Einen Teil der Arbeitswoche zuhause im Homeoffice zu erledigen, gewinnt immer größere Beliebtheit angesichts von Verkehrskollaps in den Großstädten, Zeitverschwendung durch Pendeln und gewünschter besserer Vereinbarkeit mit der Familie. Den Vorteilen stehen aber auch Nachteile gegenüber, wie geringere Karriere- und Aufstiegschance in der Firma, weniger Kontakte zu Kollegen, erschwerte Teamarbeit und Kommunikationsprobleme sowie Entgrenzung von Arbeitszeit und Privatleben (siehe auch Leitfaden Telearbeit des BMAS).
Eine gesetzliche Definition des Homeoffice gibt es nicht. § 2 Abs. 7 ArbStättV spricht von Telearbeit, bei der es sich um fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich handelt, verbunden mit der Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit.
Es gibt verschiedene Formen des Homeoffice, z. B. ausschließliche Homeoffice-Tätigkeit, abwechselnd einzelne Tage Homeoffice/Präsenz im Betrieb oder auch mobiles Homeoffice bei Vertriebs- und Servicemitarbeiterin.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO festzulegen, an welchem Arbeitsort der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat. Oft ist dies im Arbeitsvertrag geregelt bzw. sollte in einer Zusatzvereinbarung klar festgehalten werden.
Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es nicht, vgl. LAG Köln vom 6.7.2015 (Az.: 5 SaGa 6/15) und LAG Köln vom 24.5.2016 (Az.: 12 Sa 677/13). Es ist also Verhandlungssache, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Homeoffice zulässt. Wenn es möglich ist, dann verlangt die ArbStättV, dass der Arbeitgeber die Betriebsmittel (Laptop, Tablet, Telefon/Handy, Drucker, Möbel, Büromaterial etc.) zur Verfügung stellt.
Neben der Anwendung der allgemeinen arbeitsvertraglichen Regeln ist sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung, dass das BSG es nicht als Wegeunfall betrachtet, wenn man im Homeoffice die Arbeit unterbricht, um sich z. B. etwas zum Trinken zu holen, vgl. BSG vom 5.7.2016 B 2 U 5/15 R.
Checkliste Homeoffice-Vereinbarung
- Festlegung der Ausstattung des Homeoffice (z. B. abschließbarer Raum oder PC- Arbeitsplatz im Wohnzimmer?)
- Aufwendungsersatz für Strom- und Heizkosten?
- Welche Arbeitsmittel darf man auch privat in welchem Umfang nutzen?
- Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten (Kernarbeitszeiten, Wochentage, Erreichbarkeit für Vorgesetzen und Kunden)?
- Zeiten, zu denen man für Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden erreichbar sein muss?
- Sicherung von Betriebsgeheimnissen und Datenschutz (Zugriffsrechte/Passwörter/Einrichtung eines VPN etc.), vgl. IT-Grundschutzkatalog des BSI M 2
- Darf der Chef oder Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragter oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) den Heimarbeitsplatz (nach Vorankündigung) besichtigen?
- Kündigungsfrist für Homeoffice-Vereinbarung?
Daneben sind betriebsverfassungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, wie die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6, Nr. 7 BetrVG und nach § 99 und § 102 BetrVG bei personellen Angelegenheiten (Versetzung, Kündigung).
Literaturempfehlung mit Vertragsmustern
Besgen/Prinz, Arbeiten 4.0. Arbeitsrecht und Datenschutz in der digitalisierten Arbeitswelt, 4. Auflage 2018, Deutscher Anwaltverlag
Müller, Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis, 1. Auflage 2019, Nomos Verlag
Eine kostenfreie Vorlage zur Homeoffice-Zusatzvereinbarung finden Sie hier.
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Artikelserie Arbeitswelt 4.0
In unserer vierteiligen Beitragsserie klärt RAin Petra Geißinger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, über die juristischen Fallstricke hinter der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt auf. Im ersten Teil der Serie geht es um die private E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz. Lesen Sie in unseren nächsten Ausgaben folgende Themen: