Von Benjamin Schauß
Um eine entsprechende Einzelfallgerechtigkeit bei unverschuldet (oder mit geringem Verschulden) versäumten Fristen sicherzustellen, hat der Gesetzgeber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den entsprechenden Verfahrensordnungen implementiert. Neben der Wiedereinsetzung im Zivilprozess gemäß § 233 ff. ZPO kennen auch die Strafprozessordnung (§ 44 StPO), das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 32 VwVfG) und eine Fülle weiterer Verfahrensordnungen dieses Rechtsinstitut. Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an dem zivilprozessualen Wiedereinsetzungsverfahren.
Anwendungsbereich: Notfrist oder Frist zur Begründung eines Rechtsmittels
Nach § 233 S. 1 ZPO sind nur Notfristen wiedereinsetzungsfähig, also solche, die im Gesetz ausdrücklich als Notfrist benannt sind, sowie
- die Frist zur Begründung der Berufung,
- der Revision,
- der Nichtzulassungsbeschwerde oder
- der Rechtsbeschwerde oder
- die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO.
Die Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs sowie für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung sind im Gegensatz dazu nicht wiedereinsetzungsfähig.
Voraussetzungen: Antrag, Frist, Begründung, Glaubhaftmachung, Nachholung der Prozesshandlung
Die Wiedereinsetzung setzt neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen einen Antrag sowie gemäß § 236 die Nachholung der versäumten Prozesshandlung voraus. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Gemäß § 234 ZPO müssen der Antrag und die versäumte Prozesshandlung innerhalb von zwei Wochen – bei Versäumung der vorgenannten Rechtsmittelfristen innerhalb eines Monats – gestellt werden, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Die Wiedereinsetzung ist nur möglich, wenn die Partei tatsächlich verhindert war. Dies kann zum einen eine körperliche Verhinderung – z. B. Krankheit, Verletzung, Unfall – sein, zum anderen aber auch eine psychische Verhinderung, wenn die Partei sich über den tatsächlichen Tag des Fristablaufs irrt. Daneben darf Wiedersetzung nur dann gewährt werden, wenn die Partei „ohne ihr Verschulden“ verhindert war.
Wann liegt ein Wiedereinsetzungsgrund vor?
Zu der Frage, wann ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, hat sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine umfangreiche Kasuistik herausgebildet. Wiedereinsetzungsrecht ist Billigkeitsrecht, so dass eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen zu finden ist, die sich nicht alle so ohne Weiteres systematisch eingliedern lassen. Nachfolgend soll daher nur überblicksartig auf Einzelfälle aus dem Bereich der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts eingegangen werden.
Verhinderungen aus dem Bereich des Prozessbevollmächtigten
Von der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt wird neben einer umfassenden Rechtskenntnis erwartet, dass sie oder er auch im Fristenwesen stets den sichersten Weg geht, sich also im Zweifel für die kürzere Frist zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 17. 10. 2000 – X ZR 41/00). Eine erhebliche Arbeitsüberlastung vermag eine Wiedereinsetzung in der Regel nicht zu begründen, es sei denn, sie ist plötzlich und vollends unvorhersehbar eingetreten (BGH NJW 13, 2035; 96, 997). Bei der für fristwahrende Schriftsätze immer zu erfolgenden Ausgangskontrolle (BGH NJW 15, 253; 06, 2638) muss mittels eines Fristenkalenders am Ende jedes Arbeitstages überprüft werden, ob die fristgebundenen Sachen erledigt wurden (BGH NJW 16, 873). Erwähnenswert bei fristgebundenen Schriftsätzen, die per beA versendet wurden, ist, dass nicht die bloße Feststellung genügt, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit (richtigem) Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist. Mittels eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens muss auch die Art des Schriftsatzes geprüft werden (BGH NJW 20, 1809, 1811), worauf im Rahmen der Kanzleiorganisation zu achten ist.
Ordnungsgemäße Büroorganisation
Da die Organisation einer Kanzlei naturgemäß nicht durch die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen alleine bewerkstelligt werden kann, darf die Fristenberechnung sowie die Führung des Fristenkalenders gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen werden (BGH NJW 11, 1080). Selbiges gilt für die Eintragung von Gerichtsterminen (BGH NJW-RR 16, 505). Dabei sind stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
Rechtsfolge und Fazit
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen und sich die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation exkulpieren können, gilt die vorgenommene Prozesshandlung als rechtzeitig vorgenommen. Es ist daher von elementarer Bedeutung, sich mit dem Berufsrecht und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation intensiv zu beschäftigen, da nur so eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich bleibt – und im Idealfall gar nicht benötigt wird.