Änderungen StPO

Von Detlef Burhoff

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen im Verfahrensrecht der StPO durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25.6.2021 (BGBl. I, S. 2099; im Folgenden kurz: Gesetz)[1]. Zur Vertiefung verweise ich auf mein E-Book „Fortentwicklung der StPO u. a. Die Änderungen in der StPO 2021 – ein erster Überblick“ (im Folgenden kurz: Burhoff, StPO 2021).

1. Zurückstellung der Benachrichtigung von der Beschlagnahme/„heimliche Beschlagnahme“ (§ 95a StPO)

In das Recht der Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) ist ein neuer § 95a StPO eingefügt worden. Dieser gibt die Möglichkeit, die Bekanntgabe einer Beschlagnahme in bestimmten Konstellationen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zurückzustellen. Mit dieser Regelung ist als (neue) Ermittlungsmaßnahme eine (teilweise) „heimliche Beschlagnahme“ eingeführt worden.

Zulässig ist diese „heimliche Beschlagnahme“ aber nur in den Fällen, in denen ein Dritter einen Gegenstand in Gewahrsam hat, der nach § 94 Abs. 2 StPO beschlagnahmt wird; sie ist auch nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig. Sie gilt für sämtliche Fälle der Beschlagnahme bei einer unverdächtigen Person (§ 103 StPO), auch wenn der Hauptanwendungsfall vermutlich im Bereich der Beschlagnahme von elektronischen Beweismitteln zu finden sein wird.

Die „Zurückstellungsschwelle“ in § 95a Abs. 1 Nr. 1 StPO verlangt, dass betreffend den Beschuldigten der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Danach scheiden Bagatelldelikte aus und die Anlasstat muss mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen sein, also etwa wie bei § 100a Abs. 2 StPO. Die Anlasstat muss zudem im konkreten Einzelfall von erheblicher Bedeutung sein. § 95a Abs. 1 Nr. 2 StPO enthält zudem eine strenge Subsidiaritätsklausel.

Nach § 95a Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Zurückstellung der Benachrichtigung nur durch den Richter angeordnet werden. Um sicherzustellen, dass der Beschuldigte nicht durch den Gewahrsamsinhaber Kenntnis über die Beschlagnahme erlangt, kann diesem nach § 95a Abs. 6 Satz 1 StPO verboten werden, für die Dauer der Zurückstellung der Benachrichtigung dies gegenüber dem Beschuldigten und Dritten zu offenbaren. Die Weitergabe von Informationen an einen Rechtsanwalt in Zusammenhang mit einem Rechtsschutzbegehren sind vom Offenbarungsverbot nicht erfasst (BT-Drucks. 19/27654, S. 64).

2. Auskunftsverlangen (§ 99 Abs. 2 StPO)

In § 99 Abs. 2 StPO ist jetzt ausdrücklich ein sog. Auskunftsverlangen geregelt. Das richtet sich an Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken. Die StPO sieht für ein Auskunftsverlangen ebenso wie für die Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO keinen besonderen Tatbestandskatalog und/oder eine Eingriffsschwelle vor. Nach § 99 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO kann Auskunft verlangt werden über die äußeren Merkmale der Sendung bzw. die Umstände des Postsendungsverlaufs. Zeitlich erfasst wird von einem Auskunftsverlangen der Zeitraum, während dem sich die betreffenden Postsendungen im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden.

3. Durchsuchung zur Nachtzeit (§ 104 StPO)

Im Bereich der Durchsuchung hat es u. a. eine Änderung in § 104 StPO gegeben. Nach der Neuregelung ist nach § 104 Abs. 3 StPO Nachtzeit i. S. des § 104 Abs. 1 StPO jetzt einheitlich der Zeitraum von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens. Die Differenzierung zwischen Sommer- und Wintermonaten ist aufgegeben worden.

In § 104 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist eine zusätzliche Regelung zu den bereits früher enthaltenen Ausnahmen vom nächtlichen Durchsuchungsverbot eingeführt worden. Die Durchsuchung zur Nachtzeit darf jetzt auch erfolgen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt – und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums (§ 110 Abs. 3 StPO), insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Regelung ist zum besonderen Schutz der Nachtruhe restriktiv formuliert.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der nächtlichen Durchsuchung ist insoweit, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf das elektronische Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt. Zusätzlich ist erforderlich, dass ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Durchsuchungen zur Nachtzeit dürfen danach nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden (BT-Drucks. 19/30517, S. 19).

4. Telefonüberwachung und Online-Durchsuchung (§§ 100a, 100b StPO)

Sowohl bei der Telefonüberwachung (§ 100a StPO) als auch bei der Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) ist der Tatbestandskatalog erweitert worden. Aufgenommen worden in den Katalog für Telefonüberwachungen ist die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO unter gleichzeitiger Beschränkung auf Fälle der bandenmäßigen Begehung. Der Katalog der Straftaten, bei denen eine Online-Durchsuchung angeordnet werden kann, ist ebenfalls erweitert worden. Neu aufgenommen worden sind sämtlich Delikte, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind. Im Übrigen sind aus dem Bereich des Menschenhandels jetzt weitere Tatbestände aufgeführt – sowie auch der bandenmäßige Betrug.

5. Vernehmungen

Im Bereich der Vernehmungen hat das Gesetz in § 136 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StPO die Worte „erste“ gestrichen. Damit sind die in § 136 Abs. 1 StPO enthaltenen Hinweis- und Belehrungspflichten nicht mehr nur bei der sog. ersten (richterlichen) Vernehmung (im Ermittlungsverfahren) zu erfüllen, sondern auch bei allen weiteren polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen.

