
Am 10.4.2025 ist das KostBRÄG 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidiger, die in Straf- oder Bußgeldsachen tätig sind, vor.
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I. Gesetzgebungsverfahren
Seit Mitte Juni 2024 stand auf der Homepage des BMJ der Referentenentwurf der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025).[1] Dann hatte sich in der Frage: Kommt ein KostRÄG 2025 mit den längst fälligen Erhöhungen der Rechtsanwaltsgebühren?, nichts mehr getan. Nach dem Scheitern der Ampelkoalition am 6.11.2024 war man dann allgemein davon ausgegangen, dass das KostRÄG in der 20. Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden würde.
Überraschend hatte dann aber am 11.12.2024 das Bundeskabinett noch versucht, das KostRÄG 2025 doch noch auf den Weg zu bringen. Zwar nicht mit dem sonst üblichen Regierungsentwurf, sondern mit einer vom Kabinett beschlossenen „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“ – „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)“. Die war ebenfalls auf der Homepage des BMJ eingestellt. Diese Formulierungshilfe basierte auf dem Referentenentwurf vom Sommer 2024.
Aber auch diese Formulierungshilfe hatte keinen Erfolg. Es hat dann jedoch am 17.12.2024 die FDP-Fraktion den „Entwurf eines Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025) vorgelegt (BT-Drucks. 20/14264), der bereits am 19.12.2024 im Bundestag in erster Lesung „beraten“ und – ohne Aussprache – in den Rechtsausschuss verwiesen worden ist. Dort hat dann am 29.1.2025 eine Beratung stattgefunden und es ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses der Entwurf des KostRÄG in den des Betreuervergütungsgesetzes integriert worden. Der Bundestag hat dann am 31.1.2025 das „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 –KostBRÄG 2025“ (BT-Drucks. 20/14768), angenommen. Es handelt sich um ein sog. Artikelgesetz, in dem in Art. 11 die Änderungen des RVG enthalten sind.
Der Bundesrat hat das Gesetz am 21.3.2025 beraten und zugestimmt (BR-Drucks. 89/25). Das Gesetz ist dann am 10.4.2025 im BGBl verkündet worden[2] Gem. Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes tritt es also am 1.6.2025 in Kraft.
II. Lineare Anhebung der Gebühren
1. Allgemeines
Zuletzt waren die anwaltlichen Gebühren im RVG durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 erhöht worden.[3] Seitdem sind die Kosten der Rechtsanwälte//Verteidiger für den Kanzleibetrieb weiter erheblich gestiegen. U .a. deshalb und – so die Gesetzesbegründung – „damit die Anwaltschaft ihren wichtigen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht auch weiterhin leisten kann, [waren] die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen[4]. Zur Anpassung ist erneut – nämlich wie auch schon im KostRÄG 2021 – „eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des RVG vorgeschlagen“ worden.[5] Dabei sind die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um neun Prozent und die Wertgebühren um sechs Prozent angehoben worden. Als (erneute) Kompensation für die „klammen“ Landeskassen, bei denen sich diese Erhöhung insbesondere über die PKH-Gebühren und die gesetzlichen Gebühren der Pflichtverteidiger bemerkbar macht, sind u. a. die Gerichtsgebühren ebenfalls linear um neun Prozent bzw. sechs Prozent angehoben worden.
2. Lineare Anhebung um neun Prozent bzw. sechs Prozent
Die lineare Anhebung um rund neun Prozent erfasst alle Gebührentypen des RVG, also alle Betragsrahmengebühren. Sie wirkt sich also insbesondere in Straf- und Bußgeldverfahren aus. Die Wertgebühren der Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV RVG und z. B. auch die Festgebühr der Nr. 4304 VV RVG sind um rund sechs Prozent angehoben worden.[6] Das Ausmaß der Erhöhungen verdeutlicht folgendes:
Beispiel
Rechtsanwalt R ist für den Mandanten bereits vor Anklageerhebung im Ermittlungsverfahren tätig. Er verteidigt den Angeklagten dann nach Anklageerhebung in einer eintägigen Hauptverhandlung bei der Strafkammer beim LG. Gegen das LG-Urteil wird Revision eingelegt, die vom BGH verworfen wird.
