Terminsvertretung

Am 13.12.2019 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019“ (vgl. BGBl I, S. 2128) (in folgendem kurz: Gesetz) in Kraft getreten. Dieses hat die am 26.11.2016 beschlossene Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. PKH-Richtlinie) umgesetzt. Geändert hat sich Folgendes:

Neue Strukturierung

Die durch die Richtlinienumsetzung bedingte Notwendigkeit von Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung hat das Gesetz zum Anlass genommen, den bisher nur punktuell geregelten und in erheblichen Teilen von Richterrecht geprägten Bereich der Pflichtverteidiger möglichst umfassend zu normieren. Es ist versucht worden, den Bereich systematisch klarer zu strukturieren, um die Verständlichkeit und Handhabbarkeit zu verbessern. Das deutsche System der notwendigen Verteidigung, das allein an die „Prüfung der materiellen Kriterien“ („merits test“) anknüpft, ist aber grds. beibehalten worden.

Neufassung und Erweiterung der Beiordnungsgründe des § 140 Abs. 1 StPO

Die Beiordnungsgründe des § 140 Abs. 1 StPO a.F. sind neu gefasst und erweitert worden, und zwar u. a.:

  • Die Mindestanforderungen an die vorangegangene Dauer der Haft für die Frage der Beurteilung, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, sind gestrichen worden (früher § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPOF.).
  • Ein Pflichtverteidiger ist jetzt auch beizuordnen, wenn die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet. Das gilt über § 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG auch für das Jugendschöffengericht (so schon LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.2.2020 – 3 Qs 11/20).
  • Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO muss ein Pflichtverteidiger jetzt auf jeden Fall in den Fällen der Vorführung bestellt werden – und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der Beschuldigte einem Richter vorzuführen ist. D. h., dass beizuordnen ist, wenn bereits bei Ergreifung feststeht, dass vorzuführen ist oder nach vorläufiger Festnahme keine Freilassung erfolgt.

Neues Beiordnungskriterium in § 140 Abs. 2 StPO

In § 140 Abs. 2 StPO ist ausdrücklich die „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ als Kriterium zur Beurteilung, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist, aufgenommen werden. Insoweit ist aber die Rechtsprechung zum früheren Recht anwendbar, so dass davon auszugehen ist, dass ab einem Jahr zu erwartender Freiheitsstrafe ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss.

Eigenes Antragsrecht des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat jetzt ein eigenes Antragsrecht. Er muss dieses aber auch geltend machen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beantragt der Beschuldigte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, so ist seinem Antrag in den Fällen der notwendigen Verteidigung ohne weiteres stattzugeben. Stellt er einen solchen Antrag nach Belehrung nicht, so soll dies bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob gleichwohl eine Pflichtverteidigerbestellung im Rechtspflegeinteresse erforderlich ist.

Beiordnung von Amts wegen

In den Fällen des § 141 Abs. 2 StPO, z. B. bei Untersuchungshaft, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger auch ohne Antrag von Amts wegen beizuordnen. Auch in allen anderen Verfahrenssituationen, insbesondere vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde, eine Justizbehörde oder vor der Durchführung einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, ist von Amts wegen zu prüfen, ob es im Rechtspflegeinteresse erforderlich ist, diesem trotz fehlendem Antrag einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies gilt insbesondere aus Gründen der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten. Spätestens mit der Anklageerhebung ist dem Angeschuldigten – wie im früheren Recht – dann in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Auswahl des Pflichtverteidigers

Hat der Beschuldigte in seinem Bestellungsantrag keinen bestimmten Pflichtverteidiger bezeichnet, muss der Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 BRAO) ausgewählt werden. Nach § 142 Abs. 6 Satz 2 StPO soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

Zuständigkeiten

Über die Bestellung entscheidet das Gericht, ggf. in Eilfällen die Staatsanwaltschaft (§ 142 StPO).

Dauer und Aufhebung der Bestellung

Dauer und Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung/die Entpflichtung sind in § 143 StPO geregelt.

  • Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423, 460 StPO. Das Revisionsverfahren ist jetzt also auf jeden Fall auch erfasst.
  • Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Bestellung aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen der „Anstaltsunterbringung“ (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) gilt das nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO auf einem Haftbefehl gemäß §§ 127b Abs. 2, 230 Abs. 2 oder § 329 Abs. 3 StPO, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO (Vorführung) soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

Mehrere Verteidiger

144 StPO regelt jetzt die Bestellung mehrerer Verteidiger. Dabei ist im Wesentlichen die bisher zu dieser Problematik vorliegende Rechtsprechung umgesetzt.

Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen ist jetzt die sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 StPO). Das dürfte wegen § 336 Satz 2 StPO Auswirkungen auf die Revision (§ 338 Nr. 5 StPO) haben.

Hinweis: Als Verfahrensrecht sind die Neuregelungen unmittelbar geltendes Recht. Das bedeutet, dass auch alle vor diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung nach neuem Recht beschieden werden müssen.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde im aufgeführten Beitrag die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

Foto: Adobe Stock/©Kzenon

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