Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist überholt. Ihrer bedarf es nicht mehr, nachdem der Gesetzgeber die Ehe für alle geöffnet hat. Auf die bisherigen Regelungen – das LPartG – ist nur noch für bestehende Lebenspartnerschaften zurückzugreifen, wenn die Umwandlung in eine Ehe abgelehnt wird.
Welche gesetzlichen Änderungen sind damit verbunden?
I. Neufassung des § 1309 Abs. 3 BGB (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)
Viele Staaten kennen noch keine gleichgeschlechtliche Ehe und stellen auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft häufig kein Ehefähigkeitszeugnis aus. Im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe wird eine Ausnahme gemacht. Eheschließende müssen aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG ihren Personenstand und damit ihre Ledigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen.
II. Änderung des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft)
Es wird durch Einfügung der Worte „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ in § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können.
III. Einführung des § 20a LPartG
Durch Einführung einer neuen Regelung soll den bereits eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ermöglicht werden, eine Ehe zu schließen, ohne sie zum einjährigen Getrenntleben und der darauffolgenden Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zwingen.
IV. Änderung des PStG
§ 17a PStG wird neu gefasst und bestimmt, dass die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner das Bestehen ihrer Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachweisen müssen, um die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe anzumelden. § 17a PStG bestimmt ferner, dass für das Verfahren die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes zur Eheschließung mit wenigen Ausnahmen entsprechend gelten.
V. § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG (Unwirksamkeit)
In § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG wird bestimmt, dass bei Transsexuellen, die nach erfolgter Vornamensänderung eine Ehe eingehen, die Vornamensänderung automatisch unwirksam wird. Mit der Regelung sollte der Anschein einer gleichgeschlechtlichen Ehe verhindert werden. Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare lässt den gesetzgeberischen Grund für diese Regelung entfallen, so dass auch § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos gestrichen wird.
VI. Art. 17b BGBEG (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
Mit der Änderung des bisherigen Art. 17b Abs. 4 BGBEG wird die nicht mehr erforderliche Kappungsregelung für die im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaften entfallen. Mit der neuen Überschrift und der Neufassung des Art. 17b Abs. 4 BGBEG werden die Kollisionsvorschriften für Lebenspartnerschaften auf gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend angewandt.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich für gleichgeschlechtliche Partner und Partnerinnen?
Bislang dürfen lesbische oder schwule Paare ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Die bisherige Möglichkeit der Sukzessivadoption wird durch die jetzt möglich werdende Volladoption ersetzt. In allen anderen Bereichen war die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits gleichgestellt.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich für bestehende Lebenspartnerschaften?
Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten und zwar so, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten rückwirkend beseitigt. Die Neueintragung einer Lebenspartnerschaft ist nicht mehr möglich.
Welche Auswirkungen ergeben sich in der Praxis?
Ehe für alle bedeutet auch Scheidung für alle. Die rückwirkende Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe wird auch zu einer Vielzahl von sozial- und steuerrechtlichen Verfahren führen.
Welche gesetzgeberischen Lücken zeigen sich bereits heute?
Zu Recht weist Löhnig (Ehe für alle – Abstammung für alle?, NZFam 2017, 643) darauf hin, dass der Gesetzgeber es offenbar versäumt hat, das materielle Abstammungsrecht (§§ 1591 ff. BGB) anzupassen. „Der Vergleich zwischen verschiedengeschlechtlicher Ehe und gleichgeschlechtlicher Ehe zweier Frauen zeige, dass zwar nichts dagegen spreche, die Ehefrau der Kindesmutter dem Kind genauso als rechtliche Mutter zuzuordnen wie den Ehemann der Kindesmutter. In Ehen zweier Männer, bei denen die gemeinsame Elternschaft nur im Wege der Beauftragung einer Leihmutter möglich sei, könne aber keine vergleichbare Situation auftreten. Eine gesetzgeberische Klarstellung sei deshalb wünschenswert, damit sich die betroffenen Frauen – so Löhnig – nicht als analoge Männer (vgl. § 1600 BGB) begreifen müssen.“
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Der Bundespräsident hat das Gesetz am Freitag, den 21. 07. 2017 gegengezeichnet. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist auf den ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats bestimmt. Gleichgeschlechtliche Paare können dann bereits im Oktober 2017– wie heterosexuelle Paare – die Ehe eingehen.
Ist das Gesetz verfassungsgemäß?
Ob das Gesetz verfassungsgemäß ist oder einen Verstoß gegen Art. 6 GG darstellt, wird sich ggf. im Rahmen eines der angekündigten Verfassungsbeschwerdeverfahren herausstellen.