Gehalt Referendariat

Von Pia Nicklas

Wenn Jurastudierende nach dem Ersten Staatsexamen ihr Studium abgeschlossen haben, stellt sich für jeden und jede die gleiche Frage: Referendariat und Zweites Staatsexamen – ja oder nein?

Dies hängt zum einen davon ab, welchen Berufswunsch man verfolgt und ob man weiterhin bereit ist, für Prüfungen zu lernen – zum anderen davon, wie die folgenden zwei Jahre finanziell ausgestaltet sein sollen.

Gerade beim Thema Finanzen gibt es zahlreiche Punkte, die zu beachten sind. Dies kann mitunter sehr verwirrend sein. Der folgende Artikel soll deshalb einen Überblick darüber geben, welche finanziellen Hilfen es während dem Referendariat gibt und wie groß die regionalen Unterschiede in dieser Hinsicht tatsächlich sind.

„Gehalt“ im Referendariat?

Zuerst einmal ist es wichtig zu wissen, dass man im Referendariat zwar eine Unterhaltsbeihilfe vom Staat erhält, es sich dabei aber nicht um ein echtes Gehalt handelt, sondern lediglich um eine Art Sozialleistung. Ein Gehalt definiert sich dadurch, dass man eine Gegenleistung für seine geleistete Arbeit erhält. Die Unterhaltsbeihilfe ist dagegen in erster Linie dazu gedacht, den Referendar bzw. die Referendarin während der Ausbildung finanziell abzusichern. Diese(r) soll sich auf die Ausbildung konzentrieren und nicht darum, finanziell über die Runden zu kommen. Die Unterhaltsbeihilfe ist auch gesetzlich geregelt, in Bayern beispielsweise in Art. 3 SiGjurVD (Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes). Zu beachten ist allerdings, dass von der Unterhaltsbeihilfe noch zusätzlich die Lohnsteuer abgezogen wird. Außerdem besteht für jeden Referendar und jede Referendarin eine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Man bekommt also nicht die gesetzlich festgelegte Summe in voller Höhe ausgezahlt. Wie hoch die Abzüge letztendlich sind, hängt von den persönlichen Lebensumständen ab. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass etwa 300 – 400 Euro in Abzug kommen.

Gibt es regionale Unterschiede?

Die Unterhaltsbeihilfe ist Ländersache. Wenn also mehrere Bundesländer für das Referendariat in Betracht kommen, ist neben den Inhalten der Ausbildung vor allem die Höhe der Unterhaltsbeihilfe ein wichtiges Kriterium in der Entscheidungsfindung. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, wie groß die Unterschiede tatsächlich sind:

Das „Gehalt“ im Referendariat nach Bundesland: 

Bundesland Unterhaltsbeihilfe (brutto)  
1. Sachsen 1.595,10 €
2. Thüringen 1.589,97€ – wahlweise im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis
3. Mecklenburg-Vorpommern 1.552,50€
4. Berlin 1.537,52 €
5. Hessen 1.523,13 €
6. Bayern 1.502,08 €
7. Sachsen-Anhalt 1.484,00 €
8. Brandenburg 1.473,26 €
9. Rheinland-Pfalz 1.404,86 €
10. Schleswig-Holstein 1.394,79 €
11. Bremen 1.383,61 €
12. Baden-Württemberg 1.352,51 €
13. Nordrhein-Westfalen 1.325,17 €
14. Saarland 1.303,97 €
15. Niedersachsen 1.276,63 €
16. Hamburg 1.209,21 €

Stand der Tabelle: 02/2023

Wenn das Geld mal knapp wird – Nebentätigkeit möglich?

Wie oben bereits dargestellt, ist die Unterhaltsbeihilfe nicht gerade üppig. Neben Miete und Verpflegung muss jeder Referendar und jede Referendarin Kommentare und Gesetzestexte selbst zahlen. Kommt zur Examensvorbereitung noch ein Repetitorium hinzu, wird das Geld am Ende des Tages meist knapp.

