Von Dr. Max Greger
Seit langem muss das Impressum einer Website, eines Newsletters oder eines Social Media Kanals bestimmte Pflichtangaben zum Anbieter enthalten. Diese Verpflichtung regelte bislang § 5 Telemediengesetz (TMG). Dazu gehörten beispielsweise die Kontaktdaten des Anbieters einschließlich des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Umsatzsteuer-ID, des Handelsregisters und der Registernummer, des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen und gegebenenfalls Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
Doch seit dem 14. Mai ist das § 5 TMG Vergangenheit. An die Stelle des TMG ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) getreten.
Digital Services Act (DSA) und Digitale Dienste Gesetze (DDG)
2023 hat der EU-Gesetzgeber mit der Verordnung (EU 2022/2065) den sogenannten „Digital Services Act (DSA)“ verkündet. Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten.
Der DSA soll einen sichereren digitalen Raum für Nutzende von Online-Plattformen und Online-Vermittlungsdienste schaffen, gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsbedingungen von Unternehmen verbessern.
Der DSA ist zwar eine Verordnung und gilt unmittelbar (anders als eine Richtlinie), Gewisse Themen hat der EU-Gesetzgeber aber nicht unmittelbar in der Verordnung geregelt, sondern alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, bis spätestens 17. Februar 2024 die Regelungen dieser Verordnung in nationales Recht umzusetzen.
Der deutsche Gesetzgeber hat dies nun endlich nachgeholt und am 13. Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verkündet. Es trat am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, nämlich am 14. Mai 2024.
Kontinuität der Pflichtangaben
Hat sich jetzt inhaltlich etwas geändert? Nein! Zwar ersetzt § 5 DDG den bisherigen § 5 TMG vollständig. Inhaltlich hat sich aber an den Pflichtangaben für Diensteanbieter rein gar nichts geändert.
Handlungsbedarf für Website-Betreiber:innen?
Definitiv! Ganz viele Website-Betreiber:innen schreiben beispielsweise im Impressum „Pflichtangaben nach § 5 TMG“. Die Abkürzung für das Telemeldegesetz ist aber nun hinfällig, von daher stimmt diese Angabe nicht mehr. Ob eine Abmahnung auf diesen Fehler gestützt werden kann, ist zwar fraglich, riskieren würde ich das aber nicht.
Praxistipp: In Zukunft gar nicht mehr das Gesetz zitieren. Denn die konkrete Angabe des jeweiligen Gesetzes setzen weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung voraus. Ich würde daher in Zukunft im Impressum lediglich schreiben: „Verantwortlich für den Inhalt“
Dr. Max Greger ist Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht in München. Nach seiner Partnerschaft bei der Kanzlei „SNP Schlawien“ gründete er Mitte 2023 seine eigene Kanzlei. Außerdem ist er Lehrbeauftragter an der FAU Erlangen.