Verjährungshemmung Stundung

Sofern die Verjährung droht und Rechtsverfolgungsmaßnahmen aus taktischen Gründen nicht zur Hemmung herangezogen werden sollen, bietet es sich an, mit der Gegenseite eine Vereinbarung zu schließen, die vorsieht, dass die Verjährung an dem eigentlichen Tag des Ablaufs nicht eintritt. Das Ergebnis kann rechtstechnisch auf mehreren Wegen erreicht werden. Üblich sind die Stundung, der „pactum de non petendo“ und eine Verjährungsverzichtserklärung bzw. -vereinbarung. Diese Rechtsinstitute weisen Unterschiede und Besonderheiten auf. Lesen Sie deren wesentlichen Vor- und Nachteile im Überblick.

Option 1: Stundung

Unter einer Stundung versteht man eine Vereinbarung, bei der die Fälligkeit der Forderung nach hinten verschoben wird (BGH vom 18.02.1977 – I ZR 112/75 = WM 1977, 895). Eine Hemmung gemäß § 205 BGB bewirkt diese nur dann, wenn sie nach Entstehung des Anspruchs vereinbart wird. Vorsicht ist insbesondere auf Schuldnerseite geboten, da eine Stundungsvereinbarung häufig zugleich als Anerkenntnis ausgelegt wird. Losgelöst von der eintretenden Hemmung wird demnach ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB angenommen (Grothe, in MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2018, § 205, Rn. 4). Je nachdem, ob man den Gläubiger oder den Schuldner vertritt, sollte dies entsprechend klargestellt werden.

Option 2: „Pactum de non petendo“

Anstatt einer Stundung können die Parteien auch einen „pactum de non petendo“ vereinbaren. Mit diesem erklärt der Gläubiger, den Anspruch einstweilen nicht gerichtlich geltend zu machen, was zu einer Verjährungshemmung gemäß § 205 BGB führt. Wesentlicher Unterschied zu der Stundung, mit der, wie erwähnt, oftmals ein Anerkenntnis einhergeht, ist, dass beim „pactum de non petendo“ die Forderung regelmäßig geleugnet wird (Grothe, in MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2018, § 205, Rn. 5). Zudem soll die Stundung einen Leistungsaufschub begründen, der „pactum de non petendo“ jedoch einstweilen gerichtliche Rechtsstreitigkeiten verhindern (Windorfer, NJW 2015, 3329).

Option 3: Verjährungsverzichtserklärung bzw. -vereinbarung

Sehr vertreten in der Rechtspraxis sind die einseitige Verjährungsverzichtserklärung bzw. die übereinstimmende Verjährungsverzichtsvereinbarung. Von einem (konkludenten) Verzicht kann aufgrund der weitreichenden Folgen nur ausgegangen werden, wenn der Schuldner tatsächlich zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Abstand nehmen will. Der Verzicht bewirkt, dass der Schuldner der Forderung für den Zeitraum, für den der Verzicht erklärt bzw. vereinbart worden ist, sich nicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht der Verzicht so weit, dass der Schuldner sich auch nicht auf Verjährung berufen kann, wenn der Anspruch innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht wird.

Es soll sogar ausreichend sein, wenn der Anspruch anhängig gemacht wird und die Zustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt (BGH NJW 2014, 2267). Zu beachten ist, dass der Verzicht den Ablauf der Verjährung nicht tangiert und insbesondere keine Verjährungshemmung auslöst (BGH NJW 2014, 2267). Der bereits verjährte Anspruch kann daher durch Hemmungsmaßnahmen nicht mehr gehemmt werden, so dass sich der Schuldner unmittelbar nach Ablauf der Verzichtsfrist wieder auf die Verjährung berufen kann (Windorfer, NJW 2015, 3329).

Fazit: Details und Folgen genau abwägen

Als beratende Rechtsanwältin bzw. beratender Rechtsanwalt muss genau darauf geachtet werden, welche Rechtsfolgen die jeweilige Vereinbarung oder Erklärung mit sich bringt. Insbesondere die sich durch Auslegung ergebenden Begleitfolgen sollte man im Blick behalten. Je nachdem, ob der Schuldner oder Gläubiger vertreten wird, sollte das vorteilhafteste Rechtsinstitut gewählt werden und sprachlich eindeutig formuliert werden, um Streitigkeiten über die genaue Wirkung vorzubeugen.

Foto: Adobe.Stock/kwarner

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