Die Lösung für die meisten ist eine Nebentätigkeit: Mit ein wenig Glück kann man das zur Verfügung stehende Gehalt sehr gut aufstocken. Das Problem bei gut bezahlten und damit auch oft zeitintensiven Nebentätigkeiten ist allerdings, dass das Referendariat selbst viel Zeit in Anspruch nimmt. Zwischen Stationsarbeit und Arbeitsgemeinschaften sollte man sich irgendwann auch noch gezielt auf das Examen vorbereiten.

Beachte: Die wöchentliche Arbeitszeit kann von Station zu Station stark variieren (Beispiel: Anwaltsstation in der Großkanzlei vs. in einer kleinen Kanzlei).

Des Weiteren müssen Nebentätigkeiten immer von der Ausbildungsstelle genehmigt werden. Das Ausbildungsziel soll unter keinen Umständen gefährdet werden. Was tatsächlich genehmigt wird, unterscheidet sich ebenfalls von Bundesland zu Bundesland. Das gilt sowohl für den zeitlichen Umfang als auch für den Inhalt der Tätigkeit.

Juristische und nichtjuristische Tätigkeiten werden meist unterschiedlich behandelt. Beispielsweise darf in Hessen eine nichtjuristische Nebentätigkeit eine Arbeitszeit von acht Wochenstunden und eine juristische Nebentätigkeit 50 Stunden im Monat nicht überschreiten. In Berlin ist eine nichtjuristische Nebentätigkeit ebenfalls auf acht Wochenstunden begrenzt, eine juristische Nebentätigkeit darf dagegen mit 15 Wochenstunden ausgeübt werden. Nicht unüblich ist es bei nichtjuristischen Tätigkeiten sogar, diese von den Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften abhängig zu machen. Unter Umständen kann dann eine vorab genehmigte Nebentätigkeit auch wieder widerrufen werden.

Des Weiteren ist zu beachten, dass ein etwaiger Verdienst in den meisten Bundesländern ab einer gewissen Höhe auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet wird. Wo diese Grenze genau verläuft ist allerdings ebenfalls bundeslandabhängig.

Kinderzuschlag im Referendariat– ja oder nein?

Wer bereits vor dem Zweiten Staatsexamen eine Familie gründet, erhält vom Staat zusätzliche Familienzuschüsse zur Unterhaltsbeihilfe. Die Höhe liegt im niedrigen dreistelligen Bereich. Das MuSchG (Mutterschutzgesetz) gilt auch für Referendarinnen, sollten diese während ihrer Ausbildung schwanger werden. Nach der Geburt greift bis zum Ablauf von mindestens acht Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 II MuSchG). Zudem erhält die Frau vor und nach der Entbindung Mutterschaftsgeld (§ 19 I MuSchG). Auch für die Zeit nach der Geburt ist gesorgt, da Referendarinnen und Referendare Elternzeit beantragen und Elterngeld beziehen können. Zudem wird monatlich das Kindergeld ausgezahlt.

Fazit: Es kommt darauf an!

Es wird also deutlich, dass nicht allein die Höhe der Unterhaltsbeihilfe maßgeblich dafür sein sollte, wo man das Referendariat absolviert. Viele andere Aspekte, wie beispielsweise die Familiensituation, der Wunsch nach einer Nebentätigkeit oder auch der Inhalt der Ausbildung, sollten ebenfalls mit in die Abwägung einfließen. Weiß man beispielsweise bereits, in welcher Stadt man nach dem Referendariat arbeiten möchte, kann es durchaus Sinn machen, das Referendariat dort zu absolvieren. Oft können nämlich schon während der Ausbildung wertvolle Kontakte für die Zukunft geknüpft werden.

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Pia Nicklas hat Rechtswissenschaften in Bayreuth und Wirtschaftsrecht an der Fernuniversität Hagen studiert. Sie arbeitete erst als Werkstudentin und nach Ihrem Abschluss als Wirtschaftsjuristin im Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen in Erlangen. Nach einem kurzen Ausflug in die Kanzleiwelt und in ein großes Wirtschaftsunternehmen, ist sie seit Anfang 2020 als freiberufliche Fachtexterin im juristischen Bereich tätig.

Foto: Adobe.Stock/©Nuthawut

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