Verbanssanktionengesetz

Da tut sich was bei Beitreibungsmandaten! Mit dem Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften plant die Bundesregierung den beobachteten Missständen im Bereich des Inkassowesens entgegenzutreten.

Der Gesetzgeber hat dabei mit dem Gesetz insbesondere folgende Punkte im Fokus:

  • Unnötige Kostendoppelungen bei Tätigkeiten von Rechtsanwalt/Rechtsanwältin und Inkassofirma sollen künftig vermieden werden.
  • Beitreibungskosten sollen insbesondere bei kleinen Forderungen gesenkt werden; wobei die Wirtschaftlichkeit von Inkassodienstleistungen weiterhin gegeben sein soll.
  • Mangelnde Rechtskenntnisse des Schuldners sollen nicht mehr ausgenutzt werden können.
  • Eine nicht sachgerechte unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen und Inkassodienstleistern im Bereich des Inkassowesens soll künftig entfallen.
  • Bestehende Unklarheiten beim Verbraucher über den Eintritt des Verzugs und die sich daraus ergebende Folge der Kostenerstattung sollen beseitigt werden.
  • Klarstellung und Aufnahme diverser Regelungen in verschiedenen Gesetzen (RVG, RDGEG, RDV, EuRAG, EuPAG, ZPO, GewO)
  • Die Rechte der Opfer eines Identitätsdiebstahls sollen verbessert werden.
  • Darüber hinaus sollen außerhalb des Inkassorechts Unsicherheiten beseitigt werden. Zum Beispiel wie in der BRD niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte nach dem Ausscheiden ihres Herkunftsstaats aus der EU zu behandeln sind.
  • Das Zulassungsverfahren bezogen auf Inkassodienstleister soll verbessert werden.

Am 01.07.2020 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss überwiesen. Alle acht angehörten Sachverständigen äußerten Kritik und schlugen – jeweils in anderen Bereichen – Änderungen vor. Es bleibt daher, den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Gleichwohl ist es gut, sich bereits heute auf kommende Änderungen vorzubereiten. Vor allem, wenn in der Kanzlei durch Beitreibungsmandate belastbare Umsätze generiert werden. Insbesondere die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen im Kosten- und Berufsrecht der Anwältinnen und Anwälte, aber auch im BGB werden erhebliche Auswirkungen auf den Umgang mit der Abrechnung von Beitreibungsmandaten erhalten. Die nachstehenden Ausführungen zeigen auf, in welchen Bereichen die Stellschrauben gedreht werden sollen.

Auszug der geplanten Änderungen

Neben redaktionellen Anpassungen sind erhebliche Änderungen u. a. durch die Einführung der §§ 13a bis 13d RDG geplant, die neue Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen und insbesondere eine Beschränkung der Kostenerstattung mit sich bringen.

In § 13 RVG-E soll künftig geregelt werden, dass bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1, 30 Euro betragen soll.

Für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO (Modul M) soll künftig die Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG gelten; die Entscheidungen des BGH aus der Vergangenheit, dass die Wertgrenze hier nicht gilt, wären bei Umsetzung dieser Neuregelung dann überholt. [1]

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit § 31b RVG-E, dass der Gegenstandswert für reine Zahlungsvereinbarungen statt bisher 20 Prozent künftig 50 Prozent des Anspruchs beträgt. Gleichzeitig will der Gesetzgeber für solche Zahlungsvereinbarungen die Höhe der Einigungsgebühr ändern. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG-E soll dann anstelle von 1,5 nur noch 0,7 betragen.

Gravierende Änderungen sollen sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Geschäftsgebühr ergeben. Die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG zur 1,3-Regelgebühr soll zu Absatz 1 werden und einen zweiten Absatz erhalten. Der geplante Inhalt stellt nicht nur eine erhebliche Beschränkung und Absenkung der Geschäftsgebühr dar, sondern birgt darüber hinaus auch erhebliches Streitpotenzial: „(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 1,0 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.“

Zahlt ein Schuldner künftig auf das erste Aufforderungsschreiben, ist die Geschäftsgebühr auf 0,5 gedeckelt. Bei weiterer außergerichtlicher Tätigkeit, wie  folgende Korrespondenzen oder Telefonate mit dem Schuldner, kann innerhalb des Gebührenrahmens bis 1,0 abgerechnet werden. Um jedoch die auf 1,3 gedeckelte Maximalgeschäftsgebühr abrechnen zu können, soll der Umfang besonders schwierig und besonders umfangreich sein. Diese geplante Regelung steht in einem krassen Widerspruch zu der „normalen“ Geschäftsgebühr, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ohne „Umfang oder Schwierigkeit“ erst bei 1,3 gedeckelt ist.

