Rechtsschutzversicherung Gerichtskosten

Von Norbert Schneider

In seinem Urteil vom 10.06.2021 hat der BGH die lange strittige Frage geklärt, ob für Rückzahlungsansprüche aufgrund nicht verbrauchter Gerichtskosten in der Rechtsschutzversicherung ein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers besteht. Im Zuge dessen hat er klargestellt, dass Rechtsschutzversicherer Anwälte [1] unmittelbar auf Auszahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten in Anspruch nehmen können.

Bei einer Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Schadensversicherung. Der Schaden des Mandanten besteht in der Rechnung, die ihm der Anwalt schreibt, sowie in den Gerichtskosten und den gegebenenfalls an den Gegner zu erstattenden Kosten. Wie bei allen Schadensversicherungen gilt § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Danach gehen Schadensersatzansprüche, hier also materielle und prozessuale Kostenerstattungsansprüche, auf den Versicherer über, soweit er die entsprechenden Beträge gezahlt hat. Es gilt dann aber auch das sog. Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, wonach der Anspruchsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers erfolgen darf. Solange der Versicherungsnehmer also noch ungedeckte Kosten hat, darf er diese vorab aus der Kostenerstattung entnehmen. Hauptsächliche Bedeutung hat dies insbesondere für eine Selbstbeteiligung.

Beispiel: Der Mandant ist rechtsschutzversichert bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von 200 Euro. Der Versicherer zahlt die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten abzüglich 200 Euro Selbstbehalt. Im Rechtsstreit gewinnt der Mandant überwiegend, so dass ¾ der Kosten der Gegenseite auferlegt werden und ¼ dem Mandanten. Es folgt dann die Kostenfestsetzung, aus der sich ein Erstattungsanspruch des Mandanten ergibt. Dieser Kostenerstattungsanspruch geht jetzt nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG bleibt der Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 200 Euro aber beim Mandanten, der diesen Anspruch zunächst einziehen darf, so dass damit seine Selbstbeteiligung abgedeckt ist.

Strittig war in diesem Zusammenhang lange, ob das Quotenvorrecht auch an nicht verbrauchten Gerichtskosten, die die Landeskasse zurückzahlt, besteht. Zum Teil wurde hier vertreten, dass auch insoweit das Quotenvorrecht anzuwenden sei, dass sich also der Mandant wegen nicht gedeckter Kosten an diesem Anspruch zunächst befriedigen dürfe (so AG Wetzlar AGS 2007, 115, 116; Harbauer/K. Schneider, Rechtschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 174). Die ganz überwiegende Rechtsprechung hat dies abgelehnt, weil es sich nicht um einen Ersatzanspruch handele (so AG Kempten AGS 2011, 363; AG Stuttgart, Urt. v. 28.8.2020 – 3 C 1988/19; LG Heilbronn, AGS 2016, 104).

Ergebnis des BGH ist zutreffend – die Begründung nicht

Der BGH hat diese Frage jetzt geklärt (Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 76/20). Er geht zwar davon aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten um einen Ersatzanspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG handele; dieser Anspruch sei jedoch nicht quotenbevorrechtigt, was sich aus der Natur der Sache ergebe.

Das Ergebnis ist zutreffend – die Begründung ist falsch. Bei dem Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten handelt es sich nicht um einen Ersatzanspruch, sondern um ein einfaches Abrechnungsguthaben (LG Heilbronn, AGS 2016, 104; AG Lingen NJW-Spezial 2021, 284). Der Anspruchsübergang vollzieht sich daher nicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, sondern nach den ARB (im Fall des BGH nach § 17 Abs. 9 S. 1 ARB 2010). Für diesen Anspruchsübergang gilt das Quotenvorrecht jedoch nicht.

Letztlich ist die Entscheidung des BGH im Ergebnis aber zutreffend:

Merke:

An nicht verbrauchten Gerichtskosten kann ein Quotenvorrecht nicht geltend gemacht werden.

Anspruch auf Auszahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten geht auf Versicherer über.

Der BGH hat sodann auch klargestellt, dass der Rechtsschutzversicherer den Anwalt oder die Anwältin unmittelbar in Anspruch nehmen kann.

Einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch im Wege der Eingriffskondiktion lehnt der BGH wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion allerdings ab. Er ist der Auffassung, dass die Landeskasse die nicht verbrauchten Gerichtskosten an den Mandanten leiste und der Anwalt nur „Zahlstelle“ sei. Demzufolge ergebe sich lediglich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Mandanten als Versicherungsnehmer. Dem Mandanten als Versicherungsnehmer stehe aber insoweit gemäß §§ 670, 675 BGB ein Anspruch gegen den Anwalt auf Auszahlung der nicht verbrauchten Gerichtskosten zu. Dieser Anspruch wiederum gehe nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG (richtigerweise nach den entsprechenden Vorschriften der ARB) auf den Versicherer über, so dass dieser aus übergegangenem Recht den Anwalt unmittelbar in Anspruch nehmen könne.

M. E. hätte man hier auch einen unmittelbaren bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Anwalt annehmen können. Ein Anwalt, der nicht verbrauchte Gerichtskosten einzieht, die der Rechtsschutzversicherer vorgelegt hat, zieht damit Fremdgeld des Versicherers ein und ist m. E. damit unmittelbar bereichert. Im Ergebnis kommt es auf die Konstruktion jedenfalls nicht an.

Merke:

Der Rechtsschutzversicherer kann den Anwalt unmittelbar auf Auszahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten in Anspruch nehmen.

Praxishinweis:

Da der Streit über das Quotenvorrecht an nicht verbrauchten Gerichtskosten durch die Entscheidung des BGH – wenn auch mit fraglicher Begründung – nunmehr geklärt ist und der BGH auch einen unmittelbaren Anspruch gegen den Anwalt annimmt, sollte der Anwalt also darauf achten, dass er nicht verbrauchte Gerichtskosten unmittelbar an den Rechtsschutzversicherer zurückzahlt.

Wenn noch offene Vergütungsansprüche oder Ansprüche aus dem Quotenvorrecht bestehen, dann muss der Mandant diese gesondert gegen den Rechtsschutzversicherer geltend machen. Eine Aufrechnung ist insoweit mangels Gegenseitigkeit nicht möglich.

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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung.

[1] Im Zuge der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Es sind stets beide Geschlechter gemeint.

Foto: Adobe Stock/©Piyomo

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