cannabisgesetz

Von Detlef Burhoff

I. Inkrafttreten

Am 1.4.2024 ist das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ vom 27.3.2024 in Kraft getreten; einige Regelungen, insbesondere die zu den sog. (neuen) Anbauvereinigungen, treten allerdings erst am dem 1.7.2024 in Kraft. Das Gesetz enthält das „Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)“, Vorschriften zum Medizinal-Cannabis (MedCanG) sowie auch strafvollstreckungsrechtlichen Folgen der Neuregelung. Außerdem ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) neu geregelt worden.

Um die im Gesetz enthaltenen gesetzlichen Neuregelungen für den Umgang mit Cannabis bzw. mit Cannabiskonsumenten hatte es im Gesetzgebungsverfahren viel Diskussionen gegeben. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen des KCanG in einem Kurzüberblick vor.

II. Grundsätzliches Cannabisverbot bleibt

Vorab: Das Gesetz enthält keine völlige Legalisierung von Cannabis. Vielmehr bleiben u.a. nach § 2 Abs. 1 KCanG der Besitz, der Anbau, die Herstellung und der Erwerb von Cannabis ebenso wie das Handeltreiben, die Abgabe und die Einfuhr grundsätzlich verboten.

III. Teilweise Legalisierung nur für Erwachsene

In § 2 Abs. 3 KCanG sind nun jedoch einige Ausnahmen vom allgemeinen Cannabisverbot vorgesehen. Diese gelten aber nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Jugendliche bleibt der Umgang mit Cannabis weiterhin ausnahmslos verboten. Allerdings greift das Jugendstrafrecht erst bei Verstößen, die auch bei Erwachsenen strafbar wären (IX.). Unterhalb dieser Schwelle hat es der Gesetzgeber bei einem „verwaltungsrechtlichen“ Verbot belassen (BT-Drs. 20/8704, S. 130), es gibt also kein „Cannabis-Sonderstrafrecht“ für Minderjährige. Dies ist schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sachgerecht.

IV. Erlaubter Besitz

Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist Erwachsenen jetzt der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis – bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen – zum Eigenkonsum erlaubt. Das Handeltreiben mit Cannabis bleibt dagegen weiterhin strafbar, gestattet ist nach § 19 KCanG lediglich eine begrenzte Weitergabe unter Mitgliedern von Anbauvereinigungen (vgl. unter VII).

V. Größerer zulässiger Besitzmenge am eigenen Wohnsitz

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG sind am eigenen Wohnsitz bis 50 Gramm und bis zu drei lebende Cannabispflanzen erlaubt. Bei einer Kombination aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 KCanG darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 S. 2 KCanG).

VI. Drei Pflanzen für Eigenanbau erlaubt

Auch der private Eigenanbau ist jetzt erlaubt, und zwar dürfen volljährige Personen an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig besitzen. Das durch deren Aufzucht gewonnene Cannabis muss aber für den gewöhnlichen Eigenkonsum bestimmt sein und darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 KCanG). Leben mehrere volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt, so gilt die Obergrenze für jede Person gesondert (BT-Drs. 20/8704, S. 101).

Wird die vorgegebene Obergrenze überschritten, ist man verpflichtet, sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabispflanzen unverzüglich und vollständig zu vernichten, unabhängig davon, ob diese Pflanzen Fruchtstände oder Blüten entwickelt haben oder nicht (BT-Drs. 20/8704 Nr.).

VII. Schutzmaßnahmen gegen Zugriff Dritter erforderlich

Nach § 10 KCanG sind zum Schutz vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Kinder oder Jugendliche, „geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen“ zu treffen. Wie diese aussehen müssen, wird im Einzelnen nicht geregelt. Die Vorschrift ist in § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG bußgeldbewehrt. Man fragt sich allerdings, wer die Einhaltung dieser Regelung kontrollieren soll.

VIII. Gemeinschaftlicher Anbau

In §§ 11 ff. KCanG ist ein gemeinschaftlicher Anbau geregelt. Erlaubt ist dieser nur im Rahmen sogenannter Anbauvereinigungen. Das sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht-wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist.

Der gemeinschaftliche Anbau bedarf einer Eintragung im Vereins- oder Genossenschaftsregister und zudem auch einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, die nur auf Antrag erteilt wird. Vorgesehen ist weiter ein umfangreiches Regelwerk betreffend Maximalanzahl der Mitglieder, Kontrollen und Räumlichkeiten von umfangreichen Dokumentations- und Berichtspflichten. Dies wird „potentielle Interessenten“ eher von der Gründung einer Anbauvereinigung abhalten und dazu führen, dass der Anbau weiterhin heimlich betrieben wird.