Es ergibt sich folgende Gegenüberstellung altes/neues Recht, wobei Mittelgebühren zugrunde gelegt werden:
Wahlanwalt | ||
Gebührentatbestand | Altes Recht | Neues Recht |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG | 220,00 EUR | 240,00 EUR |
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV RVG | 181,50 EUR | 198,00 EUR |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Nr. 4112 VV RVG | 203,50 EUR | 222,00 EUR |
Terminsgebühr Strafkammer, Nr. 4114 VV RVG | 352,00 EUR | 383,50 EUR |
Verfahrensgebühr Revision, Nr. 4130 VV RVG | 676,50 EUR | 737,50 EUR |
Summe | 1.633,50 EUR | 1.781,00 EUR |
Erhöhung somit ca. 9,03 % | ||
Pflichtverteidiger | ||
Gebührentatbestand | Altes Recht | Neues Recht |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG | 176,00 EUR | 192,00 EUR |
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV RVG | 145,00 EUR | 158,00 EUR |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Nr. 4112 VV RVG | 163,00 EUR | 178,00 EUR |
Terminsgebühr Strafkammer, Nr. 4114 VV RVG | 282,00 EUR | 307,00 EUR |
Verfahrensgebühr Revision, Nr. 4130 VV RVG | 541,00 EUR | 590,00 EUR |
Summe | 1.307,00 EUR | 1.425,00 EUR |
Erhöhung somit ca. 9,03 %
III. Änderungen im Paragrafenteil des RVG
Im §§-Teil des RVG hat es die erwähnten/angekündigten „strukturellen Änderungen“ (für Strafverteidiger) nicht gegeben. Es sind dort für Rechtsanwälte/ Verteidiger nur zwei Änderungen von Bedeutung. Das sind die Anhebungen der Gebührensätze für die Wertgebühren. Ggf. können ja auch als Verteidiger tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Wertgebühren verdienen, und zwar nach den Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV RVG. Nach den Änderungen der §§ 73 ff. StGB durch die Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung hat in der Praxis insbesondere die Bedeutung der Nrn. 4142, 5116 VV RVG zugenommen.[1] Im Einzelnen gilt:
1. Änderung bei § 15a RVG
Die Regelung des § 15a Abs. 2 RVG zur Anrechnung von Gebühren ist dahin gehend ergänzt werden, dass sie auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gebühren nicht nur teilweise, sondern vollständig auf dieselbe Gebühr anzurechnen sind, wie dies etwa bei selbständigen Beweisverfahren der Fall sein kann.[2]
Die Höhe dieser Wertgebühren richtet sich für den Wahlanwalt nach der Tabelle des § 13 RVG, für den Pflichtverteidiger und/oder beigeordneten Rechtsanwalt nach der Tabelle des § 49 RVG.
2. Anhebung der Wertgebühren § 13 RVG
In § 13 RVG sind für den Wahlanwalt „nur“ die Werte der Gebühren angehoben worden, und zwar um rund sechs Prozent.
3. Anhebung der Kappungsgrenze für Wertgebühren aus der Staatskasse (§ 49 RVG)
In § 49 RVG, der für bestellte/beigeordnete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt, also insbesondere für Pflichtverteidiger, sind hingegen nicht nur die Gebührenwerte geändert worden, sondern auch die Staffelung der Gegenstandswerte, was zu einer (weiteren) Anhebung der Gebühren bei den Pflichtverteidigern und/oder beigeordneten Rechtsanwälten führen wird. Die frühere Regelung sah bis zu einem Gegenstandswert von 50.000 Euro eine Staffelung der Werte und der zugehörigen Gebühren vor. Bei höheren Werten galt eine Kappungsgrenze und die Gebühr belief sich früher einheitlich auf 659 Euro. Diese obere Wertgrenze war zuletzt im Jahr 2021 durch das KostRÄG 2021 von 30.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben worden.
