Seit dem 03.09.2018 sind alle zugelassenen Anwälte gemäß § 31a Abs. 6 BRAO n.F. hinsichtlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verpflichtet, „die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen“. Es besteht also für jeden Anwalt eine passive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach.
Mit dieser gesetzlichen Verpflichtung gehen für diejenigen, die gehofft haben, der Start würde sich verzögern, einige To-dos einher, die jedoch erträglicher erscheinen dürften als befürchtet. Für all jene, die es mit dem beA ebenso halten wie mit ihren Weihnachtsbesorgungen: je später, desto besser, gilt nun:
1. beA-Karte bestellen
Der wichtigste und grundlegende Schritt ist die Bestellung einer beA-Karte. Sie ist Teil der Grundausstattung eines beA-Nutzers und zum Abruf von Nachrichten unerlässlich. Mit der beA-Karte kann sich der jeweilige Nutzer registrieren und so den Grundstein für die künftige Nutzung legen.
Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Kartentypen wählen, wobei für den reinen Abruf der Nachrichten jeder Typ geeignet ist. In diesem Zusammenhang ein kleiner Hinweis:
Die beA-Karte Basis reicht zur Registrierung/Anmeldung und vor allem zum Abruf eingehender Nachrichten aus. Um später auch signierte Dokumente versenden zu können, kann sie zur Signatur-Karte „aufgewertet“ werden.
2. Weitere technische Ausstattung
Ist die Hürde der Kartenbestellung genommen, muss die technische Ausstattung überprüft werden. Ein leistungsfähiger Computer nebst entsprechender Internetverbindung sowie einem Browser bzw. einer Kanzleisoftware (mit beA-Schnittstelle) wird wohl mittlerweile in allen Kanzleien vorhanden sein. Für die meisten Kanzleien dürfte jedoch die Anschaffung eines Kartenlesegeräts der nächste Schritt sein. Nach dem Motto „Wenn, dann richtig!“ empfiehlt es sich, sich für ein Kartenlesegerät der „Gruppe 3“ zu entscheiden, denn nur mit einem Gerät dieser Qualitätsstufe ist eine PIN-Änderung/Individualisierung möglich.
3. Erstmalige Registrierung/Anmeldung
PIN-Änderung – Registrierung – Anmeldung. Dieser simple Dreiklang ist nach Erhalt der beA-Karte und der abgeschlossenen technischen Ausstattung der finale Schritt, bevor Sie Ihr beA-Postfach nutzen können.
4. Abruf von Nachrichten
Sind diese Schritte abgeschlossen, können Sie empfangene Nachrichten erhalten und haben die Anforderungen des § 31a Abs. 6 BRAO erfüllt.
Willkommen in der Zukunft des Rechtsverkehrs!