Anwaltspflichten Coronakrise

Auch in Zeiten der Coronakrise haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sicherzustellen, dass sie ihre berufsrechtlichen Pflichten erfüllen und Rechte gegenüber den Gerichten und Behörden wahrgenommen werden. Dazu gehört vor allem die Erreichbarkeit, aber auch die Entgegennahme von Zustellungen und die Bearbeitung der (auch elektronischen) Post sowie die Wahrung der gesetzten Fristen.

Fristen

Eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn sie oder er unvorhergesehen ausfällt. Dabei muss die Einzelanwältin oder der Einzelanwalt für den Fall einer Verhinderung im Rahmen der obliegenden allgemeinen Vorkehrungen selbst für eine anwaltliche Vertretung sorgen. So hat es der BGH (Beschl. v. 31.7.2019 – XII ZB 36/19) erst kürzlich wieder bestätigt. Die Kanzleiorganisation muss daher so umgestellt werden, dass die eingehende Post gesichtet ,  verfügt und vor allem die anstehenden oder auch neu aufzunehmenden Fristen ordnungsgemäß und vor allem termingerecht erledigt werden können. Hierzu sollten Regelungen und Arbeitsanweisungen geschaffen werden, wer wann die Post, das Fax und das beA-Postfach sichtet und wie die Notierung der Fristen – und deren Kontrolle – erfolgt. Zudem haben insbesondere Einzelanwältinnen und Einzelanwälte für den Fall einer Verhinderung im Rahmen der obliegenden allgemeinen Vorkehrungen selbst für eine anwaltliche Vertretung Vorsorge zu treffen (BGH NJW-RR 2018, 1210 Rn. 8).

Haftung

Um einen möglichst reibungslosen Ablauf bei der Fristenerledigung zu gewährleisten, können diese entweder direkt über das beA-Postfach (auch aus dem Homeoffice) versendet werden oder auch abends von einer Kollegin oder einem Kollegen, die/der im Tagesgeschäft zu Hause „untertaucht“. Für eine wirksame Telefaxübertragung genügt insoweit der rechtzeitige Beginn der Faxübermittlung, sodass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Fristablauf – bis 24.00 Uhr – zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 20.8.2019 – VIII ZB 19/18). Zudem muss zur Fristenwahrung notfalls auf das beA zurückgegriffen werden (so: OLG Dresden NJW 2019, 3312; LG Krefeld BeckRS 2019, 26304; a.A. LG Mannheim, Beschl. v. 17.1.2020 – 1 S 71/19). 

Sollte in diesen Tag dennoch mal etwas schief gehen, bleibt noch der Weg des § 233 ZPO, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. War demnach eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der BGH (zuletzt: Beschl. v. 26.9.2019 – III ZR 282/18) ist sehr streng, wenn es um die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag geht; zu beachten ist deshalb insbesondere:

  • Antragstellung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts
  • Zwei-Wochen-Frist (beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist)
  • Detaillierte (!) Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen
  • Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung und Vorlage von Arbeitsanweisungen
  • Nachholung der versäumten Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist

Erreichbarkeitsregelungen

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen müssen nach § 27 Abs. 1 BRAO im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied sie sind, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Dazu gehört auch, in seiner Kanzlei für das rechtssuchende Publikum erreichbar zu sein (Günther, in: BeckOK BRAO, Stand: 1.2.2020, § 27 Rn. 9). Dabei sind auch nach § 14 S. 1 BORA ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen. Das Empfangsbekenntnis muss mit dem Datum versehen und unverzüglich erteilt werden. Als berufsrechtswidrig ist es dabei auch anzusehen, die fragliche Zustellung nicht zu prüfen, zu ignorieren oder gerichtliche Nachfragen unbeantwortet zu lassen (Günther, in: BeckOK BORA, Stand: 1.3.2020, § 14 Rn. 15). Auch dies muss sichergestellt sein. Zustellungen sind jedoch nicht mit dem Zugang in der Kanzlei bewirkt, sondern es ist der Wille der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes ausschlaggebend, das Schriftstück als zugestellt zu behandeln. Der Kanzleibetrieb muss zwar so organisiert werden, dass auch während einer Abwesenheit Schriftstücke – bspw. durch Postzustellungsurkunden – zugestellt werden können; das Empfangsbekenntnis muss die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt jedoch erst bewirken, wenn das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde. Hier bestehen also ein paar Tage „Luft“.

Auch beim beA muss die Erreichbarkeit sichergestellt werden. Eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt ist als Inhaber/in eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs insoweit nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr besteht zugleich die Pflicht, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit  die über beA zugestellten Dokumente auch zur Kenntnis genommen werden können (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.9.2019 – 5 Ta 94/19).

Einschränkung der Justiz

Die meisten Gerichte haben zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie sich auf Kernaufgaben konzentrieren und lediglich eilige Sachen in mündlichen Verhandlungen bearbeiten. Bundesweit werden derzeit die bereits geplanten und für die nächsten drei bis vier Wochen anberaumten Gerichtstermine abgesagt bzw. verschoben. An den Gerichten wird zudem durch geeignete Maßnahmen (Schutzmaßnahmen wie reduzierte Anzahl der Stühle, Mundschutz, Desinfektion etc.) auch das Prinzip der Öffentlichkeit aus § 169 GVG sichergestellt.  Personen aus Risikogebieten wird jedoch teilweise der Zutritt verwehrt. Theoretisch steht den Gerichten auch die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form einer Videokonferenz (§ 128a Abs. 2 ZPO) offen. Praktisch dürfte dies erst relevant werden, wenn die Pandemie das öffentliche Leben und damit die Justiz noch mehrere Monate stark beeinträchtigt. Zuvor wird das Gericht in einem Zivilprozess vermutlich eher das schriftliche Verfahren anordnen (§ 128 ZPO).

