Verjährungshemmung Corona

Von Benjamin Schauß

Durch die relativ kurze regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren kommt den Unterbrechungs- und Hemmungstatbeständen eine erhebliche Bedeutung zu. Dabei stellt die Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB einen der praxisrelevantesten Hemmungsgründe dar. Danach tritt eine Hemmung immer dann ein, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über diesen begründende Umstände schweben. Erfahren Sie, wie man hier als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt Einfluss nehmen kann.

Schwebende Verhandlungen über den Anspruch

Die Begriffe „Anspruch“ und „Verhandlungen“ sind weit auszulegen, so dass eine Hemmung in der Praxis schnell begründet ist. Ausreichend ist jeder Meinungsaustausch über den dem jeweiligen Anspruch zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, jedoch nur, wenn davon ausgegangen werden kann, das Begehren werde noch nicht vollständig abgelehnt. Die Hemmung beginnt dann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes rückwirkend, wenn der Gläubiger seinen Anspruch das erste Mal geltend gemacht hat (BGH vom 19.12.2013 – IX ZR 120/11 = ZIP 2014, 597).

Ende der Hemmung durch Abbruch oder „Einschlafen“ der Verhandlungen

Die Hemmung endet, wenn einer der Beteiligten die Fortführung der Verhandlungen verweigert (§ 203 S. 1 BGB). An diese Verweigerung ist ein strenger Maßstab anzulegen, so dass der Abbruch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss (BGH vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15 = NJW 2017, 949). Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen gleich. Hier endet die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt, an dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist (BGH vom 05.06.2014 – VII ZR 285/12 = NJW-RR 2014, 981).

Möglichkeiten der Einflussnahme durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt

Die Verjährungshemmung durch Verhandlungen spielt in der anwaltlichen Praxis nicht selten das erste Mal in der rückblickenden Betrachtung der Korrespondenz im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Verjährung des Anspruchs eine Rolle. Einflussmöglichkeiten sind zu diesem Zeitpunkt natürlich nicht mehr gegeben. Sofern die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt aber außergerichtlich im Streit um einen Anspruch schon mandatiert ist, sollte er bei der Korrespondenz den Hemmungstatbestand schon im Hinterkopf haben, auch wenn der Verjährungsablauf noch in weiter Ferne ist.

Verhalten auf Gläubigerseite

Der Gläubiger hat im Regelfall ein Interesse daran, den Ablauf der Verjährung möglichst weit nach hinten zu verlagern. Deswegen sollte bei der Korrespondenz der streitige Lebenssachverhalt so eindeutig wie möglich benannt werden. Ziel ist es dabei, einem etwaigen Einwand, die Korrespondenz habe sich gar nicht um den Anspruch gedreht, den Boden zu entziehen. Ferner sollte tunlichst darauf geachtet werden, dass die Verhandlungen nicht „einschlafen“, so dass Schreiben der Gegenseite zeitnah beantwortet und entsprechende Fristen zur Stellungnahme eingehalten werden sollten.

Verhalten auf Schuldnerseite

Auf Schuldnerseite liegt der Fokus vielmehr auf einer lieber früher als später eintretenden Verjährung des Anspruchs. Demnach sollte, sofern Verhandlungen über den Anspruch abgebrochen werden sollen, darauf geachtet werden, dass dies unmissverständlich geschieht. Dabei ist es sicherlich von Vorteil, den Abbruch der Verhandlung unter Benennung des § 203 BGB der Gegenseite schriftlich zu erklären. Dabei sollte klar sein, dass bei Vorliegen einer üblichen anwaltlichen Korrespondenz, bei der rechtliche Argumente ausgetauscht werden, die Gerichte nahezu immer von einer Hemmung wegen Verhandlungen ausgehen. Dabei ist eine Vergleichsbereitschaft eines Beteiligten gerade nicht erforderlich (BGH vom 26.10.2006 – VII ZR 194/05 = NJW 2007, 587).

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Benjamin Schauß ist Rechtsanwalt bei der überregionalen Wirtschaftskanzlei Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Im Bereich des Bank- und Finanzrechts berät und vertritt er in erster Linie Banken, Finanz- und Zahlungsverkehrsdienstleister.

Foto: Adobe.Stock/kwarner

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