elektronisches Empfangsbekenntnis

Von Julius Oberste-Dommes

Diejenigen von Ihnen, die sich mit dem Thema elektronischer Rechtsverkehr im Allgemeinen und mit dem Thema besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) im Speziellen beschäftigt haben, werden sicherlich schon vom elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB) gehört oder sogar bereits damit gearbeitet haben. Diesen, aber auch allen anderen, möchten wir mit diesem Artikel das Thema eEB näherbringen.

1. eEB: Was ist das überhaupt?

Zentrale Vorschrift zum Thema Empfangsbekenntnis ist § 174 ZPO. Nach dessen Absatz 1 kann ein Gericht einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis (EB) zugestellt werden. § 174 Abs. 1 ZPO regelt somit die Zustellung eines Schriftstücks per Post mit EB.

Nach § 174 Abs. 3 S. 1 ZPO kann einem Rechtsanwalt auch ein elektronisches Dokument (nach § 130a ZPO) zugestellt werden. Sofern Gerichte dies tun, werden sie das elektronische Dokument in nahezu allen Fällen an das beA des betreffenden Rechtsanwalts übermitteln.

Entscheidend ist nun § 174 Abs. 4 S. 3 ZPO: Danach wird die Zustellung eines elektronischen Dokuments durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

  • 174 Abs. 4 S. 4 ZPO enthält die Antwort auf die Eingangsfrage: Das eEB ist ein Empfangsbekenntnis in strukturierter maschinenlesbarer Form.

Der Gesetzgeber führte das eEB ein, damit die Gerichte das eEB sofort dem zugestellten Dokument zuordnen können. Damit kann die Zustellung ohne größeren Aufwand dokumentiert werden (BT-Drs. 17/13948).

2. Wann und wie gebe ich ein eEB ab?

Zunächst müssen Sie erkennen, dass überhaupt ein eEB von Ihnen angefordert wurde. Dies illustrieren wir Ihnen an folgendem Beispiel einer eingegangenen beA-Nachricht:

Die eingekreiste Zeile kann leicht übersehen werden, also prüfen Sie jede beA-Nachricht genau!

Sie können sich unter dem Button „Anzeigen“ einblenden lassen, für welche Dokumente Sie den Empfang bekunden.

Unter dem Button „Abgabe erstellen“ bereiten Sie das eEB zum Versand vor. Das eEB ist in der „beA-Welt“ eine gewöhnliche beA-Nachricht, jedoch mit festgelegtem Inhalt. Sehen Sie sich hierzu den folgenden Screenshot an:

Schließlich können Sie dem Absender unter dem Button „Ablehnung erstellen“ mitteilen, dass Sie das eEB nicht abgeben und damit Ihre Ablehnung begründen. Sehen Sie sich hierzu den folgenden Screenshot an:

3. Welche Besonderheiten gibt es beim eEB?

Zunächst gilt der folgende Grundsatz: Alles was Sie bislang beim „Papier-EB“ zu beachten hatten, insbesondere, ob und gegebenenfalls wann Sie ein Empfangsbekenntnis abzugeben haben, gilt auch beim eEB. Folgende Besonderheiten müssen Sie jedoch beim eEB im Blick haben:

  • Sie können bei der Rechtevergabe im beA einstellen, ob eine andere Person über Ihr beA ein eEB abgeben darf.
  • Mitarbeiter oder andere Rechtsanwälte können für Sie ein eEB nur abgeben, wenn es qualifiziert elektronisch signiert ist. Andernfalls muss der Rechtsanwalt an seinem oder an ihrem beA angemeldet sein und das eEB selbst versenden. Insoweit gilt nichts anderes, als bei gewöhnlichen beA-Nachrichten.
  • Sie sollten die beA-Nachricht mit der Abgabe des eEB unbedingt in Ihrem eigenen Computersystem sichern! Andernfalls wird diese Nachricht wie alle anderen beA-Nachrichten nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht. Dies wäre für Sie ein Problem, falls Sie gegenüber dem Gericht oder gegenüber einem anderen Rechtsanwalt den Versand des eEB nachweisen müssen.

4. Muss ich ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgeben?

Die Antwort lautet: Ja!