Die „Übersetzung“ dieser Regelungen in der Praxis dürfte erhebliche Probleme bereiten, wobei folgende Fragen zu klären sind:

  • Wie ist die Abgrenzung einer Inkassodienstleistung von einer anderen außergerichtlichen Vertretung vorzunehmen?
  • Was ist mit „unbestrittene Forderungen“ gemeint?
  • Wie soll überhaupt ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angenommen werden können, wenn die Forderung nicht bestritten wird (ab dem fünften Mahnschreiben?)
  • Welche weiteren Fälle außerhalb der „Regel“ fallen unter die Geschäftsgebühr von 0,5?

Es ist offensichtlich: Hier kommt eine Menge Arbeit auf die Gerichte zu. Der Gesetzgeber täte m. E. daher gut daran, diese Punkte nochmals zu prüfen und eine sachgerechte Lösung herbeizuführen. Es ist m. E. durchaus sachgerecht, die Kosten bei Masseninkasso unter Einsatz von Legal Tech zu deckeln. Dabei sind aber einfache Regeln für die Anwendung der „neuen Geschäftsgebühr“ zwingend erforderlich. Man könnte dies ohne Weiteres erreichen, indem man die Geschäftsgebühr für die erste und zweite Mahnung auf feste Gebührensätze deckelt und die bisherige Geschäftsgebühr dann zur Anwendung kommen lässt, wenn mit dem Schuldner außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt werden. Sie bietet genügend Spielraum von 0,5 bis 2,5 bei der Festlegung des Gebührensatzes.

Der Gesetzgeber will darüber hinaus in § 288 Abs. 4 BGB-E neue Hinweispflichten zur Entstehung von Kosten aufgrund eines Verzugsschadens und damit deren Erstattungsfähigkeit regeln. Diese Pflichten treffen bereits den Mandanten der offenen Forderung, der seine Mahnschreiben entsprechend anpassen muss.

  • 43d BRAO, der erst zum 01.11.2014 eingeführt worden ist, soll darüber hinaus weitere Darlegungs- und Informationspflichten erhalten. Dass künftig zudem Hinweise dazu erteilt werden müssen, wie die Anschrift des Schuldners, ermittelt wurde sowie darauf hingewiesen werden soll, wie eventuell aufgetretene Fehler bei der Adressermittlung geltend gemacht werden können und die Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für den Anwalt bzw. die Anwältin zuständigen RAK, schießt m. E. weit über das Ziel hinaus.Schon mit dem Aufforderungsschreiben wird dann der Eindruck erweckt, dass die Anwältin oder der Anwalt „Böses“ im Sinn habe. Praktiker wissen, dass eine klare Sprache in Aufforderungsschreiben für Gläubiger und Schuldner Gold wert ist. Bei Erfüllung aller Hinweispflichten kann man sich bereits jetzt vorstellen, dass noch weniger Schuldner Aufforderungsschreiben lesen und hierauf reagieren. Man darf hier sicherlich von einem Versuch der „Überregulierung“ sprechen. Es bleibt, zu hoffen, dass es der Anwaltschaft gelingt, den Gesetzgeber davon zu überzeugen, dass die bereits heute bestehenden Hinweispflichten völlig ausreichend sind.Die geplanten erheblichen Ergänzungen zu Hinweispflichten bei Abschluss von Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen sowie bezogen auf die Abgabe von Schuldanerkenntnissen sind darüber hinaus nach meiner Auffassung in der BRAO fehl am Platz. Derartige Regelungen – wenn sie denn für notwendig erachtet werden – sollten so platziert werden, dass ein Schuldner selbst auch die Möglichkeit hat, diese zu finden.

[1] BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17 DGVZ 2019, 32 = RVGReport 2019, 62 = BeckRS 2018, 31871; BGH (I. Zivilsenat), Beschl. v. 31.10.2018 – I ZB 32/18 BeckRS 2018, 38014; BGH, Beschl. v. 28.03.2019 – I ZB 81/18, BeckRS 219, 7660 = RVGReport 2019, 290.

Einstieg in das neue Inkassorecht

Rechtsfachwirtin und RVG-Expertin Sabine Jungbauer erleichtert mit einer Vielzahl an Berechnungsbeispielen den Einstieg in die Änderungen – und klärt darüber auf, welche Neuregelungen die Rechtsprechung in Zukunft beschäftigen werden.

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Foto: © Deutscher Bundestag/Simone M. Neumann

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