Parteiverrat

Zunehmend ist zu beobachten, dass Rechtsanwältinnen[1] strafrechtlicher Verfolgung[2] oder auch berufsaufsichtlichen Maßnahmen unterzogen werden, weil sie Parteiverrat begangen und/oder widerstreitende Interessen vertreten haben. Das ist nicht nur bedenklich, weil daran kostspielige Konsequenzen geknüpft sind, sondern vor allem, weil auch das Vertrauen in eine funktionstüchtige Rechtspflege[3] hierdurch erschüttert wird – was wiederum die Daseinsberechtigung für die anwaltliche Interessenvertretung darstellt. So stellt der BGH in einer aktuellen Entscheidung[4] auch klar, dass der strafbare Parteiverrat keine Individualrechtsgüter schützt, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalts- und Rechtsbeistandschaft.

Parteiverrat – Rechtsgrundlagen

Es gelten folgende wichtige Vorschriften, die grundsätzlich zu beachten sind:

VORSCHRIFT

ANMERKUNG

§ 356 StGB Parteiverrat

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Vergehen

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

Verbrechen!!

§ 3 BORA Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sin- ne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.

(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.

Berufsrechtlicher Verstoß mit der Folge der Berufsaufsicht durch örtlich zuständige RAK und Mandatsbeendigung ohne Abrechnung!

§ 43 a BRAO

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

Sämtliche Vorschriften können sich nachhaltig auf die Berufstätigkeit auswirken, ganz zu schweigen von den ökonomischen Folgen! Es handelt sich also mitnichten um ein Kavaliersdelikt, sondern um existenzielle Fragen der Anwaltstätigkeit!

Neuere Rechtsprechung zu widerstreitenden Interessen

Bei Vorliegen widerstreitender Interessen wird der Anwaltsvertrag bei einem Verstoß als nichtig angesehen[5]. Folgerichtig können auch keine Gebühren mehr gefordert werden. Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes[6] führt zu einer engeren Umgrenzung des Kernbereichs der rechtsbesorgenden anwaltlichen Berufsausübung.

Zwar begrenzt der BGH hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, dass nur das erfasst sei, was dem Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs bekannt geworden sei. Der Bundesgerichtshof stellt weiter klar[7], dass bei den infrage kommenden Tätigkeiten diese im Kernbereich anwaltlicher Berufsausübung liegen müssen. Folgerichtig muss die Rechtsanwältin beiden Parteien beruflich, also in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin gedient haben. Die Feststellung, ob im Einzelfall eine anwaltstypische Verpflichtung dem Auftraggebenden gegenüber besteht, ist abhängig vom Inhalt des Auftrags, der der Rechtsanwältin übertragen und von dieser ausgeführt wird. Anwaltliche Beratung jedenfalls ist dann zu bejahen, wenn die Rechtsanwältin die Sach- und Rechtslage geprüft hat und diese der Mandantschaft erläutert, um hierdurch eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidungen in ihrer Rechtsangelegenheit zu ermöglichen.

Ebenso ist zwar bei „derselben Angelegenheit“ eine restriktive Auslegung vor dem Hintergrund der Berufsausübungsfreiheit geboten: Widerstreitende Interessen liegen also dann nicht vor, wenn durch die jeweilige Aufgabenwahrnehmung die für die Betroffenen berührten Interessen sich nicht in relevantem Maße überschneiden.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung bekräftigt der Bundesgerichtshof[8] aber, dass Rechtsanwälte, die sich zum Diener gegenläufiger Interessen machen, jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtssuchenden verlieren: Denn über das individuelle Mandatsverhältnis hinaus ist die „Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung“ für die Rechtspflege essenziell.

Parteiverrat – Anwendung konkret

Die Entscheidung des LG Hamburg vom 27.07.2011 – 302 O 192/08 verdeutlicht das Problem: Ein Parteiverrat liegt danach vor, wenn die Rechtsanwältin in einem Vorprozess vorträgt, ihren Mandanten treffe an der Herbeiführung des Verkehrsunfalls kein Verschulden, in einem Folgeprozess, in welchem sie dann aber dessen Ehefrau vertritt, ein Verschulden ihres Mandanten aber aufgrund des Anscheinsbeweises sehr wahrscheinlich ist. 

Die Gemengelage frühzeitig zu erkennen, ist nicht immer einfach. So hat Kämpfer[9] den Vorschlag unterbreitet, Clearing-Verfahren bei den Rechtsanwaltskammern einzurichten: So soll dieses quasi Rechtswirkungen ähnlich einer verbindlichen Auskunft in Steuersachen entfalten. Zugleich soll damit Verbindlichkeit für eine strafrechtliche Bewertung bestehen und bis zum Abschluss des Clearing-Verfahrens sollen keine Sanktionen ergriffen werden.

Im Dschungel der Entscheidungen hilft im Strafrecht und auch Bußgeldverfahren zunächst BGH 5 StR 85/94 – Urteil vom 7. Juni 1994: Es ist danach die Vertretung in Strafsachen bzw. Bußgeldangelegenheiten auch in derselben Sozietät erlaubt, durch Vertretung des Täters und des Geschädigten durch verschiedene Anwälte derselben Rechtsanwaltssozietät.[10]

Beispiel: Anwalt schließt Vergleich ab – der vom Mandant nicht gewünscht ist

Ein weiteres Beispiel wird durch eine Fallgestaltung illustriert, die der BGH[11] zu entscheiden hatte. Vorgefallen war Folgendes:

In dem in Abwesenheit seiner Mandanten stattfindenden Erörterungstermin schloss der angeklagte Rechtsanwalt einen Vergleich (unter Widerrufsvorbehalt) für die Stadt und die kommunalen Gesellschaften. Allerdings regte er beim Vertreter der Beigeladenen – zu dessen Erstaunen – an, die Verpflichtung der Beigeladenen aus dem Vergleichsangebot zugunsten der privaten Kläger einseitig zu Protokoll zu erklären. Dadurch verlören die Kläger das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der geltend gemachten Planergänzungsansprüche. Der Vertreter der Beigeladenen folgte dem „Rat“. Die Mandanten waren jedoch ausdrücklich anderer Meinung gewesen und lehnten einen Vergleich generell ab.

