Inkassorecht

Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften[1] hat der Gesetzgeber u. a. weitreichende Änderungen im Bereich der Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr sowie der Wertberechnung bei sehr geringen Forderungen und bei Ratenzahlungen vorgenommen. Das Gesetz tritt gem. Art. 10 Abs. 1 überwiegend am 1.10.2021 in Kraft. Nachfolgend werden auszugsweise wichtige RVG-Änderungen für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit bei Inkassodienstleistungen dargestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Abrechnungspraxis haben.

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Beschränkung der Geschäftsgebühr auf (im Regelfall) Gebührensatz von 0,9

Die gravierendste Änderung betrifft die Geschäftsgebühr. Die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG zur Regelgebühr i. H. v. 1,3 wird zum Abs. 1 der Anmerkung und ein neuer Abs. 2 der Anmerkung wird eingefügt wie folgt:

„(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.“

§ 14 Abs. 1 RVG, der sechs Kriterien zur Bemessung von Rahmengebühren bestimmt, wurde bereits durch die bisherige Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG (Regelgebühr i. H. v. 1,3, sofern die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist) teilweise „ausgehebelt“. Mit der Neuregelung in Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG verschärft sich diese Problematik. Es wird nicht nur eine neue Regelgebühr von 0,9 eingeführt, sondern zudem auf einen „besonderen Umfang“ oder eine „besondere Schwierigkeit“ abgestellt. Die Verschärfung liegt damit nicht nur in einer weiteren Absenkung der bisherigen Regelgebühr bei Inkassodienstleistungen, die eine unbestrittene Forderung betreffen. Auch die Anforderungen an die Überschreitung dieser Regelgebühr werden deutlich erhöht. Denn im Weiteren wird in Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2300 die Geschäftsgebühr auf höchstens 1,3 beschränkt und der Versuch unternommen, zu definieren, wann ein i. d. R. einfacher Fall vorliegt, der lediglich eine 0,5-Gebühr auslöst. Mit Rücksicht auf die umfangreiche Rechtsprechung, die allein im Bereich der Unfallsachen durch Einführung der 1,3-Regelgebühr im Jahr 2004 erfolgt ist, ist schon heute abzusehen, dass die Bemessung der Gebührensätze die Gerichte noch ausufernd beschäftigen wird. Zudem bringen diese reduzierten Gebührensätze bei der Geschäftsgebühr deutliche Gebührenverluste mit sich.

Abrechnungsbeispiel 1:

Rechtsanwältin G. macht für die Fahrradhändlerin Radl-Fröhlich GmbH eine unbestrittene Forderung für ein E-Bike i. H. v. 3.450 Euro außergerichtlich geltend. Nach dem ersten anwaltlichen Aufforderungsschreiben zahlt der Schuldner den offenen Betrag.

 

§13 RVG erhält einen neuen Abs. 2, der den Wert für die Berechnung einer Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro deckelt, sodass anstelle der bisher geltenden 49 Euro lediglich 30 Euro (1,0) anfallen. Mit dieser Änderung sollte erreicht werden, dass sich die Anwaltskosten bei geringen Forderungen für ein derartiges Aufforderungsschreiben in Grenzen halten.

Abrechnungsbeispiel 2:

Schuldnerin T. hat im Internet drei Latte-Cups im Wert von je 13,90 Euro auf Rechnung bestellt. Weder auf die Rechnung noch auf eine Mahnung des Versandhändlers hin erfolgt eine Zahlung. Rechtsanwältin G. fordert schließlich auftragsgemäß die Schuldnerin außergerichtlich zur Zahlung der offenen 41,70 Euro auf. Die Schuldnerin zahlt auf dieses erste Aufforderungsschreiben ohne Einwendungen.

 

Senkung der Einigungsgebühr

Künftig „deckelt“ der Gesetzgeber die Höhe der Einigungsgebühr auf 0,7 gem. Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG, wenn der Anwalt oder die Anwältin beim Abschluss eines Vertrags mitwirkt, durch den die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder – wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt – bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) geregelt wird. Dadurch, dass in Nr. 1003 (= 1,0-Einigungsgebühr in den dort bestimmten Fällen) lediglich noch auf die Gebühr Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG, nicht aber mehr auf die Gebühr Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG verwiesen wird, beträgt die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung regelmäßig 0,7, unabhängig davon, ob der Anspruch bei Gericht oder Gerichtsvollzieher geltend gemacht wird oder nicht. Auch dies führt zu einer deutlichen Reduzierung gegenüber den bisherigen Abrechnungsmöglichkeiten.

