RVG-Erhöhung

Verwirrung herrschte am 31.01.2025, als das Kostenrechtsänderungsgesetz von der Tagesordnung der 211. Sitzung des Bundestages verschwunden war. Kommt die RVG-Erhöhung als Teil des KostRÄG nun doch nicht? Dann die Aufklärung: Auf Vorschlag des Rechtsausschusses wurde das Gesetz in das Betreuervergütungsgesetz integriert. Als TOP 37 (Vormünder- und Betreuervergütung) wurde die RVG-Erhöhung dann doch noch unter dem neuen Namen KostBRÄG beschlossen. Nun muss sie noch den Bundesrat passieren.

Nachdem das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe zum Kostenrechtsänderungsgesetz beschlossen hatte – über deren Inhalt wir in einem vergangenen Beitrag berichtet haben – hatte die FDP-Fraktion kurz vor Weihnachten, am 17.12.2024, die beiden Gesetzesentwürfe (Kostenrechtsänderungsgesetz sowie Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung) in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Zustimmungsbedürftiges Gesetz

Der Bundesrat muss nun der RVG-Erhöhung zustimmen – tut er dies, kann am ersten Tag des zweiten Monats nach Verkündung im Bundesgesetzblatt das KostRÄG in Kraft treten. Die RVG-Erhöhung steht und fällt also derzeit (noch) mit der Zustimmung des Bundesrates bzw. aller Bundesländer. Dieser könnte sich in seiner Sitzung am 21.3.2025 damit befassen. Ein Inkrafttreten würde dann voraussichtlich frühestens zum 1.5. oder 1.6.2025 möglich sein.

Update vom 21.3.2025: Der Bundesrat hat der Anpassung des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes (RVG) in der heutigen Sitzung zugestimmt. Das bedeutet, dass die Gesetzesänderung nun zum 1.5. oder 1.6.2025 in Kraft tritt.

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Bild: Adobe Stock/© Romolo Tavani
 

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