Zeugen der Verteidigung

Die Herausgeber Matthias Jahn und Michael Tsambikakis, die sich eher als Chronisten verstehen (S. 24), blicken in „Zeugen der Verteidigung – 25 Anwaltspersönlichkeiten erzählen“ auf die vergangenen vierzig Jahre zurück und lassen die Juristen und Juristinnen sprechen, welche die Strafverteidigung zu dem gemacht haben, was sie heute ist: eine etablierte Profession.

Das im Jahr 2022 erschienene Buch im Interviewformat stellt die „Gründergeneration der Neuen Deutschen Strafverteidigung“ (S. 39) vor: Die Generation der 1970er und 1980er Jahre, die die Abkehr vom Anwalt als Generalisten, der „eben auch Strafsachen mach[t]“, hin zur Professionalisierung des Berufsbildes des Strafverteidigers eingeläutet und hierdurch den Weg für die heutige, moderne Strafverteidigung geebnet hat.

Die Gedanken- und Werdegänge der interviewten Anwaltspersönlichkeiten sind nicht nur für Strafrechtler und Strafrechtlerinnen, sondern Juristen und Juristinnen aller Fachgebiete eine aufschlussreiche Lektüre. Der historische Kontext, der individuelle Erfahrungsschatz und die sich häufig überschneidenden Erlebnisse, die nicht selten persönliche oder politische Kämpfe involvieren, eröffnen ein tieferes Verständnis für das Berufsbild des Strafverteidigers und verdeutlichen die Notwendigkeit, den „hochfunktionalen Werkzeugkasten für effektive Strafverteidigung“ (S. 32) für den Beschuldigten einzusetzen.

Ein Blick ins Buch: Der ehemalige Strafverteidiger Sven Thomas beschreibt unter anderem seinen schwärzesten Moment im Gerichtssaal, spricht von einer „grotesken Entscheidung“ und endet mit der Erkenntnis, dass „Rechtsfindung (…) nicht nur das buchstabengetreue Abhaken von Tatbestandsmerkmalen (ist), sondern (…) auch den Einsatz von „common sense“ – im Sinne eines vernunftgetragenen Urteils (beinhalte)“ (S. 287).  Gabriele Heinecke und mit ihr die allermeisten Befragten, sprechen von der Strafverteidigung als Berufung, nicht nur als bloßen Beruf (S. 125). Gregor Gysi führt aus, in welchem Umfang sich das Berufsfeld der Strafverteidigung seit seinen Anfängen verändert hat und berichtet an dieser Stelle von seinen persönlichen Erfahrungen als Anwalt in der DDR (S. 94).

Ich gehe gerne so weit, das Buch als Pflichtlektüre, mindestens für die neue Generation der Strafverteidigung zu bezeichnen. Doch auch allen anderen Juristen und Juristinnen sowie Fachfremden werden die verschriftlichen Erzählungen der Interviewten schon allein aufgrund der ausgewählten, klar konkreten und gleichzeitig komplex gehaltvollen Sprache ein Lesevergnügen sein.

Ich durfte mit Mitherausgeber Matthias Jahn sprechen und ihm einige Fragen stellen. Er verriet, welche Kompetenzen die neue Generation der Strafverteidigung mitbringen sollte, und was auf das Strafrecht Spezialisierte sowie alle anderen Juristinnen und Juristen von dem Werk lernen können.

Darleen Mokosek: Herr Jahn, wie wird aus einem Anwalt oder einer Anwältin eine Anwaltspersönlichkeit?

Matthias Jahn: Drei Dinge braucht es. Es braucht Zeit: Eine Persönlichkeit entsteht dadurch, dass der Mensch reift, über viele Jahre hinweg Erfahrungen sammelt. Zur Strafverteidigung gehört auch der Umgang mit dem Misserfolg, der Tragödie, dem Scheitern und dem Vermitteln dieser Situationen an den Mandanten und die Interaktion mit dem Mandanten. So reift die Persönlichkeit.

Das Zweite ist der Erfolg. Aber ich finde, die Reihenfolge macht’s.

Für die Persönlichkeitsentwicklung sind die Erlebnisse des Scheiterns wichtiger als Erfolge, aber die gehören natürlich auch dazu.