Nach § 174 Abs. 4 S. 3 ZPO wird die Zustellung eines elektronischen Dokuments durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen und ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

Die Vorschrift räumt Rechtsanwälten kein Ermessen ein!

Hierzu haben wir jedoch zwei Anmerkungen:

Entgegen des eindeutigen Wortlauts könnte man gegen eine Pflicht zur Abgabe eines eEB anführen, dass dadurch die aktive Nutzungspflicht des beA vorverlegt wurde. Die in § 130d ZPO statuierte Nutzungspflicht tritt erst mit dem 01.01.2022 in Kraft.

Ferner könnte man sich die Frage stellen, welche Konsequenzen es hätte, statt eines eEB ein „Papier-EB“ abzugeben? Möglicherweise würde dies in Zukunft zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung der Gerichte führen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob das Gericht ein „Papier-EB“ zurückweisen würde.

5. Praxiserfahrungen mit dem elektronischen Empfangsbekenntnis

Folgende Situationen könnten Ihnen in der Praxis mit dem eEB begegnen:

  • Es ist schon vorgekommen, dass Gerichte ein eEB anfordern und dem zuzustellenden Schriftstück zugleich ein „Papier-EB“ beilegen. In diesem Fall könnte sich die Frage stellen, welches EB Sie abgeben sollen. Wenn Sie ein eEB abgeben, genügen Sie den gesetzlichen Anforderungen nach § 174 Abs. 4 S. 3 ZPO. Andererseits könnte man argumentieren, dass das Gericht Ihnen die Wahl gelassen hat, welches EB Sie abgeben möchten. Wir empfehlen Ihnen, im Zweifel das eEB abzugeben.
  • Es ist nicht klar, ob Rechtsanwälte im außergerichtlichen Schriftverkehr verpflichtet sind, das von anderen Rechtsanwälten angeforderte eEB abzugeben. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, welche auf § 174 Abs. 4 S. 2 bis 4 ZPO verweist, gilt nur im Prozess. Nach § 14 BORA haben Rechtsanwälte zwar von anderen Rechtsanwälten angeforderte EBs abzugeben. Ob dies in Form eines eEBs geschehen muss, ergibt sich aus § 14 BORA nicht. Möglicherweise gibt es hier derzeit keinen richtigen Weg. Wir haben gute Erfahrungen damit gemacht, gegnerische Rechtsanwälte höflich an die Abgabe des eEB zu erinnern, falls dieses noch nicht eingegangen ist. Sollten die gegnerischen Kollegen dann ein „Papier-EB“ abgeben, würden wir es dabei belassen.
  • Überlegen Sie sich schließlich gut, ob Sie von gegnerischen Kollegen überhaupt ein eEB anfordern (es sei denn dies ist zwingend notwendig). Über das beA können Sie präzise nachvollziehen, wann eine beA-Nachricht im beA des gegnerischen Kollegen eingegangen ist. Zu üblichen Kanzleizeiten ist der Eingangszeitpunkt auch gleichzeitig der Zeitpunkt des Zugangs und damit der Auslöser eines etwaigen Fristlaufs. Wenn Sie hingegen von den gegnerischen Kollegen ein eEB verlangen, ist es diesem erst an dem Datum zugestellt, welches auf dem eEB vermerkt ist. Auf den früheren Zugang per beA können Sie sich dann nicht berufen.

6. Fazit: Im Zweifel eEB abgeben

  • Die Wirkungen des eEB entsprechen dem „Papier-EB“.
  • Berücksichtigen Sie die Rechtevergabe im beA bei Abgabe des eEB.
  • Die Abgabe des eEB ist (wohl) verpflichtend.
  • Geben Sie im Zweifel ein eEB ab.

Lesen Sie auch: Signaturen beim Einsatz des beA – das sollten Sie wissen

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Julius Oberste-Dommes, LL.M. (Informationsrecht) ist Rechtsanwalt bei einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei aus Wuppertal. Sein fachlicher Schwerpunkt ist seit über sechs Jahren das IT-Recht, hier insbesondere IT-Vertragsrecht und Datenschutzrecht.

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Foto:Adobe.Stock/vege

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