Inkasso § 13f RDG

Von Harald Minisini

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass zunächst ein Inkassounternehmen mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung beauftragt wird und im Falle des Nichterfolges der Auftrag der gerichtlichen Geltendmachung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens folgt. Erst im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens legt der Schuldner sodann Widerspruch oder Einspruch ein, so dass aufgrund der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO für das sich anschließende Streitverfahren die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich wird.

Nun stellt sich die Frage, wie das Ganze kostenmäßig zu behandeln ist. Entgegen der immer wieder vertretenen pauschalen Meinung, die Einschaltung des Inkassounternehmens verstoße gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB, ist es vielmehr so, dass es nach der Vorschrift des § 13f S. 3 RDG darauf ankommt, wann der Schuldner die Forderung bestritten hat und dieses Bestreiten die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich machte.

Rechtsdurchsetzung bei schweigendem Schuldner

Handelt es sich um einen Fall des sog. „schweigenden Schuldners“, der weder auf Rechnungen oder Mahnung reagiert, diese aber auch nicht bestreitet, so muss der Gläubiger nicht mit der zwingenden Einschaltung eines Rechtsanwalts rechnen, zumal das Inkassounternehmen gem. § 13e RDG zu den gleichen (analog RVG) oder sogar günstigeren Konditionen (Vergütungsvereinbarung) einen Titel (Vollstreckungsbescheid) im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens schaffen kann. Denn mit einem Widerspruch oder Einspruch muss der Gläubiger beim „schweigenden Schuldner“ nicht rechnen. Vielmehr darf er von einem lediglich „zahlungsunwilligen“ Schuldner ausgehen.

Wird nunmehr im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens ein Rechtsbehelf seitens des Schuldners erhoben, wird daher regelmäßig die volle außergerichtliche Inkassovergütung als Nebenforderung im Streitverfahren geltend zu machen sein. Nicht eindeutig ist, wie mit den Inkassokosten des gerichtlichen Mahnverfahrens zu verfahren ist. Geht man vom schweigenden Schuldner aus, so sind auch diese Kosten zusätzlich von diesem zu tragen. Die Frage ist nur, ob diese materiell-rechtlich im Klageantrag aufzunehmen oder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

Für die Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren spricht, dass es sich hierbei ebenfalls um Verfahrenskosten aus dem gerichtlichen Mahnverfahren handelt, schließlich werden auch die Gerichtskosten des gerichtlichen Mahnverfahrens  im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt. Umgekehrt kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass die tatsächliche Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen, der Höhe nach begrenzt auf die Vergütung analog RVG gem. § 13e RDG, materiell-rechtlich zu prüfen ist, was regelmäßig im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich ist.

Handelt es sich daher bei Beauftragung des Inkassounternehmen von der außergerichtlichen Tätigkeit bis zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens um eine unbestrittene Forderung, können also sowohl die außergerichtlichen als auch die Inkassokosten für das gerichtliche Mahnverfahren ohne Anrechnung auf eine nachfolgende anwaltliche Tätigkeit geltend gemacht werden.

Anrechnung der Inkassogebühr bei bestrittener Forderung

Hat der Schuldner die Forderung jedoch bereits vor Auftragserteilung an das Inkassounternehmen materiell-rechtlich bestritten, mag zwar eine außergerichtliche Inkassogebühr in Höhe einer anwaltlichen Geschäftsgebühr wegen Verzugs zuzusprechen sein, jedoch findet sodann in dem sich dem Streitverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung der Inkassogebühr auf die Hälfte der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG des im Streitverfahren mandatierten Anwalts statt.

So sieht es jedenfalls das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 14.10.2022 – 12 W 491/22. Hier hat das OLG Dresden folgende Leitsätze aufgestellt:

  1. Wird vom Gläubiger vorgerichtlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt, obwohl der Schuldner der Forderung entgegengetreten ist, und werden dann im nachfolgenden Gerichtsverfahren Inkassokosten in Höhe einer anwaltlichen Geschäftsgebühr tituliert, steht im Kostenfestsetzungsverfahren einer Festsetzung die Hälfte der Verfahrensgebühr gegen den Schuldner § 13f S. 1 und 2 RDG entgegen.
  2. Wenn im Kostenfestsetzungsverfahren streitig ist, ob der Schuldner der Forderung vor Beauftragung des Inkassounternehmens widersprochen hat, trägt der Gläubiger die Glaubhaftmachungslast. Dies folgt aus der Ausgestaltung des § 13f Satz 3 RDG durch den Gesetzgeber.

In dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall ging es darum, dass im Rahmen des Streitverfahrens eine analoge 1,3-Geschäftsgebühr als Inkassokosten zugesprochen wurden. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens wurde sodann vom Landgericht Dresden lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr festgesetzt mit der Begründung, dass aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 2 RVG i. V. m. § 13e Abs. 1 RDG die titulierten vorgerichtlichen Inkassokosten auf die Verfahrensgebühr anzurechnen seien.

Das OLG Dresden stellte im Wesentlichen darauf ab, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Beklagten erst nach Beauftragung des Inkassounternehmens erfolgt sei. Vielmehr lässt der Akteninhalt den Schluss zu, dass ein Bestreiten der Forderung bereits vor Beauftragung des Inkassounternehmens gegenüber der Klägerin direkt erfolgt ist. Das OLG Dresden sieht aufgrund der Ausgestaltung des § 13f S. 3 RDG die Glaubhaftmachungslast beim Gläubiger.

Unterscheidung zwischen unbestrittener und bestrittener Forderung maßgeblich

Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es in der Praxis ist, ein tatsächliches Bestreiten einer Forderung bereits beim Gläubiger zu dokumentieren und ggf. dem Inkassodienstleister oder dem außergerichtlich tätigen Anwalt die entsprechenden Informationen zukommen zu lassen. Neben der Frage der Erstattungsfähigkeit bei Doppelbeauftragung und Durchgriff der Anrechnungsvorschriften ist die Unterscheidung zwischen unbestrittener und bestrittener Forderung maßgeblich für den richtigen Gebührenansatz bei der außergerichtlichen Tätigkeit und insbesondere bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine reine Inkassodienstleistung handelt.

Auch hier stünde dem Inkassounternehmen oder dem Anwalt im Falle einer bestrittenen Forderung ein anderer/höherer Satzrahmen bei der Bemessung der Geschäftsgebühr zur Seite.

Alles in allem kann festgehalten werden, dass die Bearbeitung der Forderungsmandate für die Dienstleister durch die Änderungen des Gesetzgebers sicherlich nicht einfacher geworden ist. Die Gerichte werden in naher Zukunft noch einige Entscheidungen hierüber zu treffen haben.

Harald Minisini
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Harald Minisini ist geprüfter Rechtsfachwirt und Geschäftsführer und Gesellschafter der Inkasso-Boutique MH Forderungsmanagement GmbH. Er betreut im Rahmen seiner Inkassotätigkeit komplexe Zwangsvollstreckungsmandate, vielfach auch aus Anwaltskanzleien, so beispielsweise erstrittene Titel im Rahmen eines Erbrechtsstreits, familienrechtliche Titel etc. Darüber hinaus ist Harald Minisini ständiger Gastdozent bei diversen Rechtsanwaltskammern und Anwaltsvereinen.

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Bild: Adobe Stock/VAKSMANV©

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