Klimaaktivisten Rechtsprechung

Von Detlef Burhoff

Klimaschutz ist in aller Munde. Und auch die Frage: Tun wir genug für Klimaschutz? Die aktuellen Protestaktionen derjenigen, die diese Frage mit „Nein“ beantworten würden, verlaufen nicht immer friedlich. Wie diese Aktionen strafrechtlich einzuordnen sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Es liegt bislang weder verfassungsrechtliche noch höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Wir stellen Ihnen in diesem Überblick aber schon einmal die bisher bekannt gewordene Instanzrechtsprechung vor. Die Liste folgt dem Instanzenzug. Sie enthält eine kurze Sachverhaltsdarstellung und dann die Leitsätze der jeweiligen Entscheidung.

Rechtsprechung zu Klimaaktivisten im Überblick

1.

OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2022 - 2 Ss 91/22

Sachverhalt

Der Angeklagte hat im Sommer 2021 jeweils absichtlich die Fassade des Zentralgebäudes der Leuphana Universität mit Wandfarbe verunstaltet und folgende Worte auf die Fassade gesprüht: „Leuphana divest: Kohle aus Nord/LB“. Der Universität ist dadurch ein Schaden in Höhe von 1.640,25 Euro bzw. 11.377,89 Euro für die Beseitigung der Verunstaltungen entstanden.

Das AG Lüneburg (vgl. AG Lüneburg, Urt. v. 12.4. 2022 – 15 Ds 186/21) hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) verurteilt. Seine Revision hatte beim OLG keinen Erfolg.

Leitsatz

1. Ein tatbestandliches Verhalten (hier: Sachbeschädigung), durch das der Täter bezweckt, auf die Gefahren des Klimawandels aufmerksam zu machen und die Politik zu Maßnahmen zu deren Abwehr zu veranlassen, ist weder vor dem Hintergrund des allgemeinen rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB, noch als „ziviler Ungehorsam“ gerechtfertigt.
2. Eine strafrechtliche Rechtfertigung der Begehung einer Tat, die allein dazu dient, in einer Angelegenheit von wesentlicher allgemeiner Bedeutung, insbesondere zur Abwendung schwerer Gefahren für das Allgemeinwesen, auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einzuwirken oder die Politik zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen („ziviler Ungehorsam“), ist ausgeschlossen.

2.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.9.2022 - 4 RVs 48/22

Sachverhalt

Der Angeklagte und weitere Personen hatten sich als „Aktion Lebenslaute“ zusammengeschlossen, um gemeinsam gegen den Braunkohletagebau zu demonstrieren. In Ausübung dessen betraten der Angeklagte und seine gesondert verfolgten 52 Mittäter und Mittäterinnen am frühen Morgen eines Tages im Jahr 2021 ein Braunkohlentagebaugelände, indem sie über die „Rampe X“ den Erdwall, der das Tagebaugelände umgab, überwandten. Auf dem Tagebaugelände musizierte die Gruppe gemeinsam vor einem mitgeführten „Anti-Kohle“-Banner. Kurz darauf trafen Polizeibeamte ein. Deren Aufforderung, sich auszuweisen und das Tagebaugelände zu verlassen, entsprachen sie widerstandslos.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) vorgeworfen. Das AG Mönchengladbach-Rheydt hat von diesem Vorwurf freigesprochen (vgl. Ziffer 10). Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen.

Leitsatz

1. Es kann offenbleiben, ob aus den Grundrechten des Täters unmittelbar eine Rechtfertigung oder ein Entschuldigungsgrund hergeleitet werden kann.
2. Ein strafbarkeitsausschließender Vorrang durch die Betätigung von Grundrechten kann jedenfalls nur dann gegeben sein, wenn für den Täter keine andere effektive Möglichkeit bestanden hat, seine Grundrechte straffrei auszuüben.

3.

