Die gesetzliche Vergütung nach dem RVG ist der Regelfall. Gerade bei komplexen, umfangreichen oder besonders schwierigen Mandaten spiegelt die gesetzliche Vergütung aber nicht immer den tatsächlichen Aufwand wider. Und da kommt die Vertragsfreiheit ins Spiel: Mit dem Mandanten wird eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die eine andere (höhere) Vergütung als die Gebühren des RVG zum Inhalt hat.
Vielfältige BGH-Verfahren zeigen aber, dass Vergütungsvereinbarungen oft Anlass zu Streitigkeiten geben. Wenn die Vereinbarung dann nicht „wasserdicht“ ist, können einzelne Klauseln oder Teile der Vereinbarung unwirksam sein. Im schlimmsten Fall lässt sich die vereinbarte höhere Vergütung nicht durchsetzen und es bleibt bei der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
Ein Grund, sich ein paar wichtige Regelungen genauer anzusehen:
1. Wie genau muss eine Vergütungsvereinbarung festlegen, für welche Angelegenheiten sie gilt?
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom – jeweils –19. Februar 2026, Az. IX ZR 226/22 und IX ZR 227/22, eine wichtige Frage zur Auslegung einer Vergütungsvereinbarung geklärt: Es wird nämlich nicht verlangt, dass der konkrete spätere Verfahrensgegenstand bereits bei Abschluss der Vereinbarung bis ins letzte Detail feststeht. Gleichzeitig muss aber der Anwendungsbereich der Honorarabrede in Textform hinreichend bestimmt sein.
a) Was gilt zunächst nach § 3a RVG?
§ 3a Abs. 1 RVG enthält die Formvorgaben für die Vergütungsvereinbarung. Sie muss in Textform abgeschlossen werden, als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet sein und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt werden. Sie darf außerdem nicht Bestandteil der Vollmacht sein. Hinzu kommt der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis darauf, dass ein erstattungspflichtiger Gegner, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Das klingt zunächst nach reinen Formalien. Ist es aber nicht. Denn § 4b RVG hat eine klare Folge für fehlerhafte Vereinbarungen: Werden die Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG nicht eingehalten, kann der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin aus der Vereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen.
b) Der neue BGH-Blick auf den Anwendungsbereich
Genau hier setzen die Entscheidungen des BGH vom 19. Februar 2026 an, in denen eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit ihrem Mandanten Stundenhonorare vereinbart hatte. Die Vereinbarungen bezogen sich auf das erteilte Mandat und nahmen jeweils auf den Mandatsbrief Bezug. Später wurde der Mandant in mehreren weiteren Verfahren beraten und vertreten. Für diese Tätigkeiten rechnete die Kanzlei ebenfalls auf Grundlage der Vergütungsvereinbarungen nach Zeitaufwand ab. Damit war er Mandant aber nicht einverstanden.
Das Berufungsgericht hatte die Vereinbarungen für nicht ausreichend bestimmt gehalten. Nach seiner Auffassung hätte genauer angegeben werden müssen, welche konkreten zukünftigen Verfahren von der Vergütungsvereinbarung erfasst sein sollten.
Der BGH sieht das jedoch anders. Und hier liegt die für die Praxis wichtige Aussage:
Man muss zwischen dem Inhalt der Vergütungsvereinbarung und dem Inhalt beziehungsweise Umfang des Anwaltsauftrags unterscheiden.
Der BGH stellt klar, dass zunächst durch Auslegung ermittelt werden muss, was die Parteien mit der Vergütungsvereinbarung vereinbart haben. Erst danach ist zu prüfen, ob dieser Inhalt auch den Anforderungen der Textform entspricht. Das Textformerfordernis erfasst dabei den Anwendungsbereich der Honorarabrede. Es verlangt aber nicht, dass Gegenstand und Umfang des eigentlichen Anwaltsauftrags selbst in Textform festgelegt werden.
Besonders interessant wird die Entscheidung bei der Frage, was unter einem „erteilten Mandat“ zu verstehen ist.
In beiden Fällen hatten die Vergütungsvereinbarungen auf die jeweiligen Mandatsbriefe Bezug genommen. Dort waren die beteiligten Parteien und der Anlass der anwaltlichen Tätigkeit bezeichnet. Der BGH hielt es auf dieser Grundlage für möglich, dass sich die Vereinbarung nicht nur auf einen einzelnen, bereits konkret feststehenden Prozess bezog.
Erfasst sein konnten vielmehr sämtliche Angelegenheiten, die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt hervorgingen.
Das ist für die Praxis eine hilfreiche Klarstellung.
Denn gerade am Anfang eines Mandats steht häufig noch gar nicht fest, welche rechtlichen Schritte später erforderlich werden. Der Sachverhalt entwickelt sich. Neue Verfahren können hinzukommen. Aus einer ersten Beratung kann ein gerichtliches Verfahren entstehen, daraus ein weiteres Verfahren oder eine zusätzliche Auseinandersetzung mit einem anderen Beteiligten. Eine Vergütungsvereinbarung muss deshalb nicht zwangsläufig jedes spätere Verfahren mit Aktenzeichen und Gericht einzeln vorwegnehmen. Sie muss aber erkennen lassen, welchen Anwendungsbereich die Honorarabrede haben soll.
Eine Formulierung wie „für sämtliche Tätigkeiten der Kanzlei“ ist nicht automatisch eine gute Lösung. Die aktuelle BGH-Entscheidung ist also kein Freibrief für möglichst weit gefasste Standardklauseln. Entscheidend bleibt, was die Parteien vereinbart haben und ob sich der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung aus dem Vertrag in Textform hinreichend bestimmen lässt. Das war in den entschiedenen Fällen durch die Bezugnahme auf die Mandatsbriefe möglich. Aus ihnen ergaben sich sowohl der zugrunde liegende Lebenssachverhalt als auch der Anlass der Beauftragung.
