Man liest überall davon, dass große Konzerne keine Miete mehr für ihre Ladengeschäfte bezahlen. Viele Vermieter erlassen ihren Mietern großzügig die Miete oder stunden diese. Wie sieht es aber mit dem (Kindes-)Unterhalt aus? Kann man die Zahlungen vorübergehend einstellen oder kürzen? Der nachfolgende Beitrag soll klären, auf was Anwältinnen und Anwälte hier bei der Beratung ihrer Mandanten beachten sollten.
Einkommensverhältnisse vieler Unterhaltspflichtiger ändern sich
Die genauen wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Pandemie lassen sich noch nicht abschätzen. Viele Arbeitnehmerinnen und -nehmer sind derzeit von Kurzarbeit betroffen und müssen daher Einkommenseinbußen hinnehmen. Einige haben ihre Arbeit vorübergehend oder dauerhaft verloren und sind nun auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld I oder Hartz 4 angewiesen.
Auch Selbständige müssen Einbußen hinnehmen und nicht alle werden von staatlichen Rettungspaketen aufgefangen.
Im klassischen Fall ist nun auch das unterhaltsverpflichtete Elternteil von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus betroffen und hat im schlimmsten Fall seine Anstellung verloren und muss staatliche Leistungen beantragen.
Da es aber einen festgeschriebenen Unterhaltsbetrag zu zahlen gilt, stellt sich die Frage, wie man damit umgeht.
Vorübergehende Einkommensänderung ändert bestehende Unterhaltsverpflichtung nicht
Klar ist, dass man die Unterhaltszahlung nicht einfach einstellen kann. Durch den – in der Regel – titulierten Unterhalt wäre das andere Elternteil in der Lage, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Um dies zu vermeiden, sollte man zunächst das Gespräch mit dem betreuenden Elternteil suchen, um eine einvernehmliche Lösung zur Frage des Unterhalts zu finden.
Eine nur vorübergehende Einkommensänderung berechtigt nicht zur Abänderung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung.
Grundsätzlich muss eine „wesentliche Änderung“ der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben sein, die auch nicht nur vorübergehend, sondern länger oder dauerhaft eintritt.
Um eine wesentliche Veränderung handelt es sich schon, wenn das Einkommen ganz oder teilweise wegfällt – sei es durch Kurzarbeit, Kündigung oder Auftragswegfall.
Im Normalfall berechtigt diese Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur dann zu einer Abänderung der Unterhaltsverpflichtung, wenn die Situation nicht vorübergehend ist.
Führt die aktuelle Situation zu einer nur vorübergehenden Einkommensminderung über einen kurzen Zeitraum von wenigen Monaten, wird eine Abänderung nicht gerechtfertigt sein. Ist die Einkommensminderung jedoch länger (wohl mindestens 6 Monate) oder gar dauerhaft und auch nicht durch andere Maßnahmen abzufangen, wird ein Abänderungsantrag bei Gericht auch Aussicht auf Erfolg haben.
Coronakrise fordert mehr Flexibilität
Aktuell haben wir aber keinen Normallfall, sondern eine bisher einmalige Ausnahmesituation, die viele Neuerungen mit sich bringt und auch in vielen Bereichen eine gewisse Flexibilität fordert.
In Berlin wurden in den vergangenen Tagen viele kurzfristige Gesetzesänderungen für die aktuelle Krisenzeit auf den Weg gebracht. Regelungen zum Familienrecht waren aber nicht dabei.
Aufgrund der Aktualität gibt es zu diesem Thema natürlich auch noch keine Rechtsprechung – – und die wird es so schnell auch nicht geben.
Fazit: Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht weiterhin
Wichtig ist also, dass der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlung nicht einfach kürzen oder einstellen kann. Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht fort.
Transparenz und Kommunikation zwischen den Elternteilen sind enorm wichtig, sodass man sich gegenseitig über Einkommensänderungen informieren sollte.
Im Idealfall lässt sich einvernehmlich eine vorübergehende Herabsetzung oder Aussetzung der Unterhaltsverpflichtung vereinbaren. Solche Vereinbarungen sollte man unbedingt schriftlich festhalten. Es reicht aus, wenn beide Elternteile bestätigen, dass der Unterhalt für den entsprechenden Zeitraum herabgesetzt wird und insoweit auch auf die Zwangsvollstreckung verzichtet wird.
Sofern dies nicht der Fall ist und auch für den Unterhaltsverpflichteten absehbar ist, dass er länger oder dauerhaft von Einkommensverlust betroffen ist, sollte die Abänderung des Unterhaltstitels gerichtlich beantragt werden.
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