IX. Einschränkungen des Konsums

Für den Konsum von Cannabis sind in § 5 KCanG weitere Einschränkungen und Verboten vorgesehen, und zwar

  • Verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen.
  • Verboten ist der Konsum nach § 5 Abs. 2 KCanG an/in insgesamt sechs Einrichtungen und Bereichen (sog. Schutzzonen). Das Verbot bezieht sich auf Schulen, Kinderspielplätze, Jugendeinrichtungen und Sportstätten. Außerdem ist der Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr verboten.

X. Die neuen Strafvorschriften

Die Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG gelten für Cannabis nicht mehr. Cannabis wurde auch aus der Anlage I zum BtMG gestrichen. Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das KCanG, insbesondere gegen die Verbotsnorm des § 2 Abs. 1 KCanG, richtet sich jetzt – ausschließlich – nach § 34 KCanG. Mit Ausnahme des Besitzes bzw. des Anbaus einer nicht mehr erlaubten Menge ist in allen Fällen des § 34 Abs. 1 KCanG der Versuch strafbar.

Bei der Bezeichnung der strafbaren Handlungen (Besitz, Anbau, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe usw.) orientiert sich das KCanG jedoch an der Terminologie des BtMG. Auf die zum BtMG ergangene und ergehende Rechtsprechung kann also zurückgegriffen werden.

Allerdings: Während § 29 Abs. 1 BtMG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsah, sieht der Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 KCanG, der im Wesentlichen dieselben Handlungen wie bisher erfasst, nur noch eine Strafe von höchstens drei Jahren vor. Höhere Strafen sind für besonders schwere Fälle vorgesehen.

Der Begriff der „nicht geringen Menge“ ist nach wie vor enthalten, und zwar in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG. Es erfolgte allerdings eine Herabstufung vom Verbrechen zu einem Vergehen und eine Absenkung der Höchststrafe von 15 auf fünf Jahre. Das bedeutet, dass künftige Strafen geringer ausfallen werden/müssen als nach altem Recht.

Auch der Grenzwert, ab dessen Erreichen die Schwelle zur nicht geringen Menge überschritten ist, wird geändert werden müssen. In der BT-Drs. 20/8704, S. 132 heißt es deutlich, dass an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge von mindestens 7,5 Gramm THC nicht festgehalten werden soll. Dies wird mit einem Hinweis auf die geänderte Risikobewertung im Umgang mit Cannabis begründet.

X. Bußgeldtatbestände

Weniger schwerwiegende Verstöße gegen das KCanG, wie z. B. die geringfügige Überschreitung der erlaubten Besitzmengen oder Zuwiderhandlungen gegen einzelne Konsumverbote des § 5 Abs. 2 KCanG, werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Zentrale Vorschrift ist hier § 36 Abs. 1 KCanG, der insgesamt 37 Bußgeldtatbestände enthält.

XI. Änderungen in der StPO

Die Qualifikationstatbestände des § 34 Abs. 4 KCanG und die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis an Minderjährige sind in den Katalog des § 100a Abs 2 StPO aufgenommen. Damit bleibt die Überwachung der Telekommunikation weiterhin möglich. In einigen Fällen kommen zudem auch Online-Durchsuchungen in Betracht; insoweit hat § 100b Abs. 2 StPO eine entsprechende Ergänzung erfahren. Weiter erlaubt ist nach einer Änderung des § 100j Abs. 1 S. 3 StPO die Einholung einer Bestandsdatenauskunft.

Nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO kommt beim dringenden Verdacht einer Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 KCanG der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Betracht.

XIII. Grenzwerte im Straßenverkehr

In Umsetzung des Auftrags in § 44 KCanG hat eine Expertengruppe am 28.3.2024 vorgeschlagen, in § 24a StVG einen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum zu verankern. Zudem ist unter Hinweis auf die besonderen Gefahren von Mischkonsum vorgeschlagen worden, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot festzuschreiben, entsprechend der Regelung für Fahranfänger in § 24c StVG. Ob der Gesetzgeber diesen Vorschlägen folgen wird, bleibt abzuwarten.

XIV. Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung

Schließlich ist auch die Fahrerlaubnis-Verordnung geändert worden. Diese wurde um § 13a FeV ergänzt und ermöglicht der Fahrerlaubnisbehörde nunmehr, bei tatsachengestützter Annahme von Cannabisabhängigkeit die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen (§ 13a Nr. 1 FeV). Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit besteht, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen.

Weitere Beiträge

Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.

Bild: Adobe Stock/©Dmitry_Tishchenko 

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