Nach § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO a. F. unterblieb auch bei der richterlichen Vernehmung eines Beschuldigten ggf. die Benachrichtigung des Verteidigers, wenn sie den Untersuchungszweck gefährdet hätte. Die Vorschrift ist jetzt so geändert, dass die Benachrichtigung in Zukunft nur noch bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen unterbleibt (BT-Drucks. 19/27654, S. 93).

6. Automatische Kennzeichenerfassung (§ 163g StPO)

In § 163g StPO hat das Gesetz eine spezialgesetzliche Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere zu Fahndungszwecken eingeführt. Ausdrücklich geregelt ist damit der Fahndungseinsatz von Automatischen Kennzeichenlesesystemen (AKLS). Die Zulässigkeit des Einsatzes von AKLS ist davon abhängig, ob ein auf Tatsachen gestützter Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Zudem müssen tatsächliche Ermittlungserkenntnisse die Annahme rechtfertigen, dass der Abgleich der AKLS-Daten nach § 163g Abs. 2 StPO zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes des Beschuldigten führen kann.

Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung vor, besteht die Befugnis zur Erhebung der Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und bestimmter abschließend genannter Daten, und zwar die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Ort, Datum, Uhrzeit, Fahrtrichtung. Der Einsatz von AKLS ist auf den öffentlichen Verkehrsraum begrenzt. § 163g Abs. 2 StPO erlaubt dann den computergestützten Abgleich der nach Abs. 1 ausgelesenen Ziffernfolge des Kennzeichens mit Kennzeichen von solchen Kraftfahrzeugen, die einer der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zielpersonen – Halter und Kontaktpersonen – zuzuordnen sind.

Zur Anordnung befugt ist zunächst die Staatsanwaltschaft. Ausnahmsweise besteht bei „Gefahr im Verzug“ auch eine Anordnungsbefugnis für die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, also die Polizei (§ 152 GVG).

7. Urteilsverkündung (§ 268 StPO)

Die Urteilsverkündungsfrist ist in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO von zehn Tagen auf zwei Wochen angehoben worden.

8. Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO)

Das Gesetz hat in § 345 Abs. 1 StPO in bestimmten Fällen die Revisionsbegründungsfrist von bisher nur einem Monat verlängert. Jetzt kann die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bei besonders langer Dauer der Urteilsabsetzung bis zu drei Monate betragen. Maßgeblich ist dafür die tatsächlich vom Gericht in Anspruch genommene Zeit zur Urteilsabsetzung (BT-Drucks. 19/27654, S. 96 f.). Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich um einen Monat, wenn das Urteil später als 21 Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, und um einen weiteren Monat bei einer Fertigstellung des Urteils nach mehr als 35 Wochen.

Die Verlängerung der Begründungsfrist ist allein an die tatsächliche Absetzungsdauer der Urteilsgründe gekoppelt. Es ist also weder ein Antrag des Angeklagten/Verteidigers noch eine (Ermessens)Entscheidung des Gerichts erforderlich.

9. Begriff des Verletzten (§ 373b StPO)

Das Gesetz hat in § 373b StPO jetzt den Begriff des Verletzten ausdrücklich definiert. Diese (Neu)Regelung dient der Umsetzung der sog. Opferschutzrichtlinie der EU. Bei der Regelung handelt es sich um eine allgemeine, für die ganze StPO geltende Begriffsbestimmung (BT-Drucks. 19/27654, S. 97). Rechte von Verletzten finden sich nicht nur im Fünften Buch der StPO, sondern auch in anderen Teilen der StPO, wie z. B. u. a. in §§ 48 Abs. 1 S. 3, 68a Abs. 2, 69 Abs. 2 S. 2, 111l, 111n, 155a, 158, 171, 172, 406d bis 406k StPO (vgl. a. noch BT-Drucks. 19/27654, S. 39 ff.).

10. Inkrafttreten der Neuregelungen

Das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung weiterer Vorschriften“ v. 25.6.2021 ist nach Art. 28 Satz 1 des Gesetzes am 1.7.2021 in Kraft getreten. Da es sich um Verfahrensrecht handelt, sind/waren die Neuerungen ohne Einschränkung auch in bereits laufenden Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden.

Fazit: Waren die Änderungen der StPO notwendig?

Wenn man sich fragt, ob es nur wenige Jahre nach dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.8.2017[2] bzw. dem „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019[3] und den Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung erforderlich war, die StPO zu modernisieren, muss man diese Frage verneinen. M. E. wäre es besser gewesen, der Praxis zunächst einmal Zeit zu geben, die früheren Änderungen umzusetzen. Jedenfalls brauchten wir eine weitere heimliche Ermittlungsmaßnahme wie die „heimliche Beschlagnahme“ in § 95a StPO oder auch eine zusätzliche Fahndungsmaßnahme in § 163g StPO nicht. Zu begrüßen ist allerdings die längst überfällige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist.

Detlef Burhoffs E-Book „Fortentwicklung der StPO u. a. Die Änderungen in der StPO 2021 – ein erster Überblick“ ist am 30.6.2021 erschienen.

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Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.

[1]        Zur Gesetzesbegründung BT-Drucks. 19/27654 u. 19/30517

[2]        BGBl I, S. 3202.

[3]        BGBl I, S. 2121.

Foto: Adobe Stock/©aerogondo

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