Geschäftsgebühr Mehrwertvergleich

Von Norbert Schneider

Mehrwertvergleiche gehören zur täglichen Praxis. Bereitet die Abrechnung eines solchen Vergleichs häufig schon genug Schwierigkeiten, gilt dies erst recht, wenn dann noch die Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hinzukommt.

Beispiel 1:

Der Anwalt war für den Kläger nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro außergerichtlich tätig und hatte dafür ausgehend von der Schwellengebühr (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV) wie folgt abgerechnet:

1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 10.000,00 €)   798,20 €
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 €
  Zwischensumme 818,20 €  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 €
  Gesamt   973,66 €

Hiernach kam es zum Rechtsstreit über diese 10.000,00 Euro, der durch einen Vergleich erledigt wurde. In diesen Vergleich wurde auch eine weitere nicht anhängige Forderung in Höhe von 8.000,00 Euro einbezogen.

Dass im gerichtlichen Verfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert der anhängigen Ansprüche sowie eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr aus dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3101 VV) angefallen ist, ist ebenso unstrittig, wie die Tatsache, dass die vorangegangene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen ist.

Die entscheidende Frage ist, ob das Gesamtaufkommen der beiden (Teil-)Verfahrensgebühren zunächst nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen und dann die Anrechnung vorzunehmen ist oder ob die Anrechnung vorzuziehen und dann erst die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen ist. Zieht man die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG vor und rechnet erst hiernach an, ergibt sich folgende Berechnung:

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 €) 798,20 €  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV (Wert: 8.000,00 €) 401,60 €  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000,00 €   1.001,00 €
3. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 10.000,00 €   -399,10 €
4. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000,00 €)   924,00 €
5. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000,00 €) 614,00 €  
6. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 8.000,00 €) 753,00 €  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 18.000,00 €   1.155,00 €
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 €
  Zwischensumme 2.700,90 €  
8. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   513,17 €
  Gesamt   3.214,07 €

Rechnet man dagegen zunächst die Geschäftsgebühr auf die 1,3-Verfahrensgebühr an, dann kommt es – wie hier – häufig gar nicht mehr dazu, dass noch nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist. Es ergibt sich dann folgende Berechnung:

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 €)   798,20 €
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 10.000,00 €   -399,10 €
3. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV (Wert: 8.000,00 €)   401,60 €
  (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 15.000,00 € = 1.001,00 €, ist nicht überschritten)    
4. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000,00 €)   924,00 €
5. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000,00 €) 614,00 €  
6. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 8.000,00 €) 753,00 €  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 18.000,00 €   1.155,00 €
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 €
  Zwischensumme 2.899,70 €  
8. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   550,94 €
  Gesamt   3.450,64 €

Hier kommt es also erst gar nicht zu einer Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG, so dass diese Berechnung günstiger ist.

Nach ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung gilt der Grundsatz: „Erst anrechnen, dann kürzen“. Danach ist also nach der zweiten Variante abzurechnen.

Entsteht im gerichtlichen Verfahren sowohl eine volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) als auch eine ermäßigte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV) und ist auf die volle Verfahrensgebühr eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, so ist erst die Anrechnung vorzunehmen und dann zu prüfen, ob das verbleibende Gebührenaufkommen gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.1.2009 – 8 W 527/08, AGS 2009, 56

War der Anwalt außergerichtlich tätig und wird er anschließend im gerichtlichen Verfahren beauftragt und entsteht dort neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine 0,8-Verfahrensgebühr aus weitergehenden Gegenständen, mit denen der Anwalt vorgerichtlich nicht befasst war, so wird die Geschäftsgebühr zunächst hälftig auf die 1,3-Verfahrensgebühr angerechnet und erst hiernach gegebenenfalls das Gebührenaufkommen gem. § 15 Abs. 3 RVG gekürzt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.2.2011 – 5 WF 220/10, AGS 2011, 165

Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden und ist dabei auf eine der entstandenen Verfahrensgebühren gleichzeitig eine Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, so ist zuerst die Anrechnung und dann die Prüfung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (erst anrechnen, dann kürzen); dies gilt unabhängig davon, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts sämtliche oder nur einen Teil der später rechtshängig gewordenen Ansprüche umfasst (Fortführung von OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe).