Bei den nun durchgeführten Änderungen hat man berücksichtigt, dass sich die seit der letzten Gebührenanpassung eingetretene Erhöhung der Gegenstandswerte aufgrund der stärker degressiv ausgestalteten (PKH-)Gebührentabelle des § 49 RVG dort nicht in gleichem Maße auf das Gebührenaufkommen ausgewirkt hat wie bei der Wahlanwaltsvergütung. Als Ausgleich hat man nun die Gebühr in der Wertstufe bis 5.000 Euro zusätzlich erhöht. Während sich die Gebühr früher auf 85 Prozent der Wahlanwaltsgebühr belief, hat man sie nun auf 90 Prozent angehoben. Bei den Gebührenbeträgen in den folgenden Stufen ist ein angemessener Abstand zu den jeweils vorhergehenden Stufen erhalten geblieben. Zudem hat man aber die obere Wertgrenze von früher 50.000 Euro auf jetzt 80.000 Euro angehoben.[3]
Gegenstandswert bis … EUR | Alte Gebühr … EUR | Neue Gebühr … EUR |
5.000 | 284 | 319 |
6.000 | 295 | 330 |
7.000 | 306 | 341 |
8.000 | 317 | 352 |
9.000 | 328 | 363 |
10.000 | 339 | 374 |
13.000 | 354 | 389 |
16.000 | 369 | 404 |
19.000 | 384 | 419 |
22.000 | 399 | 454 |
25.000 | 414 | 449 |
30.000 | 453 | 488 |
35.000 | 492 | 527 |
40.000 | 531 | 566 |
45.000 | 570 | 605 |
50.000 | 609 | 644 |
über 50.000 | 659 | |
65.000 | 692 | |
80.000 | 739 | |
Über 80.000 | 786 |
Beispiel
Der Rechtsanwalt ist als Pflichtverteidiger in einem Verfahren tätig, in dem vom Gericht ein Betrag von 85.000 Euro Dealgeld eingezogen wird. Das Gericht setzt den Gegenstandswert auf 85.000 Euro fest.
Nach altem Recht betrug die aus der Staatskasse zu zahlende gesetzliche zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Tabelle zu § 49 RVG a. F.):
Nr. 4142 VV RVG |
|
(Gegenstandswert: 85.000 Euro, aber Kappung bei 50.000 Euro) | 659,00 Euro |
Nach neuem Recht/nach dem KostRÄG 2021 beträgt die aus der Staatskasse zu zahlende gesetzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Tabelle zu § 49 RVG n. F.):
Nr. 4142 VV RVG |
|
(Gegenstandswert 85.000 Euro, keine Kappung bei 50.000 Euro, sondern erst bei 80.000 Euro) | 786,00 Euro |
IV. Änderungen in Teil 4 VV RVG
Das KostBRÄG 2025 v. 21.3. hat im Vergütungsverzeichnis des Teil 4 VV RVG keine Änderung vorgenommen. Es sind lediglich die Gebührenrahmen linear erhöht worden.[1]
V. Änderungen in Teil 5 VV RVG
1. Anwendungsbereich der Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG
Bislang fiel die Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG bei Geldbußen von weniger als 60,00 Euro an, bei den Gebühren Nrn. 5103, 5107, 5109 VV RVG war die Untergrenze für die maßgebliche Geldbuße bei 60,00 Euro gezogen. Dieser Wert, der den Anwendungsbereich der Vorschriften bestimmt, orientiert sich an der Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.10.2021[2] wurde die Systematik hinsichtlich der Eintragungen in das Fahreignungsregister geändert. Eine feste Betragsgrenze bei den Geldbußen, ab der es stets zu einer Eintragung kommt, besteht danach nicht mehr. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen droht eine Eintragung nunmehr erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Geldbuße von 100,00 Euro (außerorts) bzw. 115,00 Euro (innerorts) belegt ist. Bei Parkverstößen liegen die Grenzen ggf. niedriger, bis auf wenige Ausnahmen liegen aber auch hier die Eintragungsgrenzen bei mindestens 80,00 Euro. Diese Änderung der Eintragungssystematik in das FAER hat dazu geführt, den Anwendungsbereich der Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG auf Angelegenheiten mit einer festgesetzten Geldbuße von weniger als 80,00 Euro (Nr. 5101 VV RVG) bzw. ab 80,00 Euro (Nrn. 5103, 5107, 5109 VV RVG) festzulegen.
2. Lineare Anhebung
Darüber hinaus hat das KostBRÄG 2025 v. 21.3. im Vergütungsverzeichnis des Teil 5 VV RVG keine Änderung vorgenommen. Es sind auch hier dann nur noch die Gebührenrahmen linear erhöht worden.[3]
VI. Inkrafttreten/Übergangsregelung
Nach Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025 treten die Änderungen am 1.6.2025 in Kraft. Die Änderungen sind nach dem maßgeblichen § 60 RVG, der durch das KostRÄG 2021 geändert worden ist,[4] also grundsätzlich anzuwenden in allen Angelegenheiten, in denen der unbedingte Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) vor dem 1.6.2025 erteilt ist.[5]
Bei unbedingter Auftragserteilung vor dem 1.6.2025 gilt also für den Wahlanwalt altes Recht, bei unbedingter Auftragserteilung nach dem 1.6.2025 gilt vorbehaltlich § 60 Abs. 1 S. 5 RVG neues Recht. Unbedingt ist der Auftrag dann erteilt, wenn der Auftrag vom Rechtsanwalt angenommen bzw. das Mandat von ihm übernommen worden ist. Für Rechtsmittelverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ebenfalls grundsätzlich der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung für das Rechtsmittelverfahren maßgebend.[6]
Wenn der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt – Stichwort: Pflichtverteidiger – mit Mandatsverhältnis tätig wird, richtet sich der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch (§§ 45, 59a RVG) ebenfalls nach dem Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. Für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung ist deshalb immer dasselbe Recht anzuwenden, und zwar das frühere (§ 60 Abs. 1 S. 2, 5 RVG). Wird ein Pflichtverteidiger oder ein Nebenklägerbeistand gem. § 397a Abs. 1 StPO ohne ein Mandatsverhältnis bestellt,[7] kann auf die Auftragserteilung als Anknüpfungspunkt (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) nicht zurückgegriffen werden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG richtet sich die Vergütung in der Angelegenheit dann nach altem Recht, wenn die Bestellung des Rechtsanwalts vor dem 1.6.2025 (1.1.2021) wirksam geworden ist und zum Zeitpunkt der Bestellung kein unbedingter Auftrag desjenigen vorlag, für den der Rechtsanwalt bestellt wurde.
