Düsseldorfer Tabelle

Als Familienrechtler hat man regelmäßig Berührung mit der Düsseldorfer Tabelle. Ob, wann und wie man mit dieser arbeiten kann, soll in diesem Artikel aufgezeigt werden:

Einführung: Unterhalt für kleine und große Kinder

Nach § 1601 BGB schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt. Im „Normalfall“ wird der Unterhalt durch sog. Naturalleistungen abgegolten. Leben die Eltern aber getrennt, schuldet das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, bekanntlich Unterhalt.

Minderjährigenunterhalt

Minderjährigen Kindern steht der Unterhalt eigentlich immer zu und volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung.

Den Eltern steht es grundsätzlich frei, in welcher Höhe die Unterhaltszahlungen geleistet werden. Die Düsseldorfer Tabelle (aktueller Stand 2013) gibt lediglich die Mindestsätze vor. Nach oben ist  die Höhe der Beträge aber offen.

Leider wird viel zu oft um den Kindesunterhalt gestritten. Schon bei den Kleinsten fängt es an. Da wird am Einkommen geschraubt und Ausgaben werden künstlich provoziert – nach dem Motto: „Hauptsache das Einkommen kann heruntergerechnet werden.“

Solange die Kinder noch minderjährig sind, trifft das unterhaltspflichtige Elternteil eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass man auch bei geringem Einkommen dafür Sorge tragen muss, dass der Kindesunterhalt gezahlt wird.

Düsseldorfer Tabelle – welche Punkte Sie beachten müssen

Um einen einheitlichen Maßstab bei der Unterhaltsberechnung zu finden, wurde die deutschlandweit geltende Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Aus dieser kann anhand von Altersklassen der Kinder und Einkommensstufen der Unterhaltsverpflichteten der zu zahlende Unterhaltsbetrag ermittelt werden.

Die Tabelle beginnt mit einer entsprechenden Übersicht von Unterhaltsbeträgen, die quasi den „Brutto-Unterhalt“ ohne Berücksichtigung des Kindergeldes darstellen.

Auf den nachfolgenden Seiten der Düsseldorfer Tabelle gibt es eine Übersicht zu der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, dem Selbstbehalt sowie anderen Unterhaltsarten.

Am Ende der Tabelle, in der Regel ab Seite 5 werden die Zahlbeträge aufgelistet. Hier handelt es sich erneut um eine Übersicht von Unterhaltsbeträgen, die sich aus den Altersgruppen und Einkommensstufen ergeben, in denen das Kindergeld aber schon berücksichtigt ist. Man kann hier also direkt den sich ergebenden Zahlbetrag ablesen und anwenden.

Die Düsseldorfer Tabelle soll aber auch nur zur Orientierung dienen. Wenn sich tatsächlich ein anderer Unterhaltsbedarf ergibt (siehe unten bei „Sonder- und Mehrbedarf“), kann man auch diesen einfordern. Dennoch wird die Düsseldorfer Tabelle allgemein als verpflichtend angesehen und der Unterhalt fast immer danach berechnet und festgelegt.

Die Unterhaltsbeträge und Selbstbehalte werden regelmäßig den tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Gesellschaft angepasst – nicht immer zur Zufriedenheit aller.

Die Altersgruppen der Kinder sind von 0 bis 5 Jahren, 6 bis 11 Jahren, 12 bis 17 Jahren und ab 18 Jahren eingestellt. Es gibt zehn Einkommensstufen. Bei Stufe 1 spricht man vom Mindestunterhalt, der eigentlich immer zu bezahlen ist.

Die jeweiligen Oberlandesgerichte regeln in den sogenannten Leitlinien zusätzlich noch Konkretisierungen, die in den einzelnen Bundesländern bzw. OLG-Bezirken im Besonderen gelten. So werden z.B. je nach Bundesland die einkommensmindernden Fahrtkosten zur Arbeit unterschiedlich bewertet.

Stellen Sie sich auf strenge Gerichte ein!

Die Gerichte sehen das Thema Kindesunterhalt in der Tat sehr streng und verlangen z.T., dass die unterhaltspflichtige Person einen Nebenjob annimmt oder gar für eine bessere Bezahlung in die alten Bundesländer oder als Saisonarbeiter ins Ausland umzieht, wenn er oder sie mit dem Einkommen den Mindestunterhalt nicht bedienen kann.

Auch können Auflagen erteilt werden, wonach der Unterhaltsverpflichtete Bewerbungsbemühungen nachweisen muss.

Gibt es keinerlei Bemühungen, für Unterhalt zu sorgen, z.B. weil der Unterhaltsverpflichtete sich nicht um Arbeit bemüht, kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen und das Elternteil zur Zahlung des vollen Mindestunterhaltes verpflichten, obwohl kein nennenswertes Einkommen vorhanden ist.

Sonder- und Mehrbedarf

Zusätzlich zum Mindestunterhalt kann das Kind über das betreuende Elternteil auch Sonder- und Mehrbedarf für besondere Aufwendungen geltend machen. Hierzu zählen z.B. Arztkosten, Betreuungskosten, Musikunterricht etc.

Volljährigenunterhalt

Aber auch bei den großen Kindern kommt es nicht selten zum Streit um den Unterhalt.

Beim Volljährigenunterhalt hat das erwachsene Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Elternteile. Erfahrungsgemäß wird sich aber nur das Elternteil querstellen, bei welchem das Kind nicht gelebt hat.

Unterhalt während dem Masterstudium?

Im Zuge der universitären Umstellung auf die Bachelor- und Masterstudiengänge ist derzeit umstritten, ob Unterhalt nur für den Bachelor oder auch für den Master geschuldet wird.

Eine höchstrichterliche Entscheidung steht hier noch aus. In den meisten Fällen läuft es aber darauf hinaus, dass der Master auf dem Bachelor aufbaut und insoweit die Ausbildung weiter läuft, sodass auch die Unterhaltspflicht weiter besteht.

Fazit: Mithilfe ist gefragt!

Eine intensive und individuelle Rechtsberatung ist bei Unterhaltsfragen insgesamt dringend notwendig. Schließlich sind neben den Lebensverhältnissen der Beteiligten auch regionale Gegebenheiten der Bundesländer zu berücksichtigen. Wer seiner Mandantin bzw. seinem Mandanten klar macht, dass ihr/seine Mithilfe wichtig ist, um das Beste aus dem Rechtsstreit zu erzielen, wird zwar nicht unbedingt weniger, aber dafür vielleicht mehr Erfolg haben.  

 

Die Düsseldorfer Tabelle 2020 finden Sie hier.

Foto: Adobe.Stock/kwarner

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