Zwangsvollstreckung

Von Harald Minisini

BGH-Beschluss vom 20.09.2018, Aktenzeichen I ZB 120/17

In Sachen Zwangsvollstreckung haben sich durch einen neuen BGH-Beschluss neue Chancen aufgetan. Herr Minisini, geprüfter Rechtsfachwirt und Experte für Forderungsmanagement, erklärt, was genau das für die Kanzleipraxis bedeutet.

Herr Minisini, Sie sprechen von neuen Chancen in der Zwangsvollstreckung durch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes, worin sehen Sie diese?

Seit der Reform der Sachaufklärung besteht die Möglichkeit nach § 802l ZPO, Drittauskünfte im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft einzuholen. Insoweit kann man über diesen Weg Informationen über den aktuellen Arbeitgeber, Konten, Versicherungen und Kreditverträge des Schuldners sowie Fahrzeuge in Erfahrung bringen. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erscheint oder aber die in der Vermögensauskunft gemachten Angaben voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen.

Was bedeutet dies nunmehr konkret für die Vollstreckungspraxis?

Nach meiner Erfahrung wird in der Praxis noch viel zu oft mit dem alten „Kombi-Auftrag“ gearbeitet: Falls der Schuldner nicht zum Termin zur Vermögensauskunft erscheint, wird ein Haftbefehl beantragt. In der Praxis hört man immer wieder, dass die Drittauskünfte zu teuer sind und deshalb nicht eingeholt werden. Das Gegenteil ist der Fall! Im Ergebnis ist sicherlich die Vollstreckung eines Haftbefehls weitaus kostenintensiver. Spätestens dann, wenn eine Wohnungsöffnung und damit entstehende Schlosserkosten anfallen. Außerdem darf nicht vergessen werden, dass der Haftbefehl nicht mehr kostenlos erteilt wird, sondern hierfür mittlerweile 20,00 € Gerichtskosten anfallen.

Im Gegenzug sind die Drittauskünfte als unabhängige Behördenauskünfte zu sehen. Es besteht also nicht die Gefahr, dass die Behörde beispielsweise bewusst Konten verschweigt, was der Schuldner erfahrungsgemäß im Rahmen der Vermögensauskunft gerne tut. Von daher sollten die Drittauskünfte, vor allem die des Bundeszentralamtes für Steuern (Modul M 2), immer die erste Wahl sein.

Mit was hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.09.2018 befasst?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2018 war in der Praxis lange ersehnt und ist für den Gläubiger, vor allem für den Gläubigervertreter, mehr als günstig. Der Verfasser hat bereits relativ früh die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main erwirkt, welche den Bevollmächtigten vollumfänglich für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften eine 0,3 Gebühr nach Ziff. 3309 VV RVG aus der zu vollstreckenden Forderung zugebilligt hat. Im Anschluss an diese Entscheidung gab es zahlreiche Meinungen, beispielhaft Landgericht Memmingen und Amtsgericht Meißen, die dem Anwalt bzw. dem Inkassounternehmen für die Einholung von Drittauskünften überhaupt keine Gebühr zugesprochen haben, sondern sich auf den Standpunkt stellten, dass die Einholung von Drittauskünften mit der Gebühr für die Vermögensauskunft abgegolten sei.

Erfreulicherweise hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr vollumfänglich der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main angeschlossen und klargestellt, dass für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften einerseits eine Gebühr in Höhe von 0,3 nach Ziff. 3309 VV RVG und aus der zu vollstreckenden Forderung entsteht, also die Streitwertbegrenzung von 2.000,00 € gerade nicht gilt.

Was bedeutet dies nun konkret für die Praxis?

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollte die Gläubiger veranlassen, von dem oben erwähnten „Kombi-Auftrag“ abzuweichen. Die Gläubiger sollten im ersten Schritt also auf die Sachpfändung verzichten und lediglich einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen. Falls der Schuldner nicht zum Termin erscheint oder aber die im Vermögensverzeichnis genannten Angaben nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, sollten Drittauskünfte beantragt werden. Auf diesem Weg erhält der Gläubiger zumindest bei Einholung der Drittauskünfte die 0,3 Verfahrensgebühr ohne Streitwertbegrenzung. Er kann sich dann objektiv ein Bild machen, welche Vermögenswerte der Schuldner tatsächlich hat, ohne Gefahr zu laufen, dass der Schuldner bewusst Vermögenswerte im Rahmen der Vermögensauskunft verschweigt. Im Anschluss kann der Gläubiger sodann unmittelbar in die Forderungspfändung, also beispielsweise Lohn- und Kontenpfändung gehen, sodass er auf diesem Weg eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr aus der zu vollstreckenden Forderung erhält.

Insoweit stellt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes endlich klar, dass der Bevollmächtigte die Drittauskünfte nicht unentgeltlich einholen und auswerten muss.

Die neuen Formulare für die Zwangsvollstreckung:

Die aktuelle Fachinfo-Broschüre „Die neuen Formulare für die Zwangsvollstreckung: Alle Änderungen im Überblick“ von Rechtsanwalt und ZV-Experte Jens Hänsch informiert im Detail, inwiefern sich die Formulare verändert haben und wie diese nun auszufüllen sind.

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Harald Minisini
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Harald Minisini ist geprüfter Rechtsfachwirt und Geschäftsführer und Gesellschafter der Inkasso-Boutique MH Forderungsmanagement GmbH. Er betreut im Rahmen seiner Inkassotätigkeit komplexe Zwangsvollstreckungsmandate, vielfach auch aus Anwaltskanzleien, so beispielsweise erstrittene Titel im Rahmen eines Erbrechtsstreits, familienrechtliche Titel etc. Darüber hinaus ist Harald Minisini ständiger Gastdozent bei diversen Rechtsanwaltskammern und Anwaltsvereinen.

Foto: Adobe Stock/DOC RABE Media

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