Am Ende entscheidet aber aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit jede Richterin und jeder Richter selbst, ob und (wenn ja) mit welchen Schutzmaßnahmen sie bzw. er öffentlich verhandelt. So hat bspw. das BVerfG mit Beschluss vom 23.03.2020 (2 BvR 483/20) einen Antrag abgelehnt, womit die Verteidiger zwei anberaumte Hauptverhandlungstage wegen einer gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßenden Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Coronavirus aufheben/verlegen lassen wollten. Das BVerfG hat den Antrag bereits deshalb abgelehnt, weil sich die Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Vielzahl der vom Landgericht angebotenen Schutzvorkehrungen auseinander gesetzt , sondern lediglich pauschal und ohne hinreichenden Beleg behauptet hätten, nur ein „absolutes Kontaktverbot“ könne eine Infektion verhindern.

Prozessual steht stets das Mittel einer Fristverlängerung (§ 224 ZPO) oder der Verlegung eines Gerichtstermins (§ 227 ZPO) zur Verfügung. Beide Anträge müssen ausreichend begründet werden, wobei Krankheit, übermäßiger Arbeitsanfall (wegen Kollegenvertretungen) oder gar die häusliche Quarantäne (in Kombination mit fehlenden geeigneten Kolleginnen und Kollegen aus der Berufsausübungsgemeinschaft) stets ausreichend sind. 

Vertreterbestellung

Sofern ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, der/die zumeist einzeln tätig ist, länger als eine Woche daran gehindert ist, den Beruf auszuüben, muss nach § 53 Abs. 1 BORA für eine Vertretung gesorgt werden. Auch für den Fall der Verhinderung von Angestellten gehört es zu den Organisationspflichten, selbst Vorsorge durch Vertreter zu treffen. Sofern die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt keinen eigenen Vertreter kennt und bestellen kann, sollte sie/er sich an die zuständige Kamer wenden und notfalls von dort eine Vertretung bestellen lassen.

Schweigepflicht und Auskunft nach Infektionsschutzgesetz

In diesen Tagen wird häufig die Frage aufgeworfen, ob der/die Berufsträger/in (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in) im Falle einer Ansteckung mit dem Coronavirus die Kontaktdaten von Mandanten an die Gesundheitsämter weitergeben darf. Das Problem liegt darin, dass Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen – ebenso wie Berufskolleginnen und -kollegen aus der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung – einer umfassenden Schweigepflicht unterliegen. Die Kammern bejahen auf der Grundlage von § 16 IfSG eine umfassende Auskunftspflicht über die Person und Kontaktdaten der Mandanten im Falle einer Infizierung auf Seiten der Kanzlei. Die einheitlichen Empfehlungen der Kammern sind sicherlich praxistauglich und im Sinne eines effektiven Gesundheitsschutzes sinnvoll. Sie lassen jedoch außer Acht, dass selbst das Infektionsschutzgesetz eine Auskunftsverweigerung vorsieht, wenn eine strafrechtliche Verfolgung (hier: aufgrund der Offenbarung eines fremden Geheimnisses in Form der Nennung der Kontaktdaten des Mandanten nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) drohen könnte. Die Ausnahmenorm des § 2 Abs. 3 BORA („soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen“) greift hier wohl bereits deshalb auch nicht, da in § 16 IfSG – anders als bei den sonst hier relevanten Normen wie bspw. § 44c KWG, § 138 StGB, § 11 GwG oder § 49b Abs. 4 BRAO – keine explizite Ausnahme für Berufsträgerinnen und Berufsträger vorgesehen ist. Es steht zwar nicht zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft oder die örtlichen Kammern entsprechende Straf- oder berufsgerichtliche Verfahren anstrengen werden, sofern ein Rechtsanwalt/eineRechtsanwältin im Falle einer Corona-Erkrankung in der Kanzlei die Kontaktdaten der Mandanten herausgibt, mit denen zuletzt ein persönlicher Kontakt bestand. Um sich hier jedoch abzusichern, sollte man den bzw. die betreffenden Mandanten vorab über den Umstand der Infektion unterrichten und um eine entsprechende Einwilligung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BORA zur Datenweitergabe an die Behörden bitten.

Fachanwaltsfortbildung

Die Fortbildungspflicht für Fachanwälte nach § 15 FAO bleibt auch in Pandemie-Zeiten (zumindest vorläufig) bestehen. Nach § 15 Abs. 2 FAO können Fortbildungsveranstaltungen auch in digitaler Form abgehalten werden, sofern die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmer/innen sowie der Teilnehmer/innen untereinander während der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sind und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird. Nach Absatz 4 können fünf der 15 Fortbildungszeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Zudem kann die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt auch durch wissenschaftliche Publikation die Fortbildungspflicht erfüllen (Günther, in: BeckOK FAO, Stand: 1.2.2020, § 15 Rn. 10).

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Foto: Adobe Stock/©boonchok

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