Terminsgebühr

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wird der Umsatzsteuersatz für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % reduziert. Dies wird auch für die anwaltliche Praxis Bedeutung haben. Im Folgenden finden Sie daher konkrete Berechnungsbeispiele zur anwaltlichen Vergütung im Rahmen der befristeten Umsatzsteuersenkung.

Als Grundsatz kann man sich merken, dass der neue Umsatzsteuersatz gilt, wenn die Vergütung nach dem 30.06.2020 aber vor dem 01.01.2021 fällig wird, und dass es bei dem bisherigen Umsatzsteuersatz von 19 % bleibt, wenn die Vergütung vor dem 01.07.2020 fällig geworden ist oder nach dem 31.12.2020 fällig wird. Dies ist aber nur eine „Daumenregel“. Streng genommen hat die Fälligkeit nichts mit der Höhe des Umsatzsteuersatzes zu tun. Maßgebend ist vielmehr der Tag, an dem die Leistung erbracht bzw. das Ende des Leistungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.

Insoweit ist jede einzelne gebührenrechtliche Angelegenheit eine Leistung bzw. eine Teilleistung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG. Da nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG die Fälligkeit mit Erledigung des Auftrags bzw. mit Beendigung der Angelegenheit eintritt, fällt der Tag der Leistung bzw. das Ende des Leistungszeitraums grundsätzlich mit Datum der Fälligkeit zusammen.

Beispiel: Der Anwalt hatte im Februar 2020 Klage eingereicht. Im Juni 2020 ist darüber verhandelt worden. Das Urteil ergeht im Juli 2020.

Zwar ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV zu einem Zeitpunkt entstanden, als noch 19 % galt. Auch zum Zeitpunkt des Entstehens der Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) galt noch 19 %. Entscheidend ist aber die Erledigung des Auftrags. Das aber wiederum ist der Tag, an dem das Urteil ergeht. Folglich gilt einheitlich der Steuersatz von 16 %.

Unerheblich ist, wenn nach Erledigung des Auftrags noch Abwicklungstätigkeiten zu erbringen sind, wie etwa eine Urteilsberichtigung oder die Kostenfestsetzung. Erst recht kommt es nicht darauf an, wann die Rechnung geschrieben wird oder wann der Auftraggeber zahlt.

Zu berücksichtigen ist, dass für jede einzelne gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG ein eigener Leistungszeitraum gilt, so dass dann, wenn sich das Mandat aus mehreren Angelegenheiten zusammensetzt, auch mehrere Fälligkeiten und damit mehrere Leistungszeiträume gegeben sind und damit auch unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten können.

Beispiel: Der Anwalt ist im Mai 2020 mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung beauftragt worden. Da der Schuldner nicht gezahlt hat, hat der Anwalt im Juni 2020 auftragsgemäß Klage erhoben, über die das Gericht im September durch Urteil entscheidet.

Außergerichtliche Vertretung und nachfolgendes Klageverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung ist nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG spätestens mit Klageerhebung im Juni 2020 fällig geworden. Die Vergütung für den Rechtsstreit wird dagegen erst mit Erlass des Urteils im September 2020 fällig. Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit ist daher mit 19 % zu versteuern, während für die Vergütung im gerichtlichen Verfahren 16 % Umsatzsteuer gilt.

Beispiel: Der Anwalt hatte den Mandanten zunächst im Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft verteidigt. Im Juni 2020 wird Anklage erhoben. Die Hauptverhandlung findet im Oktober statt.

Das Ermittlungsverfahren und das nachfolgende erstinstanzliche Verfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 a) RVG). Im Ermittlungsverfahren gilt daher noch 19 %, während für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren 16 % gilt.

Zu beachten ist, dass es Fälligkeiten gibt, die nicht mit dem Ende des Leistungszeitraums zusammenfallen, nämlich die Teilfälligkeiten nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG. Hier kann Fälligkeit eintreten, ohne dass die Angelegenheit erledigt ist.

