
Nachdem die Rechtsanwaltsgebühren zuletzt 2021 erhöht wurden, hat das Bundesjustizministerium heute den Referentenentwurf zum neuen Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) veröffentlicht. Ziel war die Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb.
Update vom 11.4.2025: Das KostRÄG wurde in der Bundestagssitzung vom 31.1.12025 beschlossen. Es wurde auf Rechtsausschuss Vorschlag des Rechtsausschusses in das Betreuervergütungsgesetz integriert und heißt nun KostBRÄG. Am 21.3. hat der Bundesrat der Anpassung des RVG zugestimmt. Im Bundesgesetzblatt wurde das KostBRÄG am 10.4.2025 veröffentlicht. Die Anpassungen des RVG werden am 1.6. in Kraft treten. Die neuen RVG-Tabellen können Sie hier kostenlos downloaden.
Das Gesetz sieht zum einen eine Erhöhung der Gebührenbeträge vor. Darüber hinaus erhält die PKH-Gebührentabelle weitere Gebührenstufen bis über 80.000 Euro. Die fiktive Terminsgebühr in Kindschaftssachen wird eingeführt. In Familiensachen werden zudem einige Regelwerte angehoben. Geklärt wird auch, dass Feststellungsklagen aufgrund der sog. Mietpreisbremse nur noch mit dem Jahresdifferenzbetrag zu bewerten sind. Auch entfällt die Vorauszahlungspflicht für den Antragsgegner bei Durchführung des streitigen Verfahrens. Es bleibt jetzt abzuwarten, ob das Gesetz auch den Bundesrat passiert. Dann könnte das Gesetz voraussichtlich im Mai oder Juni 2025 in Kraft treten.
Der Referentenentwurf sieht folgende Änderungen vor:
- Bei der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen.
- Die Gerichtsgebühren sollen ebenfalls linear um 9 bzw. 6 Prozent angehoben werden. Die Gerichtsvollziehergebühren um 9 Prozent. Begründet wird dies mit den höheren Ausgaben des Staates wie den gestiegenen Sach- und Personalkosten der Justiz.
- Die Honorarsätze der Sachverständigen und der Sprachmittler:innen sollen um 9 Prozent erhöht werden.
- Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung sollen an die geänderten technischen Rahmenbedingungen, und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden.
Konkret führt die Erhöhung der Wertgebühren um 6 Prozent nach Anlage 2 zu § 13 RVG beispielhaft zu folgender Rechtsanwaltsvergütung:
- Bei einem Streitwert von bis zu 500 Euro und einer Geschäftsgebühr von 1,0 könnten nun 51,50 Euro statt wie bisher 49 Euro abgerechnet werden.
- Bei einem Streitwert von 3.000 Euro und einer Geschäftsgebühr von 1,0 könnten nun 235 Euro statt wie bisher 222 Euro abgerechnet werden.
- Bei einem Streitwert von 10.000 Euro und einer Geschäftsgebühr von 1,0 könnten nun 652 Euro statt wie bisher 614 Euro abgerechnet werden.
- Bei einem Streitwert von 5.000 Euro und einer Geschäftsgebühr von 1,5 könnten nun 531,75 Euro statt wie bisher 501 Euro abgerechnet werden.
- Bei einem Streitwert von 16.000 Euro und einer Geschäftsgebühr von 1,5 könnten nun 1.143 Euro statt wie bisher 1.077 Euro abgerechnet werden.
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