Warenkaufrecht

Von Prof. Dr. Gerhard Ring

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die die Initialzündung für die große Schuldrechtsreform 2002 gewesen ist, wird durch die auf Vollharmonisierung angelegte Warenkaufrichtlinie abgelöst – mit erheblichen Folgeänderungen im BGB für Kaufverträge, die ab dem 1.1.2022 geschlossen werden.

1. Neuregelung des Sachmangelbegriffs

Dem subjektiven Fehlerbegriff gebührt kein Vorrang mehr. Eine Sache ist nach § 434 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang drei kumulativen Voraussetzungen genügt, nämlich den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen.

Subjektive Anforderungen

Eine Sache entspricht – ohne Änderung des bisherigen Rechtszustands – den subjektiven Anforderungen, wenn sie

  • die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (einschließlich Montage- und Installationsanleitungen) übergeben wird.

Zu der „Beschaffenheit“ gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

Kompatibilität“ ist die Fähigkeit der Waren, mit der Hardware und Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in aller Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen, „Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen. „Interoperabilität“ ist die Fähigkeit der Waren, mit einer anderen Hard- oder Software zu funktionieren als jener, mit der Sachen derselben Art benutzt werden.

Objektive Anforderungen

Vorbehaltlich einer wirksamen anderweitigen Vereinbarung entspricht eine Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist, und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die vom Verkäufer oder einem anderen Mitglied der Vertragskette oder in deren Auftrag (insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett) abgegeben wurden,
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  • mit dem Zubehör (einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderer Anleitungen) übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Zur „üblichen Beschaffenheit“ gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.

Der Verkäufer ist an öffentliche Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt worden war, oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Montageanforderungen

Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

  • sachgemäß durchgeführt worden ist oder
  • zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

Die Verantwortung des Verkäufers für seinen Erfüllungsgehilfen findet im Gesetz zwar keine Erwähnung mehr, doch soll sich die Verantwortung des Verkäufers für Erfüllungsgehilfen bereits aus allgemeinen Grundsätzen ergeben.

2. Änderungen im Nacherfüllungsrecht

Nach § 439 Abs. 3 BGB trifft den Verkäufer eine Kostenübernahmeverpflichtung in Bezug auf die Aus- und Einbaukosten (Ersatz der Aus- und Einbaukosten), wenn der Ein- und Ausbau erfolgt ist, „bevor der Mangel offenbar wurde“. Damit dürfte grob fahrlässige Mangelunkenntnis dem Käufer nicht mehr schaden.

Nach § 439 Abs. 5 BGB trifft den Käufer eine Verpflichtung, dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, und nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB eine Pflicht zur Rücknahme der ersetzten Sache.

  • 439 Abs. 4 S. 3 BGB gewährt dem Verkäufer auch im Verhältnis zum Verbraucher ein Totalverweigerungsrecht.

3. Verbrauchsgüterkauf

In Bezug auf den Verbrauchsgüterkauf ist in § 474 Abs. 1 BGB ohne inhaltliche Veränderung der vormalige Begriff „bewegliche Sache“ durch „Ware“ (§ 241a Abs. 1 BGB) ersetzt worden.

Im Fall des Rücktritts wegen eines Mangels der Sache ist nach § 475 Abs. 6 S. 1 BGB die Regelung des § 346 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der mangelhaften Kaufsache trägt.

  • 475d BGB normiert fünf Konstellationen, bei deren Vorliegen der Verbraucher auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen kann.

4. Waren mit digitalen Elementen

Beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen – d. h. Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können (§ 327a Abs. 3 S. 1 BGB, z. B. ein Smartphone) – bestehen nach § 475b BGB respektive § 475c BGB (bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente) erhöhte Anforderungen an eine Mangelfreiheit. § 475b und c BGB sind Sonderregelungen, die die Vorschriften über Sachmängel (§ 434 BGB) in Bezug auf die mit ihnen in besonderer Weise verbundenen digitalen Elemente ergänzen.

