Verjährungshemmung Corona

Neben den überwiegend medizinischen und wirtschaftlichen Fragestellungen, die sich durch die COVID-19-Pandemie ergeben, stellen sich auch eine Vielzahl von rechtlichen Fragen. Die erheblichen Einschränkungen im öffentlichen Leben gingen an unserem Rechtswesen nicht spurlos vorüber und durch den zuletzt angeordneten „Lockdown light“ sind die Auswirkungen aktueller denn je. Insbesondere im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel stellt sich die Frage, ob die COVID-19 Pandemie einen Hinderungsgrund für die Rechtsverfolgung darstellt und damit eine Hemmung gemäß § 206 BGB in Betracht kommt.

Stillstand der Rechtspflege?

Nach § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Die Gesetzesbegründung sieht ausdrücklich vor, dass der Stillstand der Rechtspflege, der zuvor eigens in § 203 BGB Abs. 1 a.F. geregelt war, als ein Unterfall der höheren Gewalt anzusehen ist (BT-Drs. 14/6040, 119). Da es sich bei § 206 BGB um eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift handelt (BGH NJW 2020, 395, Rn. 30), dürfte ein Stillstand der Rechtspflege, trotz einer Vielzahl an Terminverschiebungen und weitreichender Verzögerungen, noch nicht erreicht sein.

Erkrankung des Gläubigers mit COVID-19

Für eine Erkrankung mit COVID-19 gelten insoweit keine Besonderheiten. Grundsätzlich ist selbst eine schwere Erkrankung noch kein Hemmungsgrund im Sinne des § 206 BGB. Sie ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst dann, wenn dem Gläubiger infolge seines Zustandes die Versorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird (BGH, Urteil vom 13.11.1962 – VI ZR 228/60), z. B. durch Koma, Bewusstlosigkeit oder Fieberdelirien. Ein besonders schwerer Krankheitsverlauf von COVID-19 kann daher im Einzelfall einen Fall höherer Gewalt begründen, dürfte aber bei der absoluten Mehrzahl, insbesondere der nicht intensivpflichtigen Patienten, nicht einschlägig sein. 

Verzögerungen in der Briefzustellung als höhere Gewalt?

Umstritten ist, ob Verzögerungen durch die Briefzusteller höhere Gewalt darstellt. Das OLG Karlsruhe hat zwar entschieden, dass zumindest solche postalischen Verzögerungen, die prozessual auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 233 ZPO rechtfertigen, auch zu einer Verjährungshemmung nach § 203 Abs. 2 BGB (heute: § 206 BGB) führen (OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3557). Das OLG Frankfurt hat die Annahme von höherer Gewalt aber in einem Fall verneint, in dem der Gläubiger den von der Verjährung bedrohten Anspruch erst in einem Zeitpunkt und unter Umständen gerichtlich geltend macht, die keine Gewähr dafür bieten, dass die Klageschrift rechtzeitig bei Gericht eingeht, obwohl ihm zuvor ausreichend Zeit zur Verfügung stand (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.8.2019 – 4 W 24/19) und berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13.11.1962 – VI ZR 228/60).

Fazit: Verjährungsbedrohte Ansprüche bis zum Jahresende durchsetzen

Trotz der erheblichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie in allen Lebensbereichen ergeben sich derzeit für Anspruchsinhaber verjährungsrechtlich keine wirklichen Besonderheiten, da eine Verjährungshemmung gemäß § 206 BGB nur in absoluten Ausnahmefällen zu bejahen sein wird. Die zum Jahresende verjährungsbedrohten Ansprüche sollten daher mit ausreichend Vorlauf durchgesetzt werden.

Foto: Adobe.Stock/kwarner

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