OLG Köln, Beschl. v. 26.8.2016 – 1 RVs 186/16

Sachverhalt

Der Angeklagte hat sich 2014 an einem sog. Aktionstag von Klimaaktivisten beteiligt. Um seinen Unmut gegen die Braunkohleförderung und -verbrennung im Rheinischen Revier zum Ausdruck zu bringen, betrat er unweit eines Kohlebunkers die Gleise der Privatbahnstrecke der S AG, die den von dieser betriebenen Tagebau mit den ebenfalls von ihr betriebenen Kraftwerken und Brikettfabriken im Landkreis verbindet. Von unbekannt gebliebenen Personen aus dieser Gruppe wurde zunächst an zwei Stellen der Gleisschotter auf einem kurzen Gleisstück der Gleisanlagen beseitigt.
Nach dieser sog. Ausschotterung kettete sich der Angeklagte derart an ein Gleis an, dass seine Arme innerhalb eines Stahlrohres gefesselt waren und die eingesetzten polizeilichen Kräfte den Angeklagten zunächst von den Gleisen nicht entfernen konnten. Durch die Ankettung des Angeklagten wurde der Schienen- und Bahnverkehr der S behindert.

Das AG Jülich und das LG Aachen haben den Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB) verurteilt. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Leitsatz

1. Private Anlagen genießen den Schutz des § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn sie der öffentlichen Versorgung dienen, d. h. ein bestimmtes Gebiet regelmäßig beliefern.
2. Ein „Verändern" im Sinne des § 316b StGB setzt keinen beschädigenden Eingriff in die Sachsubstanz voraus, sondern liegt bereits dann vor, wenn ohne Einwirkung auf die Substanz der Anlage der bisherige Zustand durch einen anderen ersetzt und hierdurch deren Funktionsfähigkeit gemindert wird. Einen solchen Eingriff stellt auch das Anketten an eine Gleisstrecke dar.

4.

LG Berlin, Beschl. v. 21.11.2022 – 534 Qs 80/22

Sachverhalt

Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, sich am Morgen des 23.6.2022 im Rahmen der Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ auf die Fahrbahn einer Straßenkreuzung in Berlin gesetzt zu haben, um Fahrzeugführende bis zur Räumung der Blockade durch Polizeivollzugsbeamte an der Fortsetzung ihrer Fahrt zu hindern. Zudem soll die Angeschuldigte ihre rechte Hand mit Sekundenkleber auf die Fahrbahn geklebt und dadurch die von ihr erwarteten polizeilichen Maßnahmen zur Räumung der Blockade erschwert haben.

Das AG Tiergarten (AG Tiergarten, Beschl. v. 5.10.2022 – ([303 Cs] 237 Js 2450/22 [202/22)) hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (vgl. Ziffer 10). Das LG hat die Anklage wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Widerstand (§ 113 StGB) zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Leitzsatz

Beim Festkleben mit der Hand auf einer Fahrbahn im Rahmen einer Straßenblockade, um Fahrzeugführer bis zur Räumung der Blockade an ihrer Weiterfahrt zu hindern, besteht hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Nötigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

5.

LG Berlin, Urt. v. 18.1.2023 - 518 Ns 31/22

Sachverhalt

Der Angeklagte hat sich im Februar 2022 mit elf weiteren Aktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ im Bereich einer Zufahrt zur Stadtautobahn A 100 in Berlin-Moabit „nur“ auf die Fahrbahn gesetzt, während zwei andere Demonstranten sich auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber festgeklebt hatten.

Das AG Tiergarten hat ihn wegen Nötigung verurteilt. Die Berufung dagegen ist ohne Erfolg geblieben.

Leitsatz

Die Sitzblockade eines sog. Klimaaktivisten ist grundsätzlich als verwerflich i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen und insbesondere nicht durch die in Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit, deren Prüfungsmaßstab allein maßgeblich ist, gerechtfertigt. Es ist eine Prüfung der Zweck-Mittel-Relation vorzunehmen. Entscheidend zu berücksichtigen ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung vor allem das Gewicht des gewaltsamen Eingriffs in die Rechte Dritter, die von den Tätern zu Objekten ihrer Selbstdarstellung gemacht werden.

6.

LG Bremen, Beschl. v. 22.6.2021 – 2 Qs 213/21

Sachverhalt

Im April 2021 führten mehrere Klimaaktivisten der Gruppierung Extinction Rebellion in Bremen und im Umland koordinierte Protestaktionen durch, mit denen sie auf die Notwendigkeit einer Verkehrswende aufmerksam zu machen. Diese Aktionen richteten sich allesamt gegen den Individualverkehr. Der Verkehr im Bereich zweier Autobahnabfahrten wurde gestört, indem sie sich mit Transparenten über mehrere Stunden auf der Fahrbahn aufhielten und Schilderbrücken besetzten, an denen sie (wie auch an einigen anderen Straßenschildern) Transparente anbrachten. Bei dieser Aktion soll der Beschuldigte an dem Versuch beteiligt gewesen sein, einen Fahrzeugführer an der Weiterfahrt zu hindern.