OLG München, Beschl. v. 7.3.2012 – 11 WF 360/12, AGS 2012, 231

Bei der Berechnung der Obergrenze nach § 15 Abs. 3 RVG hat die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen unabhängig davon, ob im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG vorzunehmen ist oder nicht.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.8.2013 – 13 W 71/13, AGS 2013, 436

MkG 01/23

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Ebenso ist vorzugehen, wenn die Anrechnung auf die 0,8-Verfahrensgebühr erfolgt:

Beispiel 2:

Der Anwalt war für den Kläger nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro außergerichtlich tätig geworden und hatte dafür ausgehend von der Schwellengebühr wie in Beispiel 1 abgerechnet. Hiernach kam es zu einem Rechtsstreit über anderweitige 8.000,00 Euro, in dem ein Vergleich auch über die nicht anhängigen 10.000,00 Euro geschlossen wurde.

Nach zutreffender Auffassung ergibt sich folgende Berechnung:

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 €)   652,60 €
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV (Wert: 10.000,00 €)   491,20 €
3. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 10.000,00 €   -399,10 €
  (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 18.000,00 € = 1.001,00 € ist nicht überschritten)    
4. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000,00 €)   924,00 €
5. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000,00 €) 614,00 €  
6. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 8.000,00 €) 753,00 €  
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 18.000,00 €   1.155,00 €
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 €
  Zwischensumme 2.843,70 €  
8. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   540,30 €
  Gesamt   3.384,00 €

Die Gegenauffassung käme wegen der Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zum selben Ergebnis wie in Beispiel 1.

Das gleiche Problem stellt sich in der Beratungs-/Prozesskostenhilfe. Auch hier wird die Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) hälftig auf die nachfolgende Verfahrensgebühr angerechnet (Anm. zu Nr. 2503 VV). Kommt es dann zu einem Mehrwertvergleich, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wird, stellt sich die damit gleiche Anrechnungsfrage. Auch hier gilt der Grundsatz: „Erst anrechnen, dann kürzen.“

Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 VV hat zunächst auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist. Danach erfolgt die Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.12.2019 – 2 Ta 100/19, AGS 2020, 109

Beispiel 3:

Der Anwalt war für den späteren Kläger wegen einer Forderung nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden und hatte dort die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV (85,00 Euro nebst Auslagen und Umsatzsteuer) abgerechnet. Hiernach kam es zum gerichtlichen Verfahren über die 10.000,00 Euro und über eine nicht anhängige Forderung i. H. v. 5.000,00 Euro. Dem Kläger wurde für das Verfahren und den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt.

Auch hier ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzuziehen und dann erst die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen. Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

1. 1,3-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 €) 440,70 €  
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen -46,75 €  
3. 0,8-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV (Wert: 5.000,00 €) 227,20 €  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 (§ 49 RVG) aus 15.000,00 €   479,70 €
4. 1,2-Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 15.000,00 €)   442,80 €
5. 1,0-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000,00 €) 339,00 €  
6. 1,5-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 5.000,00 €) 426,00 €  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 (§ 49 RVG) aus 15.000,00 €   553,50 €
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 €
  Zwischensumme 1.496,00 €  
8. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   284,24 €
  Gesamt   1.780,24 €

Hier kommt es zwar zu einer Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG, allerdings erst nach der Anrechnung, so dass jedenfalls auf den gekürzten Betrag nicht noch etwas anzurechnen ist.

Fazit: Erst anrechnen, dann kürzen

Trifft die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV im gerichtlichen Verfahren mit dem Kürzungsgebot des § 15 Abs. 3 RVG zusammen, so ist es für die Abrechnung wichtig, in welcher Reihenfolge vorgegangen wird. Nach bestätigter einhelliger Rechtsprechung ist grundsätzlich immer zunächst anzurechnen und erst hiernach die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen.

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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung.

Bild: Adobe Stock/©Daenin

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