Vergütungvereinbarung

Nachdem im ersten Teil der Artikelserie zur Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers über den besten Zeitpunkt und die Vorbereitung des Mandanten für einen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung berichtet wurde, will ich mich heute dem potenziellen Inhalt einer Vergütungsvereinbarung (für das Straf-/Bußgeldverfahren) widmen.

I. Gibt es für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu beachtende Ober- bzw. Untergrenzen?

Beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind bestimmte Grenzen zu beachten.

a) Obergrenze

Die Obergrenze für die vereinbarte Vergütung folgt aus § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG und aus § 138 BGB. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG darf die vereinbarte Vergütung nicht „unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen“ sein. § 138 BGB verbietet den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in einer sittenwidrigen Höhe.

Die Rechtsprechung des BGH zieht die Grenze für eine unangemessen hohe Vergütung etwa beim Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren (vgl. u. a. BGH NJW 2005, 2490 = StV 2005, 621; ähnlich BGH RVGreport 2009, 135 = AGS 2009, 262; vgl. auch BVerfG StV 2010, 89 = RVGreport 2009, 299). Das kann der Wahlverteidiger nur dadurch entkräften, dass er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen (vgl. auch BGH NJW 2010, 1364).

Ob diese Rechtsprechung zutreffend ist, kann man bezweifeln. Jedenfalls sollte man diese Faustregel als Verteidiger im Auge behalten. Soll dennoch eine über diese Grenze hinausgehende Vergütung vereinbart werden, sollte man den Mandanten auf diese Rechtsprechung hinweisen und dies sowie den Umstand festhalten, dass der Mandant die Vereinbarung in Kenntnis dieser Rechtsprechung trifft. Nach einer solchen Erklärung des Mandanten wird sich dieser später kaum noch mit Erfolg auf die Unangemessenheit berufen können.

b) Untergrenze

Die gesetzliche Untergrenze für eine vereinbarte Vergütung folgt aus § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach es unzulässig ist, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Und: § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG lässt eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung nur für außergerichtliche Angelegenheiten zu. Das bedeutet, dass in gerichtlichen Angelegenheiten die RVG-Gebühren die gesetzliche Untergrenze bilden.

II. Wie kann ich meine Vergütungsvereinbarung inhaltlich ausgestalten?

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung sind der Verteidiger und der Mandant weitgehend frei. Schranken der Gestaltungsfreiheit ergeben sich nur aus dem Erfordernis der Angemessenheit sowie aus §§ 134, 138 BGB. Auf dieser Grundlage gibt es folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  1. Vereinbart werden kann eine Erhöhung der Betragsrahmens, die Festlegung auf den Höchstbetrag oder auch ein prozentualer Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren. Auch die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist zulässig. Diese Vereinbarung ist für den Mandanten vorteilhaft, da er dann von vornherein weiß, welches Gebührenrisiko auf ihn zukommt. Für den Verteidiger ist eine solche Vereinbarung allerdings nachteilig, da er i. d. R. bei Abschluss der Vereinbarung den Arbeits- und Zeitaufwand kaum abschätzen kann.
  2. Ebenfalls zulässig und beim Strafverteidiger häufig ist die Vereinbarung eines Zeithonorars. Inhaltlich muss in diesen Fällen auf jeden Fall die Zeiteinheit festgelegt werden, nach der abgerechnet wird. Vereinbart werden kann eine Erfassung pro Tag oder pro Stunde. Es sollte auch geklärt werden, ob Auslagen und/oder Umsatzsteuer gesondert zu zahlen sind und in welchen Zeitabständen das Zeithonorar abzurechnen ist. Bei der Vereinbarung ist darauf zu achten, dass die Formulierung so gewählt wird, dass auch die Tätigkeiten von Hilfskräften (zu welchen Stundensätzen) erfasst werden. Und natürlich muss der Stundensatz vereinbart werden. In der Praxis wird die Höhe des Stundensatzes von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Stundensätze von 250 bis 300 Euro sind aber sicherlich nicht unangemessen.
  3. Es ist darauf zu achten, dass die Frage der Umsatzsteuer geregelt werden muss/soll. Denn fehlt eine Regelung zur Umsatzsteuer, ist im Zweifel ein Bruttohonorar vereinbart, sodass die Umsatzsteuer in der vereinbarten Vergütung enthalten ist. Es muss also ein Pauschalbetrag/Stundensatz mit der zusätzlichen Regelung vereinbart werden, dass darauf Umsatzsteuer zu zahlen ist. Geschieht das nicht, ist die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer in dem vereinbarten Betrag enthalten. Es empfiehlt sich daher, stets zu vereinbaren, dass der Mandant zusätzlich zur vereinbarten Vergütung die jeweils gültige Umsatzsteuer zu zahlen hat.

III. Wie regele ich Auslagen in einer Vergütungsvereinbarung?

In einer Vergütungsvereinbarung kann schließlich auch eine Regelung für die Auslagen des Verteidigers getroffen werden (Nr. 7000 ff. VV RVG). Zulässig ist es, nur über die Höhe der Auslagen eine gesonderte Vereinbarung zu treffen und die gesetzlichen Gebühren unberührt zu lassen. Wird hinsichtlich der Auslagen nichts vereinbart, gelten die Regeln des RVG.

Eine Vereinbarung über Auslagen bietet sich insbesondere im Hinblick auf die Kopierkosten (Nr. 7000 VV RVG) an. Hier wird im Zweifel eine höhere Vergütung, als in Nr. 7000 VV RVG vorgesehen, vereinbart. Aber auch Reisekosten (Nr. 7003 ff. VV RVG) werden häufig abweichend in der Form geregelt, dass eine höhere Kilometerpauschale oder ein höheres Tages- und Abwesenheitsgeld vereinbart wird. Auch wegen Hotelkosten kann eine besondere Regelung getroffen werden.

Wegen der Umsatzsteuer gelten die o. a. Ausführungen entsprechend.

Foto: Adobe Stock/©Gajus

Mit dem MkG-Newsletter erhalten Sie alle sechs Ausgaben pro Jahr
pünktlich zur Veröffentlichung per Mail – zu Themen, die Sie weiterbringen:

  • Aktuelle Gesetzesänderungen,
  • Tipps zur optimalen Abrechnung,
  • Karrierechancen, Kanzleiführung u. v. m.