Am 29. März 2019 wird Großbritannien die Europäische Union verlassen. Und noch immer ist keine Einigung bezüglich. eines Austrittsvertrags in Sicht. Kommt dieser nicht zustande, droht ein chaotisches Ausscheiden mit unabsehbaren Folgen für die Wirtschaft. Ohne Austrittsabkommen entfaltet der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs am 30. März 2019 seine volle Wirkung. UK wäre dann ab diesem Tag ein sogenannter Drittstaat. Wie sollten sich betroffene Rechtsanwaltskanzleien und Unternehmen mit UK-Geschäft daher jetzt verhalten? Nachfolgend ein UK-Beipackzettel.
Gesellschaftsrecht
Nach dem Brexit wird eine britische Limited in Deutschland als Personengesellschaft behandelt. Eine Haftungsbeschränkung entfällt. Es besteht die Möglichkeit, eine britische Limited mit einer deutschen Kapitalgesellschaft zu verschmelzen. So würde die Haftungsbeschränkung erhalten bleiben.
Arbeitsrecht
Bisher galt die Personenfreizügigkeit als EU-Grundfreiheit, das heißt EU-Bürger konnten ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis im UK arbeiten. Nach dem Brexit kann ein Visum zur Entsendung von Arbeitnehmern erforderlich sein. Ebenso können für Personen, die ins Vereinigte Königreich gehen, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung einzuholen sein. Entsprechender Mehraufwand und Zusatzkosten sind bei Angeboten einzukalkulieren.
Zoll
Der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich gestaltet sich nach einem ungeregelten Austritt wie mit einem anderen Drittstaat. Besondere Beachtung ist daher dem Zollrecht und den Kontrollvorschriften für Einfuhr und Ausfuhr zu schenken. Die Möglichkeit von Zöllen ist einzukalkulieren. Die Voraussetzungen für Zollanmeldungen sind zu schaffen. Ebenso sollte man sich mit den Formalitäten von Zollanmeldungen sowie der Zollabfertigung vertraut machen. Aus- und Einfuhranmeldungen von Warenlieferungen sind zu berücksichtigen. Im Zollwesen sollte vor allem geprüft werden, ob das vorhandene Personal ausreicht und ausreichend geschult ist, um bevorstehende Aufgaben erledigen zu können.
Transport
Es dürfen nur Logistikunternehmen mit Sitz in der EU in andere EU-Staaten ohne zusätzliche Genehmigungen liefern. Zusätzlicher bürokratischer Aufwand und vermehrter Zeitbedarf infolge der Grenze zum UK sollte einkalkuliert werden. Ein Wechsel zu einem britischen Spediteur sollte geprüft werden.
Sonstiges
Bei Versicherungsverträgen sollte ein Wechsel zu einem Anbieter mit Sitz innerhalb der Europäischen Union in Erwägung gezogen werden. Wirtschaftsprüfer des Vereinigten Königreichs werden nicht mehr als Abschlussprüfer im Sinne der Abschlussprüferrichtlinie anerkannt. Es sollten alternative Wirtschaftsprüfer in Erwägung gezogen werden.
Geplante Investitionen mit UK-Bezug sollten überprüft werden, da der unionsrechtliche Schutz für Investoren wegfallen wird. Dieser Schutz beinhaltet vor allem Garantien bezüglich des Marktzugangs und ein Verbot der Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Verträge mit britischen Geschäftspartner sollten überprüft werden. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass es Regelungen zur Verteilung von Mehrkosten infolge des Brexit sowie gegebenenfalls notwendige Beendigungsmöglichkeiten gibt.
Erstens kommt es anders, zweitens als man denkt! Erfahrungsgemäß werden entscheidende Ergebnisse erst oftmals kurz vor Ablauf einer Frist erzielt. Ob es wirklich zum „hard Brexit“ kommt, ist völlig offen. Mit Blick auf die zahlreichen Rechtsfolgen eines ungeregelten Austritts sollte man dennoch nicht abwarten, sondern zumindest für die dringendsten Probleme Lösungen entwickeln. Wartet man ab und kommt es wirklich zum „no deal“, wird es in vielen Bereichen für einen problemlosen Übergang zu spät sein.
Wie verändert sich die Zusammenarbeit, wenn ich Mandanten im UK habe?
Für Kanzleien, die Mandanten in UK beraten und dort keine eigenen Standorte unterhalten, empfiehlt es sich, mit einem lokalen Büro Kooperationen abzuschließen bzw. mit Wirtschaftskanzleien zusammenzuarbeiten, die in UK Büros unterhalten.
Wo kann ich mich noch über den Brexit informieren?
- Tagespresse (natürlich)
- Weblogs großer Wirtschaftskanzleien
– Brexit-Ticker von Noerr LLP
– Themen-Dossier von (GSK Stockmann) - Die Industrie- und Handelskammer (IHK) bietet einen Brexit Online-Check