Schweigepflicht Infektionsschutzgesetz

Darf ich Mandantendaten an das Gesundheitsamt weitergeben?

In diesen Tagen wird häufig die Frage aufgeworfen, ob der Berufsträger (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) im Falle einer Ansteckung mit dem Coronavirus die Kontaktdaten von Mandanten an die Gesundheitsämter weitergeben darf. Das Problem liegt daran, dass der Rechtsanwalt – ebenso wie seine Berufskollegen aus der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung – einer umfassenden Schweigepflicht unterliegen.

Wie ist die berufsrechtliche Rechtslage?

Nach 43a Abs. 2 S. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist – sowohl in Anbahnung eines Mandates als auch nach dessen Beendigung. Die Schweigepflicht umfasst bereits den Umstand, dass überhaupt ein Mandatsverhältnis zu einer konkreten (natürlichen oder juristischen) Person besteht, umfasst; der Name und die Kontaktdaten des Mandanten oder des Ansprechpartners auf Seiten des Mandanten sind ebenfalls von der Schweigepflicht erfasst. 

Ergänzt wird § 43a Abs. 2 BRAO durch § 2 BORA: Danach ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt. Zu diesem Grundsatz, das zum Fundament anwaltlicher Berufspflicht zählt –, gibt es lediglich zwei Ausnahmen:

  1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit liegt nach § 2 Abs. 3 BORA nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.
  2. Ein Verstoß ist nach Absatz 4 ferner nicht gegeben, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts
    1. mit Einwilligung erfolgt oder
    2. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Rechtsanwalts erforderlich ist, bspw. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache, oder
    3. im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 43e Bundesrechtsanwaltsordnung liegen, objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz).

Ergänzt wird diese Berufspflicht durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Danach wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

Was sagt das Infektionsschutzgesetz?

Dem gegenüber steht § 16 IfSG, der – verkürzt dargestellt – den zuständigen Behörden weitreichende Maßnahmen einräumt; ergänzende Ermittlungsbefugnisse ergeben sich aus § 25 IfSG. Wenn eine Pandemielage – wie aktuell beim Coronavirus – vorliegt, können die zuständigen Behörden hierdurch die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit treffen. Die zuständigen Behörden sind zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen sowie zum Betreten von Grundstücken/Räumen aller Art und zum Einsehen von Büchern/Unterlagen berechtigt.

Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (also der Kanzleiinhaber) ist nach § 16 Abs. 2 S. 2 IfSG verpflichtet, Grundstücke/Räume sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Ferner sind sie verpflichtet, über entsprechende Tatsachen auf Verlangen der Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen nach Satz 3 jedoch verweigern, wenn deren Beantwortung ihn selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

Wie gehen die Kammern damit um?

Die Wirtschaftsprüferkammer verkündet in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2020, dass die Berufsträger im Falle einer Coronainfektion in der Kanzlei über die Mandantenamen Auskunft zu geben haben. Ebenso positioniert sich bspw. die RAK München in ihren FAQs vom 18.03.2020, dort auf Seite 1 oder die Bundessteuerberaterkammer in ihren FAQs vom 19.03.2020, dort auf Seite 19.

Wertung: Auskunftsverweigerung nach wie vor möglich

Die einheitlichen Empfehlungen der Kammern sind sicherlich praxisnah und im Sinne eines effektiven Gesundheitsschutzes sinnvoll. Sie lassen jedoch außer Acht, dass selbst das Infektionsschutzgesetz eine Auskunftsverweigerung vorsieht, wenn eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte (hier: aufgrund der Offenbarung eines fremden Geheimnisses in Form der Nennung der Kontaktdaten des Mandanten). Die Ausnahmenorm des § 2 Abs. 3 BORA („soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen“) greift hier wohl bereits deshalb auch nicht ein, da § 16 IfSG – anders als bei den sonst hier relevanten Normen wie bspw. § 44c KWG, § 138 StGB, § 11 GwG oder § 49b Abs. 4 BRAO – keine explizite Ausnahme für Berufsträger vorsieht.

Praxistipp:

Es steht zwar nicht zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft oder die örtlichen Kammern entsprechende Straf- oder berufsgerichtliche Verfahren anstrengen werden, sofern ein Rechtsanwalt im Falle einer Corona-Erkrankung in der Kanzlei die Kontaktdaten der Mandanten, mit denen zuletzt ein persönlicher Kontakt bestand, herausgibt. Um sich hier jedoch abzusichern, sollte der Rechtsanwalt den bzw. die betreffenden Mandanten vorab über den Umstand der Infektion unterrichten und um eine entsprechende Einwilligung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BORA zur Datenweitergabe an die Behörden bitten.

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