private Internetnutzung

Zu vielen Jobs gehört heute ganz selbstverständlich die Nutzung von Internet und E-Mail. In der Regel stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung; er kann damit auch im Rahmen seines Weisungsrechts dem Arbeitnehmer vorgeben, wann, wie und in welchem Umfang dies zum Einsatz kommt. Der Arbeitgeber hat dabei den Rahmen des § 315 BGB und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Datenschutz zu beachten.

Private Internetnutzung auf der Arbeit grundsätzlich unzulässig

Die spannende Frage ist jedoch, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die technische Infrastruktur des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen darf, also private E-Mails lesen und versenden, Social Media-Accounts checken, im Internet surfen und einkaufen. Der Arbeitnehmer hat sich vertraglich verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Daraus folgt, grundsätzlich ist dies während der Arbeitszeit nicht zulässig und auf die Pausenzeiten zu beschränken.

Folgende Gestaltungsmöglichkeiten sind denkbar:

  • arbeitsvertragliches Verbot der privaten Internet- und E-Mail-Nutzung
  • ausdrückliche Erlaubnis privater Nutzung durch den Arbeitgeber (ggfs. in zeitlichen Grenzen) im Arbeitsvertag selbst oder als Nachtrag
  • ausnahmsweise durch betriebliche Übung (str.)
  • konkrete Nutzungsrichtlinien der Geschäftsleitung im Intranet veröffentlicht
  • kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarung

Formulierungsbeispiel im Arbeitsvertrag:

Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsmittel und Datenverarbeitung

Neben der betrieblichen Nutzung ist die private Nutzung des E-Mail-Systems und des Internets gestattet, soweit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Das Internet darf nur mit der gültigen persönlichen Zugangsberechtigung genutzt werden. User-ID und Passwort dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Es dürfen ohne Zustimmung der Geschäftsführung bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten keine fremden Programme/Dateien auf die Festplatte kopiert, über Diskette, CD-ROM, USB oder ähnliche Datenträger oder über das Internet auf dem Rechner installiert und/oder eingesetzt werden.

Auf Virenkontrolle ist zu achten. Virenschutzprogramme sind zu nutzen. Auftretende Störungen, einschließlich Angriffe durch Hacker, die mit einem Virenbefall in Zusammenhang stehen könnten, sind dem Systemadministrator/der Geschäftsführung unverzüglich zu melden.

Das Abrufen, Anbieten oder Verbreiten von rechtswidrigen Inhalten, insbesondere rassistischer oder pornographischer Art ist verboten.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, jede Nutzung des E-Mail-Systems und des Internets für die Dauer von maximal drei Monaten zu speichern, um die Einhaltung der obigen Bestimmungen anhand der gespeicherten Daten zu überprüfen. Der Arbeitnehmer erteilt insoweit die Einwilligung gemäß DSGVO.

Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wie z. B. Abmahnung, Schadenersatz, Kündigung.

Arbeitgeber an Persönlichkeitsrechte gebunden

Ob der Arbeitnehmer die vertraglichen/betrieblichen Vorgaben zur privaten Nutzung einhält, darf der Arbeitgeber kontrollieren. Doch nicht alles was technisch möglich ist, ist auch rechtlich zulässig. Dieser hat dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu zuletzt das Keylogger-Urteil des BAG vom 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16, Quelle), den Datenschutz und, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, die Mitbestimmungsrechte nach BetrVG zu beachten.

Keine Bagatelle: Das sind die Konsequenzen privater Internetnutzung

Stellt der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch die (exzessive) private Nutzung von Internet und E-Mail während der Arbeitszeit verletzt, können diese Verstöße durchaus empfindliche Folgen für den Arbeitnehmer haben:

  • Sperrung des Internetzugang am Arbeitsplatz
  • zeitnahe Abmahnung (nicht zu häufig einzusetzen, da sonst Warnfunktion verloren geht)
  • Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers und Dritter u. a. bei Virenbefall, Hacker-Angriffen
  • Strafrechtliche Verfolgung, v. a. bei Verletzung von Urheberrechten durch illegale Downloads
  • Bei schweren Verstößen ordentliche Kündigung, im Extremfall auch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Fazit: Es empfiehlt sich immer, klare Regeln festzulegen, entweder im Arbeitsvertrag, in Nutzungsrichtlinien gültig für alle Betriebsangehörige oder, bei Vorhandensein eines Betriebsrats, in eindeutigen Betriebsvereinbarungen, um Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein zu vermeiden.

Artikelserie Arbeitswelt 4.0

In unserer vierteiligen Beitragsserie klärt RAin Petra Geißinger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, über die juristischen Fallstricke hinter der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt auf. Im ersten Teil der Serie geht es um die private E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz. Lesen Sie in unseren nächsten Ausgaben folgende Themen:

Foto: Fotolia.com/bnenin

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