Zeugenvernehmung

Neben den inhaltlichen Fragen spielen beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung die gemäß § 3a Abs. 1 RVG zu beachtenden Formvorschriften eine große Rolle. Um darzustellen, was es dabei konkret zu beachten gilt, dient folgender Überblick (wegen weiterer Einzelheiten Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Teil A: Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG), Rn. 2312 ff.):

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für „Vergütungsvereinbarungen“. Eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG ist formfrei. Eine solche Gebührenvereinbarung liegt aber nur vor, wenn sich den Abreden der Vertragspartner entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst (BGH RVGreport 2016, 92 = AGS 2016, 56). Die Ausführungen gelten im Übrigen auch für einen „Schuldbeitritt“ (BGH AGS 2016, 382 = RVGreport 2016, 332).

1. Die Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG)

Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf nicht nur die Erklärung des Mandanten, sondern auch die Erklärung des Verteidigers der Textform. Eine mündliche Vergütungsvereinbarung reicht nie. Die Textform ist nach § 126b BGB eingehalten, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen, geeignete Weise abgegeben worden ist, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wurde. Die Textform setzt lediglich voraus, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben wird. Erforderlich ist allerdings eine Erklärung in einer Urkunde oder in einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen, geeigneten Weise.

Geeignete Schriftträger sind neben Urkunden auch elektronische Speichermedien, sofern nur die gespeicherten Daten in Schriftzeichen lesbar sind und der Schriftträger geeignet ist, die Daten dauerhaft festzuhalten. Dabei werden an die dauerhafte Wiedergabemöglichkeit der elektronischen Speichermedien keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die Verkörperung der Erklärung auf einer Festplatte genügt ebenso wie die Speicherung auf einer Diskette oder CD-ROM. Eine Vergütungsvereinbarung kann somit wirksam per (Computer-)Fax (BGH AGS 2012, 118 = RVGreport 2012, 21) oder E-Mail ([inzidenter] OLG München NJW 2017, 2127 = RVGreport 2017, 372; LG Görlitz AGS 2013, 320) per SMS oder auch per WhatsApp abgeschlossen werden. (N. Schneider, RVGprofessionell 2017, 48). Es genügt, wenn sich die Person des Erklärenden zweifelsfrei entnehmen lässt, etwa im Kopf oder Inhalt der Erklärung.

2. Die Erklärung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RVG)

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG darf die Vergütungsvereinbarung nicht in einer Vollmachtsurkunde enthalten sein. Es müssen also mindestens zwei Urkunden vorliegen, nämlich die Vollmachtsurkunde und die Urkunde, die die Vergütungsvereinbarung enthält.

3. Die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RVG)

3a Abs. 1 Satz 2 RVG verlangt, dass die Vergütungsvereinbarung als solche „oder in vergleichbarer Weise“ bezeichnet wird. Dadurch sind zwar auch andere Bezeichnungen als „Vergütungsvereinbarung“ erlaubt, der Verteidiger sollte aber das Prinzip des „sichersten Weges“ beachten und eine Vergütungsvereinbarung immer auch als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnen. Vermeiden sollte er die Bezeichnung „Gebührenvereinbarung“, da die im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG dahin ausgelegt werden kann, dass damit nur Gebühren, nicht aber auch Auslagen gemeint sind.

4. Die Vergütungsvereinbarung muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG)

Erforderlich ist (zunächst) eine optische Trennung (vgl. dazu BGH RVGreport 2016, 92 = AGS 2016, 56). Die Vergütungsvereinbarung darf also nicht in Mandatsbedingungen „integriert“ oder gar versteckt sein. Ausreichend sind insoweit die Verwendung von Sperrschrift, Fett- oder Farbdruck, Versalschrift, Unterstreichungen, Rahmungen, Schattierungen oder drucktechnisch andersartigen Papiers. Diesem Erfordernis ist genüge getan, wenn der Mandant die Vereinbarung einer Vergütung auch als solche erkennt. Das ist dann der Fall, wenn der (Anwalts-)Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragrafen regelt (BGH, a. a. O.).

Die Vergütungsvereinbarung muss zudem aus Gründen des Verbraucherschutzes vor allem auch inhaltlich klar von den sonstigen Vereinbarungen getrennt sein. Die Vergütungsvereinbarung  darf nicht mit der Auftragserteilung als solcher oder mit sonstigen Vereinbarungen gemischt werden. Schließlich sollten auch Erklärungen im Rahmen des Fernabsatzrechtes und des Verbraucherschutzes getrennt abgegeben werden (s. auch Härting NJW 2016, 2937 f.). Nicht zu den „anderen Vereinbarungen“ gehören aber alle Klauseln, die die Vergütung unmittelbar betreffen, wie Fälligkeitsregelungen, Vorschussregelungen und Regelungen über die Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Mandats.

5. Die Vergütungsvereinbarung muss den Hinweis auf die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit enthalten (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG)

Sinn und Zweck dieser Pflicht ist der Schutz des Rechtsuchenden, dem verdeutlicht werden soll, dass die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grds. selbst zu tragen ist. Auch hier sollte sorgfältig formuliert werden, sodass alle Formulierungen, die den Mandanten in die Irre führen können, zu unterlassen sind (vgl. OLG München AGS 2012, 377 = NJW-RR 2012, 1469 für „unter Umständen“).

6. Gelten für den Pflichtverteidiger weitere Anforderungen/Besonderheiten?

Grundsätzlich kann auch der Pflichtverteidiger eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten schließen. Der Verteidiger sollte in dem Fall aber auf jeden Fall einen Hinweis in die Vereinbarung aufnehmen, dass sie freiwillig abgeschlossen wurde. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BGH zudem die Belehrung des Mandanten darüber, dass der Pflichtverteidiger auch ohne Abschluss der Vereinbarung zur Fortführung der Pflichtverteidigung gesetzlich verpflichtet ist (so ausdrücklich BGH NJW 2019, 676 = JurBüro 2019, 72). Diese Belehrung sollte der Verteidiger auf jeden Fall schriftlich festhalten.

7. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Formvorschriften?

Werden die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 u. 2 RVG nicht beachtet, ist die Vergütungsvereinbarung nicht nach § 125 BGB unwirksam. Vielmehr enthält § 4b Satz 1 RVG eine Sonderregelung: Die Vergütungsvereinbarung bleibt wirksam. Jedoch kann der Verteidiger aus ihr keine höhere Vergütung als die gesetzliche herleiten (BGH NJW 2014, 2653 = AGS 2014, 319). Das bedeutet: Ist nach der Vereinbarung lediglich eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung geschuldet, bleibt es bei dieser niedrigeren Vergütung. Die Vereinbarung bleibt insoweit voll wirksam und verbindlich. Soweit die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt, kann der Verteidiger aus der Vereinbarung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung verlangen.

Foto: Adobe Stock/©boonchok

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