Gegen den Beschuldigten wurde ein Strafverfahren wegen Nötigung (§ 240 StGB) eingeleitet, in dem eine Durchsuchung beim Beschuldigten beantragt wurde. Das AG Bremen hat den Antrag mit dem AG Bremen, Beschl. v. 18.5.2021 – 92b Gs 448/21 (225 Js 25762/21) abgelehnt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.

Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob in den Fällen der Verkehrsstörung aus Klimaschutzgründen eine verwerfliche Mittel-Zweck-Relation gem. § 240 Abs. 2 StGB vorliegt, kommt dem Anliegen der Klimaaktivisten, auf die Notwendigkeit des Klimaschutzes hinzuweisen – gerade auch mit Bezugnahme auf den Individualverkehr –ein erhebliches Gewicht in der zu treffenden Abwägung zu.
2. Es ist eine Abwägungsentscheidung zwischen den Rechtsgütern der Betroffenen, der Fortbewegungsfreiheit der Autofahrer und der Versammlungsfreiheit der Aktivisten unter Bezugnahme auf die soziale Gewichtigkeit des verfolgten Anliegens sowie dem Grad der festzustellenden Einschränkungen der Verkehrsteilnehmer vorzunehmen. Dabei ist die Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Fahrzeugführer und die Gefährlichkeit des Eingriffs für Dritte zu bewerten.

7.

AG Eschweiler, Urt. v. 4.12.2019 – 32 Ls 49/18

Sachverhalt

Der Angeklagte und Mitangeklagte haben sich im November 2017 mit einem Dreibein auf zwei Förderbändern, mit denen Braunkohle einem Braunkohlekraftwerk zugeführt werden konnte, verankert. Nachdem Mitarbeiter des Kraftwerks die Personen entdeckten, wurden die Förderbänder abgeschaltet, um sowohl Verletzungen der Personen als auch Schäden an der Anlage zu verhindern. Die Mitarbeiter benachrichtigten die Polizei. Im Rahmen des folgenden Einsatzes wurden die Angeklagten durch Polizeibeamte aufgefordert, das Werksgelände zu verlassen. Dieser Aufforderung sind sie nicht nachgekommen.

Das AG hat die Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verurteilt.

Leitsatz

1. Die Angeklagten können sich nicht auf Notwehr bzw. Nothilfe im Sinne der § 32 StGB bzw. § 227 BGB berufen, da lediglich eine Sachgefahr in Betracht kommt und kein gegenwärtiger Angriff eines Menschen auf Rechtsgüter der Angeklagten oder Dritter vorliegt. Auch wenn das Kraftwerk von Menschen betrieben und geleitet wird, handelt es sich vorliegend um eine Sachgefahr, die von den Schadstoffen im Rahmen der Verbrennung von Braunkohle zu Tage tritt.
2. Die Angeklagten können sich auch nicht auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB bzw. § 228 BGB berufen. Zwar hat der Klimawandel schon jetzt konkrete Auswirkungen auf die Menschheit. Es fehlt allerdings an der Geeignetheit der Kraftwerksbesetzung, denn es handelt sich um eine rein politisch motivierte Symboltat, weshalb sich die Angeklagten bei einer zeitlichen Behinderung des Betriebs des Kraftwerks nicht auf eine dauerhafte Verhinderung einer Gefahrenlage berufen können.

8.

AG Flensburg, Urt. v. 7.11.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22

Sachverhalt

Dem Eigentümer eines Grundstücks ist für die Bebauung eines Waldabschnitts mit einem Hotel eine Baugenehmigung erteilt worden, wofür die Rodung von weiten Teilen des Baumbestandes vorgesehen war. Anfang Januar 2020 begaben sich ungefähr 20 Menschen auf das Privatgrundstück der Immobiliengesellschaft und errichteten in dem zugehörigen Waldabschnitt mehrere Baumhäuser. Im Februar 2021 wurden wesentliche Teile des Grundstücks vollständig mit Bauzäunen umstellt, um mit der Rodung zu beginnen. Unter den Anwesenden war an diesem Morgen der Angeklagte, der nach der Umzäunung des Gebiets noch drei Tage lang auf einem Baum verweilte, um die Fällung zu verhindern.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) freigesprochen.