Zudem wird in § 31b RVG ab 1.10.2021 wie folgt geregelt:

„Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.“

§ 31b RVG erfährt somit zwei Änderungen. Zum einen wurde das Wort „nur“ entfernt und zum anderen der Gegenstandswert auf 50 Prozent des Anspruchs angehoben (bisher 20 Prozent). Nach Ansicht des Gesetzgebers soll die Wertbegrenzung nach § 31b RVG auch dann gelten, wenn in der Zahlungsvereinbarung z. B. weitere Regelungen, wie Sicherungsabreden, ein Verzicht des Schuldners auf mögliche Einwendungen etc., enthalten sind, da, so der Gesetzgeber, diese Zusatzvereinbarungen regelmäßig keinen höheren Gegenstandswert rechtfertigen.[2] Auch diese Änderungen können zu erheblichen Gebührenverlusten führen, wie das nachstehende Beispiel zeigt.

Abrechnungsbeispiel 3:

Rechtsanwalt P. macht für seinen Mandanten (Handwerker Otto K.) eine offene Rechnung i. H. v. 2.250,00 Euro geltend. Der Schuldner bestreitet das Bestehen dieser Forderung nicht, bittet jedoch um Ratenzahlung (zwei Raten). Diese wird ihm gewährt.

 

Im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern regelt § 13 RDG künftig, dass Gläubiger die Kosten, die ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, vom Schuldner gemäß § 788 ZPO nur bis zur Höhe der RVG-Vergütung als Schadensersatz verlangen können. Kosten einer sog. Doppelvertretung (Vergütungsansprüche eines Inkassodienstleisters und eines Rechtsanwalts) sind gem. § 13c RDG für außergerichtliche und gerichtliche Aufträge grds. nur in Höhe eines (Zahl 1) Rechtsanwalts erstattungsfähig. Lediglich, wenn der Schuldner die Forderung erst nach Beauftragung des Inkassodienstleisters bestritten und sein Bestreiten Anlass für die Beauftragung des Rechtsanwalts gegeben hat, sind Doppelvertretungskosten erstattungsfähig.

Aufklärungspflichten von Anwälten und Anwältinnen

Zu beachten wird darüber hinaus § 43d BRAO sein, der erhebliche Informations- und Hinweispflichten für Anwälte und Anwältinnen enthält, wenn gegenüber einer Privatperson Inkassodienstleistungen ergriffen werden. § 43d BRAO besteht bereits seit 1.11.2014[3] und wird zum 1.10.2021 durch das neue Gesetz erheblich erweitert. Hier findet sich u. a. die Pflicht, vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen, § 43d Abs. 3 BRAO. Sofern der die Inkassodienstleistung erbringende Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auffordert, gibt es entsprechende Hinweispflichten bezogen auf den Umfang des Schuldanerkenntnisses, sowie den Verlust von Einwendungen und Einreden wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung in Textform hinzuweisen, § 43d Abs. 4 BRAO.

Fazit: Reform wirft etliche Fragen auf

Mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften werden viele Fragen aufgeworfen. Diese reichen von der Frage, was unter einer Inkassodienstleistung zu verstehen ist, bis hin zu der Frage, wie bei einem teilweisen Bestreiten der Forderung abzurechnen ist oder wie die Geschäftsgebühr konkret bemessen werden kann. Aber auch die Frage, welche Vergütung vom Schuldner mit dem ersten Aufforderungsschreiben erstattet verlangt werden sollte, sowie etliche weitere Fragen bedürfen einer genaueren Beleuchtung. Der FFI-Verlag wird daher eine eBroschüre mit zahlreichen weiteren Berechnungsbeispielen und Behandlung dieser Fragen herausgeben, die im September noch vor Inkrafttreten des Gesetzes erscheinen wird.

[1] Verkündet im BGBl. am 22.12.2020, BGBl. I, 2020, S. 3320.

[2] BT-Drs. 19/20348 v. 24.06.2020 – zur Änderung des § 31b RVG, S. 62, 1. Abs.

[3] Eingef. d.d. G. gegen unseriöse Geschäftspraktiken v. 1.10.2013, BGBl. I S. 3714.

Einstieg in das neue Inkassorecht

Rechtsfachwirtin und RVG-Expertin Sabine Jungbauer erleichtert mit einer Vielzahl an Berechnungsbeispielen den Einstieg in die Änderungen – und klärt darüber auf, welche Neuregelungen die Rechtsprechung in Zukunft beschäftigen werden.

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Foto: Adobe Stock/meen_na

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