebenden Folgeregelungen. Denn während der bisherige § 261 StGB von „einem Gegenstand, der aus einer …..rechtswidrigen Tat herrührt“ spricht, ist im Gesetzentwurf von „Tatertrag, Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand“ die Rede. Das aber würde dazu führen, so Köhler, dass zum einen die für die Geldwäsche typischen Verwertungsketten nicht mehr erfasst wären und zum anderen die erst mit 2017 eingeführte selbstständige Abschöpfung von Vermögen unklarer deliktischer Herkunft ausgeschlossen wäre. Eine selbstständige Einziehung von Immobilien, wie sie in Berlin zur Bekämpfung der Clan-Kriminalität durchgeführt wurde, wäre nicht dann mehr möglich. Das aber käme einem „Weihnachtsgeschenk an Kriminelle“ gleich und könne so nicht gewollt sein, sagt Köhler.

„Privileg nur für Strafverteidiger reicht nicht“

Für die Bundesrechtsanwaltskammer hatte der Düsseldorfer Rechtsanwalt Matthias Dann an der Anhörung teilgenommen. Die Kammer kritisierte ebenfalls den „All-Crimes-Ansatz“, begrüßte in ihrer Stellungnahme aber die gesetzliche Fixierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum so genannten Strafverteidigerprivileg. Danach macht sich ein Verteidiger bei der Annahme von Honorar nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn bei der Entgegennahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes bestand.

Allerdings besteht aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer das Problem, dass andere anwaltliche Tätigkeiten von dieser Privilegierung ausgeschlossen sein sollen. Über jeder z. B. zivilrechtlichen Vertretung im Zusammenhang mit einem geldwäscherelevanten Sachverhalt, beispielsweise bei der Abwehr von Regressansprüchen von Tatopfern, würde damit das „Damoklesschwert“ einer Geldwäschestrafbarkeit schweben, gab Matthias Dann zu bedenken. „Ein Anwalt, der von vorneherein befürchten muss, dass er durch Annahme eines Honorars zum Verdächtigen einer Geldwäsche wird, kann aber sein Mandat nicht sinnvoll ausführen.“ Dies gelte umso mehr, da sich durch den Wegfall des Vortatenkataloges die Zahl solcher zivilrechtlicher Angelegenheiten deutlich erhöhen dürfte, meint der Anwalt.

Totalkontamination schon bei 5,9 Prozent

Bisher geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Infizierung eines Kontos bereits anzunehmen ist, wenn 5,9 Prozent der zugeflossenen Mittel aus möglicherweise deliktischen Quellen stammen. Die BRAK befürchtet deshalb, dass insoweit tätigen Anwältinnen und Anwälten insbesondere in Großverfahren eine Totalkontamination eines Geschäftskontos und schlimmstenfalls eine Lahmlegung des Geschäftsbetriebes der Kanzlei drohen könnte. Nach Ansicht der Kammer sollte auch deshalb das bisherige Strafverteidigerprivileg jedenfalls auf die Fälle anwaltlicher Tätigkeit erweitert werden, die in einem „untrennbaren sachlichen Zusammenhang“ mit einem geldwäscherelevanten Sachverhalt stehen.

Verabschiedung im Januar 2021 geplant

Laut dem rechtspolitischen Sprecher der SPD-Fraktion Johannes Fechner werden die Hinweise aus der Anhörung jetzt im Rechtsausschuss beraten und das Gesetz dann voraussichtlich Ende Januar 2021 endgültig im Parlament verabschiedet werden.

Ob man allerdings mit der geplanten Neuregelung letztendlich wirklich an die Hintermänner der organisierten Kriminalität herankommt und nicht nur die „kleinen Fische“ erwischt, dürfte fraglich sein.

Foto:Adobe.Stock/©kwarner

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