Gesellschaft MoPeG

Von Benjamin Schauß

Nachdem im ersten Teil der Artikelreihe zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die wichtigsten Änderungen im Bereich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dargestellt wurden, widmet sich dieser zweite Teil nun den wichtigsten Änderungen bei den Personenhandelsgesellschaften, stillen Gesellschaften sowie Vereinen.

1. Freiberufler-OHG bzw. Freiberufler-KG

Eine wesentliche Neuerung im Bereich der Personenhandelsgesellschaften stellt die Öffnung der OHG sowie der KG für Freiberufler dar. Nunmehr können sich auch freiberuflich Tätige z. B. in der Form einer GmbH & Co. KG organisieren, die in der Praxis sehr beliebt ist. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Berufsrecht die Eintragung ausdrücklich zulässt (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.). Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ist diese Zulassung durch die am 1.8.2022 in Kraft tretende BRAO-Reform (vgl. § 59 b I 1 Nr. 1 BRAO n.F.) bereits erfolgt. Hintergrund dieser Änderung ist die fehlende Möglichkeit bei einer Partnerschaft, eine vollumfängliche Haftungsbegrenzung zu erreichen. Bei dieser ist eine Haftungsbeschränkung nur für Verbindlichkeiten und Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung möglich, nicht jedoch für Miet-, Arbeits- oder Darlehensverbindlichkeiten. Inwieweit auf die Partnerschaft in Zukunft dann überhaupt noch zurückgegriffen wird, bleibt abzuwarten.

2. Änderungen des Beschlussmängelrechtes

Neu im Personenhandelsgesellschaftsrecht ist die Einführung von Regelungen zum Beschlussverfahren sowie zum Beschlussmängelrecht. Die neu eingeführten Regeln zum Beschlussmängelrecht (§ 110 HGB ff. n.F.) orientieren sich an dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell, so dass auch hier in Zukunft zwischen nichtigen Beschlüssen und mangelhaften Beschlüssen unterschieden wird. Da es sich hier um dispositive Regelungen handelt (vgl. § 708 BGB n.F.), bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, sich im Gesellschaftsvertrag auch für das alte Feststellungsmodell zu entscheiden.

3. Einheitsgesellschaft

Die in der Rechtsprechung und Literatur anerkannte und in der Praxis beliebte Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft die Anteile an ihrer eigenen Komplementärin hält, findet sich nun erstmalig im Gesetz wieder. Durch die neu geschaffene Sondervertretungsregel (§ 170 Abs. 2 HGB n.F.) nehmen die Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin – in der Regel eine GmbH oder SE – nunmehr die Kommanditisten wahr. Dies entspricht ohnehin der üblichen Gestaltungspraxis in derartigen Gesellschaftsverträgen. Es stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber nicht den Mut gefasst hat, gleich eine Kommanditgesellschaft mit umfassender Haftungsbeschränkung zu schaffen.

4. Weitere Änderungen im Personenhandelsgesellschaftsrecht

Weiter werden die Vorschriften zur Gewinnverwendung neu gefasst. In Zukunft ist es den Gesellschaftern nicht mehr gestattet, ohne Gesellschafterbeschluss einen Teil der Einlage aus der Gesellschaft zu entnehmen. Ferner unterscheidet das Gesetz nun deutlicher zwischen der im Innenverhältnis maßgeblichen „Einlage“ und der im Außenverhältnis relevanten „Haftsumme“. Auch die Informationsrechte des Kommanditisten werden gestärkt (§ 166 HGB n.F.). Das Recht zur Auskunft setzt in Zukunft weder einen wichtigen Grund noch eine gerichtliche Anordnung voraus. Dieses Recht kann auch im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls neu ist die gesetzliche Normierung einer Austrittskündigung im Bereich der OHG und KG (§ 132 HGB n.F.). Daneben finden sich noch mehrere kleinere und redaktionelle Änderungen.

5. Stille Gesellschaft

Bei der stillen Gesellschaft finden sich entsprechende Angleichungen. Zum einen wird das Auskunftsrecht des stillen Gesellschafters in Anlehnung an das des Kommanditisten erweitert. Zum anderen wird auch bei der stillen Gesellschaft die Auflösungskündigung durch eine Austrittskündigung ersetzt.

6. Verein

Im Bereich des Vereinsrechts wird der nicht rechtsfähige Idealverein in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung nunmehr auch im Gesetz als rechtsfähig anerkannt, weswegen in den geänderten Vereinsvorschriften künftig vom „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ die Rede ist.

7. Fazit – mehr Zulauf für die GmbH & Co. KG zu erwarten

Neben den im ersten Teil dieser Artikelreihe vorgestellten Änderungen im Bereich der GbR finden sich auch interessante Neuerungen im Bereich der Personenhandelsgesellschaften sowie beim Verein und der stillen Gesellschaft. Während es sich bei den Letztgenannten eher um kleinere Änderungen handelt, sind bei den Personenhandelsgesellschaften insbesondere die Öffnung für Freiberufler sowie das neue Beschlussmängelrecht hervorzuheben. Es ist durchaus zu erwarten, dass sich zusammenschließende Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Zukunft vermehrt in Form einer GmbH & Co. KG organisieren werden und es die in der Praxis heute schon unbeliebte Partnergesellschaft noch schwerer haben wird. Das neue Beschlussmängelrecht scheint sehr gelungen und die Anlehnung an das schon bewährte aktienrechtliche Anfechtungssystem ist zu begrüßen.

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Benjamin Schauß ist Rechtsanwalt bei der überregionalen Wirtschaftskanzlei Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Im Bereich des Bank- und Finanzrechts berät und vertritt er in erster Linie Banken, Finanz- und Zahlungsverkehrsdienstleister.

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Bild: Adobe Stock/©bizvector

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