Digitale Produkte“ sind nach § 327 Abs. 1 S. 1 BGB digitale Inhalte, d. h. Daten, die in digitaler Form erstellt oder bereitgestellt werden, oder digitale Dienstleistungen, d. h. Dienstleistungen, die

  • dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglichen, bzw.
  • die gemeinsame Nutzung der von dem Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglichen.
  • 475b Abs. 3 bis 5 BGB normieren für Verbrauchsgüterkaufverträge – ebenso wie § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 BGB i. V. m. § 327f BGB für Verbraucherverträge über digitale Produkte – Aktualisierungs–(Update-)pflichten bezüglich digitaler Inhalte sowie Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Hinblick auf diese Aktualisierungen.

Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen verjähren die Gewährleistungsrechte und Ansprüche wegen Verletzung der Updatepflicht nach § 475e BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums bzw. des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

5. Mangelfreiheit

Eine Sache mit digitalen Elementen ist in Anlehnung an § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und (in Bezug auf eine Aktualisierung) auch während des Zeitraums (Aktualisierungszeitraum) den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen sowie den Montage- und den Installationsanforderungen entspricht.

Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht nur dann den subjektiven Anforderungen, wenn sie den (allgemeinen) Anforderungen des § 434 Abs. 2 BGB entspricht und für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vertraglich vereinbarten Aktualisierungen (Updates oder Upgrades) bereitgestellt werden.

Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn

  • sie den (allgemeinen) Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB entspricht und
  • dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden (insbesondere auch Sicherheitsupdates), die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.

Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm bereitgestellt worden ist, innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der „allein“ auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn

  • der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und
  • die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Abs. 4 BGB entspricht, und den Installationsanforderungen, wenn die Installation der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist  – oder zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer (oder dessen Erfüllungsgehilfen) noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.

6. Abweichende Vereinbarungen

Grundsätzlich verbleibt es beim Verbot haftungsbeschränkender Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Ausnahme besteht für negative Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB): Von den Anforderungen der objektiven Qualitätsmerkmale nach § 434 Abs. 3 BGB, § 475b Abs. 4 und 5 BGB oder § 475c Abs. 3 BGB (Aktualisierungspflicht) kann vor Mitteilung eines Mangels an den Verbraucher durch Vertrag abgewichen werden, wenn

  • der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht, und
  • die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (womit wohl konkludente Erklärungen oder solche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden sollen).

7. Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb eines Jahres (vormals sechs Monate) seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Sache (vormals „Sachmangel“), so wird nach § 477 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Beim Verkauf lebender Tiere (z. B. beim Pferdekauf) verbleibt es nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB bei der alten Frist von sechs Monaten.

Bei einem Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente muss der Unternehmer für den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber für zwei Jahre, für die Mangelfreiheit einstehen.

8. Garantien

Der Unternehmer ist nach § 479 BGB verpflichtet, dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Warenlieferung – auch ohne ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers – die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

9. Folgen: Schnelle Umsetzung ist auch hier gefragt

Da zwischen der Verabschiedung der neuen Regelungen am 25.6.2021 und ihrem Inkrafttreten zum 1.1.2022 nur ein kurzer Zeitraum besteht und viele betroffene Branchen die zahlreichen Änderungen noch nicht in den Fokus genommen haben, ist auch hier Eile in der Umsetzung geboten.

Gerhard Ring (Autor), Schuldrechtreform 2021

Deutscher Anwaltverlag, 1. Auflage 2021, ISBN 978-3-8240-1696-9, 248 Seiten, 39,00 Euro

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Prof. Dr. Gerhard Ring
Weitere Beiträge

Prof. Dr. Gerhard Ring hat den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht an der TU Bergakademie Freiberg inne. Mitte Dezember 2021 erschien sein Werk „Schuldrechtsreform 2022 – Sachmangelbegriff – digitale Inhalte – Verbraucherverträge“.

Foto: Adobe Stock/©Nuthawut

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