Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung ist Anwalts Liebling: Sinngemäß kennt diesen bekannten Werbespruch wohl jede Anwältin und jeder Anwalt. In der Tat sind rechtsschutzversicherte Mandanten gern willkommen, denn Diskussionen über die anfallenden Gebühren erübrigen sich in aller Regel und die Rechtsschutzversicherer zahlen meist schnell und unkompliziert.

Kein Kostenersatz trotz Deckungszusage

Eine Rechtsschutzversicherung ist jedoch kein Selbstläufer. Trotz zunächst erteilter Deckungszusage kann die Anwältin bzw. der Anwalt u. U. am Ende auf seinen Gebühren und auch Gerichtskosten sitzen bleiben, wie zwei Fälle aus jüngster Zeit zeigen. So haben sowohl das OLG Köln (Urteil v. 23.5.2019 – 24 U 124/18) sowie auch das OLG Hamburg (Urteil v. 27.9.2018 – 1 U 2/18) – jeweils entgegen den Vorinstanzen – entschieden, dass der Rechtsschutzversicherung gegen den Anwalt ein Anspruch auf Erstattung von ihr gezahlten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bzw. vorgerichtlicher Mahnkosten zusteht.

Der Entscheidung des OLG Köln lag ein Sachverhalt zugrunde, der für rechtsschutzversicherte Mandate typisch ist: die Rechtsschutzversicherung erteilt Deckungszusage für ein Klageverfahren, das die Anwältin bzw. der Anwalt für den Mandanten führen will. Bleibt die Klage in erster oder auch zweiter Instanz ohne Erfolg, übernimmt die Rechtsschutzversicherung aufgrund der Deckungszusage die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten – so der Regelfall.

Nicht blind auf eine Deckungszusage vertrauen

Die Anwältin bzw. der Anwalt sollte sich jedoch keinesfalls blind auf die erteilte Deckungszusage verlassen. Vielfach wird dabei nämlich übersehen, dass die Deckungszusage nur im Verhältnis zwischen Mandant (Versicherungsnehmer) und Rechtsschutzversicherung gilt, nicht jedoch auch zugunsten der Anwältin oder des Anwalts. Die Deckungszusage, so das OLG Köln, ist lediglich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zum Schutz des Versicherungsnehmers und schließt nachträgliche Einwendungen und Einreden der Rechtsschutzversicherung gegen den Anwalt nicht aus.

Anwaltliche Hinweis- und Prüfungspflichten bleiben trotz Deckungszusage bestehen

Auch wenn die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat, ist bzw. bleibt die Anwältin bzw. der Anwalt aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet, die Erfolgsaussichten einer Klage oder einer sonstigen Rechtsverfolgung nicht nur zu prüfen, sondern den Mandanten auch darauf hinzuweisen, dass der Prozess (sehr wahrscheinlich) keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Unterlässt die Anwältin oder der Anwalt diesen ausdrücklichen Hinweis bzw. klärt er den Mandanten nicht hinreichend auf, verletzt er seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag und hat der Rechtschutzversicherung etwaige von ihr getragene Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

Der Anwalt könne, so das OLG Köln, aus einer Deckungszusage regelmäßig nichts für sich herleiten, da die Deckungszusage nur Schutzwirkung zugunsten des rechtschutzversicherten Mandanten entfalte. Nur in Ausnahmen könne sich aus einer Deckungszusage auch ein Vertrauensschutz zugunsten des Anwalts ergeben, wenn z. B. die Rechtsschutzversicherung über die fehlenden Erfolgsaussichten einer Klage informiert war.

Fazit für die Zusammenarbeit mit Rechtsschutzversicherungen:

Was ergibt sich aus den beiden Entscheidungen des OLG Köln und OLG Hamburg für die Anwaltspraxis?

  • Die Anwältin bzw. der Anwalt muss sich immer darüber im Klaren sein, dass er mit der Rechtsschutzversicherung kein Mandatsverhältnis hat, Deckungszusage hin oder her.
  • Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mandant bei Mandatserteilung selbst bereits eine Deckungszusage vorlegt oder die Anwältin bzw. der Anwalt erst mit der Einholung einer solchen beauftragt wird.
  • Die Anwältin bzw. der Anwalt sollte mit dem Mandanten immer klären, ob die Beauftragung von der Erteilung einer Deckungszusage abhängig gemacht wird oder nicht. Dies auch vor dem Hintergrund der Frage, ob der Anwalt für die Einholung einer Deckungszusage zusätzliche Gebühren fordern kann (siehe hierzu Terriuolo, AnwBl. 2017, 44).
  • Auch wenn es je nach Einzelfall mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, sollte die Anwältin oder der Anwalt der Rechtsschutzversicherung – auch bei bereits erteilter Deckungszusage – immer einen Klageentwurf oder eine Klageerwiderung (dies gilt sinngemäß auch für ein Berufungsverfahren) vorlegen, verbunden mit einem (kurzen) erläuternden Schreiben zu möglichen Prozessrisiken. Nur so kann sich die Anwältin bzw. der Anwalt im Nachhinein auf einen Vertrauensschutz berufen, falls die Rechtsschutzversicherung Erstattungsansprüche geltend machen sollte.
  • Oft weiß der Mandant nicht genau, in welchem Umfang Rechtsschutz besteht. Dies sollte direkt mit der Rechtsschutzversicherung abgeklärt werden, bevor der Anwalt mühsam Versicherungsverträge und Kleingedrucktes lesen und prüfen muss.
  • Eine weitere Haftungs- bzw. Stolperfalle kann sich auch bei Abschluss eines Vergleichs ergeben: Auch im Kosteninteresse sollte ein Vergleich immer mit der Rechtsschutzversicherung abgestimmt werden, entweder im Voraus oder mittels Widerrufsvergleich (auch wenn dies nicht bei allen Richterinnen und Richtern auf Gegenliebe stößt).
  • Schließlich sollte die Anwältin bzw. der Anwalt auf mögliche Warte- bzw. Karenzzeiten (häufig drei Monate) achten, um seinen Gebührenanspruch nicht zu gefährden. Es gibt zwar auch Rechtsschutzversicherungen, bei denen es keine Wartezeiten gibt, dies ist aber nicht die Regel.

Weitere Informationen zur vereinfachten Kommunikation mit Rechtsschutzversicherungen finden Sie hier.

Foto: Adobe.stock/rogerphoto

Mit dem MkG-Newsletter erhalten Sie alle sechs Ausgaben pro Jahr
pünktlich zur Veröffentlichung per Mail – zu Themen, die Sie weiterbringen:

  • Aktuelle Gesetzesänderungen,
  • Tipps zur optimalen Abrechnung,
  • Karrierechancen, Kanzleiführung u. v. m.