Beispiel: Der Anwalt war im Februar 2020 beauftragt worden, Klage einzureichen. Der Beklagte hatte sich nicht gemeldet, so dass auf Antrag des Klägers im März 2020 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen war. Dagegen hatte der Beklagte Einspruch eingelegt. Es kommt zur mündlichen Verhandlung im August, die mit einem Urteil endet.

Da ein Versäumnisurteil eine Kostenentscheidung erhält, ist die bis dato angefallene Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 RVG fällig geworden. Aufgrund des Einspruchs hat sich die Angelegenheit jedoch fortgesetzt, so dass sie insgesamt erst im August endet. Folglich gilt einheitlich der Steuersatz von 16 %.

Des Weiteren ist zu beachten, dass Vorschüsse, die der Anwalt mit 19 % abgerechnet hat, im Wege der Schlussrechnung hinsichtlich der Umsatzsteuer zu berichtigen sind.

Zweckmäßigerweise geschieht dies, indem man die Vorschusszahlungen getrennt nach Nettobeträgen und Umsatzsteuerbeträgen aufteilt. Dann ergibt sich aus der Rechnung, wieviel Nettohonorar und wieviel Umsatzsteuer noch geschuldet ist.

Beispiel: Der Anwalt war im März 2020 mit der Erhebung einer Klage über 10.000,00 EUR beauftragt worden und hatte folgenden Vorschuss abgerechnet und vereinnahmt:

  1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV-RVG             725,40 EUR
  2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV-RVG               20,00 EUR

     Zwischensumme                                                               745,40 EUR

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG                141,63 EUR

     Gesamt                                                                            887,03 EUR

 

Im Juli 2020 findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem ein Vergleich geschlossen wird.

Die Schlussrechnung muss jetzt wie folgt aussehen:

  1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV-RVG               725,40 EUR
  2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV-RVG                   669,60 EUR
  3. 1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV-RVG         558,00 EUR
  4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV-RVG                  20,00 EUR

     Zwischensumme                                                           1.973,00 EUR

  1. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG                    315,68 EUR

     Gesamt                                                                         2.288,68 EUR

  1. abzüglich gezahlter netto                                       -745,40 EUR
  2. abzüglich gezahlter Umsatzsteuer                           -141,63 EUR

     Restbetrag                                                                    1.401,65 EUR

Dem Mandanten kommt also letztlich die Steuerdifferenz aus dem Vorschuss (3 % aus 745,40 EUR =) 22,36 EUR zugute.

Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch dann, wenn eine Vergütung vereinbart ist. Hier können sich allerdings Besonderheiten ergeben. Werden Zeit- oder Pauschalhonorare für bestimmte Zeiträume vereinbart, etwa Monatspauschalen oder monatliche Abrechnungen bei Zeithonoraren, dann liegt insoweit eine abgrenzbare Teilleistung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG vor, so dass es hier zu unterschiedlichen Steuersätzen kommen kann.

Beispiel: Der Anwalt wird im Januar 2020 mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt. Die Sache erledigt sich im Februar 2021 durch Abschluss eines Vergleichs. Vereinbart war ein Stundensatz i.H.v. 250,00 EUR.

a) Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen worden.

b) Vereinbart worden ist, dass der Anwalt monatlich über die jeweils angefallenen Stunden abrechnet.

Im Fall a) wird die gesamte Vergütung erst im Februar 2021 fällig, so dass einheitlich für alle Stunden der Stundensatz von 19 % gilt.

Im Fall b) liegen dagegen Teilleistungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG vor, weil monatlich abzurechnen ist und die jeweilige monatliche Tätigkeit abgrenzbar ist. Mit Ende eines jeden Monats tritt damit Fälligkeit der in dieser Zeit erzielten Vergütung ein. Das bedeutet, dass für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2020 die angefallenen Stunden mit 19 % abzurechnen sind, für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 mit 16 % und für Januar und Februar 2021 wieder 19 % gilt.

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Foto: Adobe Stock/Rawpixel Ltd.

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