Das Erleben eines nicht für möglich gehaltenen Erfolgs in der Hauptverhandlung, vielleicht aber auch erst in der Revisionsinstanz oder in der Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerde, auch das lässt eine große Persönlichkeit mit der Zeit Gestalt annehmen, da man demütig bleibt. Man heftet sich die Erfolge nicht immer an das eigene Revers, sondern erkennt auch, dass viele Siege vielleicht von der Öffentlichkeit als eigenes Werk wahrgenommen werden, aber in Wahrheit auf so vielen nichtbeherrschbaren Faktoren beruhten, dass man weiß: Es hätte auch ganz anders ausgehen können. Das macht die Persönlichkeit aus: Diese Reife, dass man sich weder vom Misserfolg aus der Ruhe bringen lässt, noch trotz des Erfolges den Pfad verlässt, auf dem man bisher gegangen ist.

Das Dritte, was meiner Meinung nach zur Anwaltspersönlichkeit gehört, ist eine Gabe, die nicht alle Menschen haben. Für das Gegenüber, ob das ein Mandant oder ein „Prozessgegner“, ein Staatsanwalt, ein Gericht, der Bundesgerichtshof oder die Öffentlichkeit ist, Empathie aufzubringen. Das haben nicht alle, das ist sozusagen „bauartbedingt“. Aber die, die es haben, die werden zusammen mit den beiden anderen Aspekten große Anwaltspersönlichkeiten.

DM: Würden Sie sagen, dass Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger in ihrem Beruf per se empathischer sein müssen als anderweitig spezialisierte Anwältinnen und Anwälte?

MJ: Gute Frage.

Die Abgründe, in die man schaut, sind häufig tiefer als in anderen Rechtgebieten.

Wahrscheinlich liegt es an der enormen Fallhöhe gegenüber dem, was im normalen Leben an Einblicken in das Leben anderer auf einen wartet. Diese Einblicke, bei denen es ganz tief runter geht, fast bis zum Erdmittelpunkt, wo man dann erst sieht, was es alles im menschlichen Leben, an menschlichem Leid gibt. Das führt vielleicht dazu, dass man als Strafverteidiger häufiger empathiefähiger ist als in anderen Rechtsgebieten. Es gibt sicherlich Rechtsgebiete, die gehen auch in den Bereich des Persönlichen hinein. Etwa das Aufenthaltsrecht, dort geht es auch um existenzielle Dinge, aber das betrifft meistens nur einen bestimmten Ausschnitt aus der Persönlichkeitssphäre, der Rest bleibt unbeleuchtet. Aber Strafrecht ist insofern eine totale Erfahrung, als es um so viele Aspekte, nicht nur der Tat, sondern auch der Persönlichkeit des Beschuldigten geht.

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DM: 22 Befragten wurde die Frage gestellt, ob es einen „Plan B“ gegeben habe. 13 beantworteten die Frage mit einem eindeutigen „Nein“, vier mit einem „eher Nein“ und nur fünf mit einem „Ja“. Nun sind Sie kein Strafverteidiger mehr, haben sich aber beruflich dem Strafrecht verschrieben. Wie sähe Ihre Antwort auf die Frage aus – gab es einen Plan B?

MJ: Ja, es gab bei mir einen ganz klaren Plan B. Ich wäre Staatsanwalt geblieben. Wenn es bei mir nicht so gewesen wäre, dass ich durch vielerlei Zufälle und Fügungen die Möglichkeit gehabt hätte, an die Hochschule zu gehen, dann wäre ich Staatsanwalt geblieben, der ich Anfang der 2000er Jahre war. Ich glaube, ich wäre auch da glücklich geworden. Vielleicht hätte ich mich dann später nach vielen Jahren oder Jahrzehnten erneut der Strafverteidigung zugewandt, das kann ich nicht ausschließen. Aber ich hätte das gar nicht als so schlimm empfunden. Die Staatsanwaltschaft – das sage ich heute noch den jüngeren Kollegen und Kolleginnen – ist die Stelle im Rechtsstaat, an der man für die Beschuldigtenrechte am meisten erreichen kann – mehr als der Strafverteidiger (lacht). Weil man als Strafverteidiger eben nur auf die Kraft des besseren Arguments zählen kann. Als Staatsanwalt kann ich mich von dem Argument überzeugen lassen und dann auch entscheiden.

Das macht den Beruf nicht nur als Plan B attraktiv, sondern fast schon als Plan A, wenn man etwas für die Beschuldigtenrechte erreichen will.

DM: Blicken wir zu den Juristen und Juristinnen, die auf andere Rechtsgebiete spezialisiert sind. Was können diese von den Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern dieses Buches und der Strafverteidigung ganz allgemein lernen?

MJ:  Mindestens zwei Dinge. Zunächst die Lehren aus der Professionalisierung eines Berufsbildes. Die Verteidigung so wie sie sich Ende der 1970er, Anfang der 1980er Jahre herausgebildet hat, ist vor allem deshalb erfolgreich gewesen, weil sie sich aus dem Amateurlager emanzipiert hat.

