Die coronabedingte Mehrwertsteuersenkung gilt vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Am 3. Juni 2020 hat die Bundesregierung im Zuge der Coronakrise das große Konjunktur­paket beschlossen. Dazu gehört die Senkung des Mehrwert­steuer­satzes von 19 auf 16 Prozent bzw. des ermäßigten Satzes von 7 auf 5 Prozent ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.


Als Grundsatz für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren kann man sich merken, dass der neue Mehrwertsteuersatz gilt, wenn die Vergütung nach dem 30.06.2020 aber vor dem 01.01.2021 fällig wird, und dass es bei dem bisherigen Mehrwertsteuersatz von 19 % bleibt, wenn die Vergütung vor dem 01.07.2020 fällig geworden ist oder nach dem 31.12.2020 fällig wird. Dies ist aber nur eine „Daumenregel“. Streng genommen hat die Fälligkeit nichts mit der Höhe des Mehrwertsteuersatzes zu tun. Maßgebend ist vielmehr der Tag, an dem die Leistung erbracht bzw. das Ende des Leistungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.

Praxisbeispiele zur Berechnung der Anwaltsvergütung im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung finden Sie hier.

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