Auch die Einlassung des Rechtsanwalts, dass der Vergleich aus seiner Sicht die beste Lösung darstellte, half ihm nicht: Das LG Münster wertete das Hinwirken des angeklagten Rechtsanwalts auf den Abschluss des (Widerrufs-)Vergleichs mit Wirkung auch für die privaten Kläger, die Anregung der Protokollerklärung und das Versenden der beiden E-Mails als zeitlich gestreckte Einzelakte eines einheitlichen Parteiverrats und die Anregung der Protokollerklärung überdies als schweren Parteiverrat im Sinne von § 356 Abs. 2 StGB. Es verurteilte den Rechtsanwalt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Dem war vorausgegangen, dass ein Klageerzwingungsverfahren vor dem OLG Hamm erst zu einer Anklage geführt hatte.[12]

Weisungen des Mandanten folgen – oder das Mandat niederlegen

Der BGH stimmte der ersten Einschätzung zu; einen schweren Parteiverrat verneinte er hingegen unter Hinweis auf das fehlende Zusammenwirken von Beigeladener und Angeklagtem.

Auch hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht führt der BGH aus, dass nur das erfasst sei, was dem Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs bekannt geworden sei. Ebenso gilt dies für das Verbot unsachlichen Verhaltens gemäß § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO und die sich daraus ergebenden anwaltlichen Berufsausübungspflichten.

Wie auch schon Offermann-Burckhardt[13] ausgeführt hat, ist für Rechtsanwältinnen zu bedenken, dass (private) Mandanten klare Ziele haben und keine Vertretung wünschen, die diese Ziele konterkariert. Einer Entmündigung durch die Rolle eines (vorgeblich) objektiven Dritten, also die eines Richters oder Sachwalters, der den Mandanten sagt, was gut für sie ist und ihnen die autonome Entscheidung über die weitere Verfahrensweise abnimmt, ist nicht gewollt[14]. Denn selbst wenn die Rechtsanwältin meint, zum Besten der Mandanten zu handeln, überschreitet sie damit ihre Kompetenzen.

Merke:

Der Rechtsanwalt muss sich darauf beschränken, die Auftraggeber bestmöglich zu beraten. Sollte er sie von „seinem Weg“ nicht überzeugen, muss er – im Rahmen des rechtlich Zulässigen und Machbaren – ihren Weisungen folgen oder die Mandate niederlegen.

[1] Die weibliche oder männliche Form wird erratisch verwendet; stets sind alle Geschlechter gemeint.

[2] BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 4 StR 15/18 – Parteiverrat.

[3] Gegen eine Ausweitung auch jüngst Falkenhausen, AnwBl. Online 2021, 5 f.

[4] Beschluss vom 14.07.2020 – 4 StR 611/19

[5] BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 241/14 und vom 10.01.2019 – IX ZR 89/18.

[6] Urteil vom 17.09.2020 – III ZR 283/18 mit Anmerkung Falkenhausen, Anwaltsblatt 2021, 5 f.

[7] Hierzu wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten; vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 17.09.2020 – III ZR 283/18.

[8] BGH, Urteil vom 17.09.2020 – III ZR 283/18; Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 241/14 und vom 10.01.2019 – IX ZR 89/18.

[9] Kämpfer, Der Parteiverrat – Basics für Anwältinnen und Anwälte, AnwBl. 2018, 457 ff.

[10] Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 56, 355; BGH MDR 1994, 308) im Zweifel davon auszugehen, dass die Mandatsübernahme durch einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt auch seine Sozien verpflichtet. Diese Regelannahme schließt aber nicht aus, dass auch innerhalb einer Sozietät das Mandatsverhältnis nur zu einem der Sozien begründet werden kann (BGHZ 56, 355, 358; Rudolphi in SK, StGB, 4. Aufl., § 356 Rdn. 11; Dahs, JR 1986, 349). Abzustellen ist allein darauf, wer nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Mandanten der Rechtsanwalt sein sollte, von dem die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten erwartet wurde (BGH, a.a.O.). Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 146 StPO (BVerfGE 43, 79, 93 ff.), wonach mehrere Beschuldigte von jeweils anderen Anwälten einer Sozietät verteidigt werden können.

[11] BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 4 StR 15/18 – Parteiverrat.

[12] Klageerzwingungsverfahren beim OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2014 – 4 Ws 227/14 – zum Parteiverrat bei entgegenstehender Weisung des Mandanten.

[13] Offermann-Burckhardt, Und auf einmal ist es Parteiverrat – Risiken kennen und vermeiden – Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 4 StR 15/18 m.w.N.

[14] Anders offenbar Fölsch, Parteiverrat trotz objektiv bestmöglicher Durchsetzung des Mandanteninteresses; Anmerkung zu BGH 4 StR 15/18 = HRRS 2019 Nr. 192.

Foto: Adobe Stock/SmileVisionPhotography

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