Weil sie nicht nur geredet, sondern gemacht hat. Um insbesondere mit der Staatsanwaltschaft, aber auch dem Gericht auf Augenhöhe zu sein, musste man sich auf Strafverteidigung spezialisieren. Das hat man ab Mitte, spätestens aber Ende der 70er Jahre gemerkt. Die Staatsanwälte, die jeden Tag im Gerichtssaal, jeden Tag im Dezernat waren, jeden Tag Strafrecht praktiziert hatten, die hatten einfach mehr Expertise, die waren besser. Und um dieses Level erreichen zu können, musste man den Fokus vom Allgemeinanwalt weg und hin auf spezialisierte Strafverteidiger lenken. Daraus können auch die anderen Fachsäulen lernen, weil man sieht, dass erst diese Spezialisierung, das Fokussieren auf einen relativ schmalen Ausschnitt der Rechtsordnung, ein Maß an Professionalität gewährleistet, das es ermöglicht, auch in einem Verwaltungs- oder Zivilprozess mit dem Gericht auf Augenhöhe zu agieren. Das ist die erste Kernbotschaft.

Der zweite Aspekt ist die Erkenntnis, dass der Aufstieg der Strafverteidigung natürlich auch viel mit der gestiegenen Bedeutung des Strafrechts als Problemlösungsmechanismus zu tun hat. Überall dort, wo gesellschaftlich etwas passiert, das unerwünscht ist, gibt es sicherlich immer irgendjemanden, der sagt: „Da müssen wir eine Strafrechtsnorm schaffen oder die Rechtsprechung ändern“. Darin steckt eine Ambivalenz: Die wachsende Bedeutung der Profession Strafverteidigung ist unmittelbar assoziiert mit einer Expansion des Strafrechts, die ich als Hochschullehrer natürlich nicht gut finden kann. Diese Ambivalenz kann andere Fachsäulen instruieren. Wir beobachten auch in den anderen Fachgebieten die Entwicklung, in der Recht zu einem ubiquitären Problemlösungsmechanismus gemacht werden soll. Diese Ambivalenzen wahrzunehmen und zu erkennen, dass eine gestiegene Bedeutung der Anwaltschaft generell davon abhängt, dass alles verrechtlich ist – und dass viele Bereiche des Rechts so durchnormiert sind, dass die Menschen auch manchmal ganz zu Recht fragen, ob alles so bis ins Letzte geregelt sein muss, lernt man eindrucksvoll an der Entwicklung des Strafrechts der letzten vierzig Jahre.

DM: Formulieren wir die Frage etwas um und blicken auf die „neue“ Generation der Strafverteidigung. Was kann diese von der „Gründergeneration der Neuen Deutschen Strafverteidigung“ lernen?

MJ: Man bekommt nichts geschenkt. Die Personen, um die es (in dem Buch) geht, haben sich – teilweise unter erheblichen persönlichen Risiken – einen Freiraum der Strafverteidigung im wahrsten Sinne des Wortes erkämpft. Es sind nicht ganz wenige darunter, gegen die auch Strafverfahren geführt worden sind, die teilweise für ihre Überzeugung vom Wirken einer freien Advokatur auch in Untersuchungshaft gesessen haben.

Man muss also Risiken eingehen und man muss bereit sein, diese existenziellen Spannungen, die auch für den persönlichen Lebensweg entstehen können, auszuhalten. Wem dieses Geschäft zu heiß ist, der sollte nicht als Koch in der Küche stehen. Das muss man wollen.

Ein zweiter Aspekt, den jüngere Strafverteidiger lernen können, ist die Erkenntnis, dass viele Freiräume und auch Regelungen der Strafprozessordnung, mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts weggefegt wurden: Etwa der Selbstverwaltung, ja sogar Befreiung der Anwaltschaft aus der Umklammerung, früher „Verkammerung“ genannt – also der Richtlinien als reinem anwaltlichen Innenrecht, die besagten, was man alles zu tun und zu lassen hatte. Die Freiheit, die man heute genießt, ist von Persönlichkeiten erkämpft worden, bei denen wir die Chance hatten, sie interviewen zu können.

Herr Jahn, vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Antworten.

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Darleen Mokosek hat an der Universität Frankfurt Rechtswissenschaften studiert und befindet sich derzeit in der Examensvorbereitung. Neben ihrem Studium verfasst sie als Freelance Writerin mit dem Schwerpunkt Legal Writing Texte – von Blogbeiträgen bis eBooks.

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