Maßgebender Zeitpunkt ist beim Pflichtverteidiger der Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand. Das ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bestellungsbeschlusses wirksam. Der Zeitpunkt des Zugangs beim Rechtsanwalt ist für das Wirksamwerden im Rahmen von § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ohne Bedeutung.[8]
VII. Fazit/Bewertung
Wenn man die gesetzlichen Änderungen bewerten soll, kann man nur zu den linearen Änderungen Stellung nehmen. Strukturelle Änderungen gibt es nicht und im Grunde müssen Verteidigerinnen und Verteidiger froh sein, dass es überhaupt noch zu diesen „Anpassungen“ gekommen ist. Aber der Grad der linearen Anhebung um durchschnittlich nur neun Prozent Prozent ist natürlich mal wieder erheblich zu gering. Denn man muss bedenken, dass die letzte Erhöhung durch das KostRÄG 2021 schon wieder mehr als vier Jahre zurückliegt. Diese Erhöhungen sind inzwischen längst durch allgemeine Kostensteigerungen „aufgefressen“. Es bleibt also nur die Hoffnung, dass sich die neue Bundesregierung recht bald mit einer vernünftigen Anhebung der anwaltlichen Vergütung und vor allem einer längst überfälligen Modernisierung des RVG annehmen wird. Ein 3. KostRMoG ist dringend erforderlich.
[1] S. oben II., 1.
[2] BGBl. I S. 4688.
[3] S. oben II., 1.
[4] Wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 60 Rn 10 ff.
[5] AG Korbach, Beschl. v. 9.1.2023 – 41 Ls – 4750 Js 20444/19, AGS 2023, 162.
[6] Zum Übergangsrecht eingehend mit Beispielen Volpert StraFo 2021, 188 und N. Schneider AGs 2021, 1 ff..
[7] Vgl. zum – nicht erforderlichen – Mandatsverhältnis beim Nebenklägerbeistand BGH NJW 2014, 3320 = NStZ-RR 2016, 22.
[8] Vgl. KG NJW 2005, 3654 = AGS 2005, 554 = RVGreport 2006, 24; OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 253 = JurBüro 2005, 419; OLG Celle StV 1996, 222 = StraFo 1996, 159; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 286 = StraFo 2005, 351 = RVGreport 2005, 261; a.A. LG Lübeck AGS 2005, 69.
[9] Zu allem s. Referentenentwurf zum KostRÄndG 2025, S. 71.
[10] S. oben II., 1.
[11] BGBl. I S. 4688.
[12] S. oben II., 1.
[13] Wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 60 Rn 10 ff.
[14] AG Korbach, Beschl. v. 9.1.2023 – 41 Ls – 4750 Js 20444/19, AGS 2023, 162.
[15] Zum Übergangsrecht eingehend mit Beispielen Volpert StraFo 2021, 188 und N. Schneider AGs 2021, 1 ff..
[16] Vgl. zum – nicht erforderlichen – Mandatsverhältnis beim Nebenklägerbeistand BGH NJW 2014, 3320 = NStZ-RR 2016, 22.
[17] Vgl. KG NJW 2005, 3654 = AGS 2005, 554 = RVGreport 2006, 24; OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 253 = JurBüro 2005, 419; OLG Celle StV 1996, 222 = StraFo 1996, 159; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 286 = StraFo 2005, 351 = RVGreport 2005, 261; a.A. LG Lübeck AGS 2005, 69.
Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.