2. Der Hinweis auf die eingeschränkte Kostenerstattung
3a Abs. 1 Satz 3 RVG (s. o.) enthält eine Vorgabe, die in der Praxis leicht übersehen wird. Eine Vergütungsvereinbarung muss den Hinweis enthalten, dass ein erstattungspflichtiger Gegner, ein anderer Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Auch mit diesem Hinweis hatte sich der BGH in seinem Urteil vom 19. Februar 2026, Az. IX ZR 226/22, zu beschäftigen.
Die dort verwendete Vergütungsvereinbarung enthielt folgende Formulierung:
„Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei).“
Das klingt auf den ersten Blick gar nicht so falsch. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Vergütung über den gesetzlichen Gebühren liegen kann und dass die gesetzlichen Gebühren für mögliche Erstattungsansprüche gegen die Gegenseite von Bedeutung sind.
Genau das reicht dem BGH aber nicht aus.
Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis soll dem Mandanten deutlich machen, dass er im Fall einer Kostenerstattung möglicherweise auf einem Teil seiner Anwaltskosten sitzen bleibt. Vereinbart der Mandant beispielsweise ein Stundenhonorar, das deutlich über der gesetzlichen Vergütung liegt, bedeutet ein Obsiegen im Prozess nicht automatisch, dass die Gegenseite diese höheren Kosten vollständig erstatten muss.
Der BGH beanstandete, dass die verwendete Klausel diesen Zusammenhang nicht ausreichend deutlich macht. Die Formulierung, die gesetzlichen Gebühren seien die „Grundlage für eventuelle Erstattungsansprüche“, lässt offen, was das konkret für den Mandanten bedeutet.
Der entscheidende Hinweis fehlt: Der Gegner muss regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach dem RVG erstatten.
Das hat Folgen: Wird der Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG nicht ordnungsgemäß erteilt, ist die Vergütungsvereinbarung zwar nicht automatisch insgesamt unwirksam. Der Rechtsanwalt kann aber nach § 4b RVG aus der Vereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen.
3. Anerkenntnisklauseln sind besonders heikel
Und noch eine weitere Aussage des BGH (Urteil vom 19. Februar 2026, Az. IX ZR 226/22) verdient Aufmerksamkeit: Die Vergütungsvereinbarung enthielt eine Klausel, nach der der Mandant die Abrechnung beziehungsweise die Vergütung anerkennen sollte. Der BGH hält solche Anerkenntnisklauseln für unwirksam.
Das gilt nach den Feststellungen des Urteils sowohl im Rechtsverkehr mit Verbrauchern als auch im unternehmerischen Verkehr. Entscheidend ist aber: Die Unwirksamkeit dieser Klauseln führt nicht dazu, dass automatisch die gesamte Vergütungsvereinbarung unwirksam wird. Die übrige Vereinbarung bleibt bestehen.
Für die Gestaltung von Mustern ist das eine klare Warnung.
Eine Klausel nach dem Motto „Die Rechnung gilt als anerkannt, wenn der Mandant nicht innerhalb von … Tagen widerspricht“ sollte nicht als praktische Absicherung in ein Muster aufgenommen werden, ohne ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
Denn eine solche Klausel kann mehr Probleme schaffen, als sie löst.
Alte Muster bei Vergütungsvereinbarungen überdenken
Eine Vergütungsvereinbarung ist schnell unterschrieben. Wenn später mehrere Verfahren, hohe Rechnungen oder eine Auseinandersetzung über die Vergütung folgen, wird plötzlich jedes einzelne Wort interessant.
Dann ist es ein großer Unterschied, ob in der Vereinbarung nur pauschal „das Mandat“ steht oder ob sich aus dem Zusammenspiel von Vergütungsvereinbarung und Mandatsbrief nachvollziehbar ergibt, welche Angelegenheiten von der Honorarabrede erfasst sein sollen.
Genau deshalb lohnt sich der Blick auf die aktuellen Entscheidungen.
Bevor auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird, lohnt sich deshalb ein kurzer Blick auf die Vereinbarung. Denn viele Probleme lassen sich erkennen, bevor die Rechnung geschrieben und an den Mandanten versandt ist.
- Liegt eine Vergütungsvereinbarung in Textform vor?
- Ist sie als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und deutlich vom übrigen Vertrag abgesetzt?
- Ist sie nicht Bestandteil der Vollmacht?
- Enthält sie den Hinweis zur Kostenerstattung nach § 3a Abs. 1 RVG?
- Ist der Anwendungsbereich der Honorarabrede nachvollziehbar beschrieben?
- Sind Stundensatz und Abrechnungseinheit eindeutig geregelt und entsprechen der aktuellen Gesetzeslage?
- Ist nachvollziehbar dokumentiert, welche konkreten Tätigkeiten abgerechnet werden?
- Passt die Vereinbarung tatsächlich zu der Angelegenheit, für die jetzt abgerechnet werden soll?
Carmen Wolf ist gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte mit Weiterbildung zur Rechtswirtin und zur Kanzleimanagerin, Ausbilderin für Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Büroleiterin der Koblenzer Rechtsanwaltskanzlei FROMM. Dort ist sie mit allen Bereichen der Kanzleipraxis betraut.
Sie hat mehrere Fachbücher, wie „Arbeitshilfen für Rechtsanwaltsfachangestellte“ und „RVG für Einsteiger“ verfasst und ist Herausgeberin des „Infobriefs anwaltbüro“.