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB sind im Licht der sich sowohl aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ergebenden als auch auf die Grundrechte des Grundgesetzes stützende und damit wechselseitig normativ verstärkten Bedeutung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Klimaschutz auszulegen.
2. Die mit den Folgen des Klimawandels verbundenen Risiken bilden aktuell eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB.
3. Unter verfassungsrechtlich gebotener Berücksichtigung der hohen Wertigkeit des Klimaschutzes sind im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Handlung im Sinne des § 34 StGB sowohl hohe Anforderungen an die objektiv gleiche Eignung von Handlungsalternativen zu stellen als auch dem Täter ein begrenzter Einschätzungsspielraum bei seiner ex ante erfolgenden Beurteilung einer gleichen Eignung einzuräumen.

9.

AG Heilbronn, Urt. v. 6.3.2023 - 26 Ds 16 Js 4813/23

Sachverhalt

Die Angeklagten haben an einer bundesweiten Protestaktion in Form einer Straßenblockade der „Letzten Generation“ teilgenommen. In Ausführung dieses Planes blockierten sie eine mehrspurige Straße und setzten sich in einer Reihe auf die drei Richtungsfahrbahnen. Zwei Angeklagte befestigten jeweils eine Hand mittels Kleber auf dem Asphalt, sodass die Angeklagten beim Heranfahren von Kraftfahrzeugen nicht ausweichen konnten, um zugleich die Einsatzkräfte für eine nicht unerhebliche Zeit an einer Räumung zu hindern, und die auf der Neckarsulmer Straße stadteinwärts am Verkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugfahrer während der Dauer der Blockadeaktion von der Weiterfahrt abzuhalten. Durch dieses Vorgehen wurden mindestens drei Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt gehindert.

Das AG hat wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt.

Leitsatz

1. Keine Gewalt i. S. d. § 240 StGB ist die „bloße Anwesenheit" von Demonstranten auf der Fahrbahn, soweit sie sich nur als psychische Hemmung auf die anhaltenden Fahrer auswirkt, die Demonstranten nicht zu überfahren. Ab der „zweiten Reihe" der anhaltenden Fahrer wirkt aber nicht nur die psychische Hemmung, sondern auch die in erster Reihe bzw. davorstehenden Fahrzeuge als physische Sperre.
2. Zur Verwerflichkeit einer Straßenblockade i. S. von § 240 Abs. 2 StGB.
3. Auch wenn man den Klimawandel als eine gegenwärtige Gefahr einstuft, ist eine Straßenblockade dennoch weder ein erforderliches noch angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr im Sinne des § 34 StGB.
4. Wenn ein Angeklagter glaubhaft angibt, von strafrechtlichen Sanktionen nicht davon abgehalten zu werden, gleichgelagerte Straftaten zu begehen, liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten vor, die zur Einwirkung auf ihn die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StPO auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes unerlässlich machen.

Abweichungen

10.

AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 14.3.2022 - 21 Cs-721 Js 44/22-69/22

Sachverhalt

Siehe Ziffer 2

Leitsatz

Es kann aus den Grundrechten des Täters unmittelbar eine Rechtfertigung oder ein Entschuldigungsgrund hergeleitet werden (hier: für Hausfriedensbruch).

11.

AG Tiergarten, Beschl. v. 5.10.2022 – (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22)

Sachverhalt

Siehe bei Ziffer 4

Leitsatz

1. Sitzblockaden durch Klimaaktivsten der „Letzten Generation“ erfüllen nicht den Tatbestand des Widerstandleistens und/oder der Nötigung.
2. Die nach der Rechtsprechung des BVerfG vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass Mittel-Zweck-Relation nicht verwerflich i. S. v. § 240 Abs. 2 StGB ist, und zwar ggf. auch nicht für die sog. „Zweite Reihe“.

Weitere Beiträge

Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.


Bild: Adobe Stock/©Nele

 

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