BRAO-Reform

Die große BRAO-Reform und die Reform anderer Berufsordnungen (bspw. PAO) steht uns bevor und soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Seit Januar dieses Jahres gibt es nun einen Regierungsentwurf zum kommenden Gesetz. Hervorzuheben sind dabei vor allem Neuregelungen für berufsrechtliche Pflichten und gesellschaftsrechtliche Anpassungen. Diese sollen im Überblick vorgestellt werden.

Ziel der BRAO-Reform

Die letzte umfassende Reform des Berufsrechts ist schon einige Jahre her und hatte viele rechtliche Fragen ungeklärt gelassen. Einige der daraus resultierenden Rechtsfragen und -probleme des Berufsrechts soll die jetzige BRAO-Reform beseitigen und den aktuellen Begebenheiten und rechtlichen Entwicklungen anpassen. Sie soll dabei nicht nur Neuerungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern auch für viele andere Freiberufler bringen. Erklärtes Ziel ist es vor allem, Vollständigkeit und Kohärenz der einzelnen Berufsrechte zu schaffen und ein in sich geschlossenes und modernes Gesamtsystem für Berufsausübungsgesellschaften zu entwickeln.

Neuerungen im Bereich der Interessenkollision

Aus berufsrechtlicher Perspektive interessant ist der Gesetzesentwurf zur BRAO-Reform zunächst im Bereich der Interessenkollisionen und der Vorbefassung.

43a Abs. 4 BRAO-E sieht vor, dass der Rechtsanwalt – sowie nach § 39a Abs. 4 PAO-E der Patentanwalt – nicht tätig werden darf, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Insoweit entspricht die Norm aktueller Rechtslage. Sie wird aber erweitert: Es soll nun auch ein Tätigkeitsverbot geben, wenn man in Ausübung seines Berufs im Rahmen eines anderen Mandatsverhältnisses eine vertrauliche Information erhalten hat, die für die Rechtssache von Bedeutung ist und deren Verwendung in der Rechtssache im Widerspruch zu den Interessen des vorhergehenden Mandats stehen würde. Außerdem wird die Erstreckung auf die ganze Berufsausübungsgesellschaft (bekannt als „Sozietätserstreckung“) nunmehr auch gesetzlich in der BRAO (und nicht nur in der BORA, die eine Satzung ist) bzw. der PAO geregelt.

Fälle eines solchen „Sozietätswechslers“ und seine Infizierung der neuen Kolleginnen und Kollegen sowie die Berücksichtigung der Referendar:innen oder Patentanwaltsanwärter:innen sollen gesetzlich geregelt werden. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Mandant oder die Mandantin nach entsprechender Aufklärung einwilligt und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts gewährleisten. Ferner soll eine bisher umstrittene Einschränkung der Interessenkollision gesetzlich verankert werden: Nach der Entwurfsbegründung soll die nicht vorbefasste Anwältin bzw. der nicht vorbefasste Anwalt jetzt auch seine neuen Kolleg:innen nicht mehr „infizieren“ (so schon: Günther/Grupe, WRP 2020, 166).

45 BRAO-E und § 41 PAO-E regeln die nicht-(patent)anwaltliche Vorbefassung neu. Dies betrifft den praktisch relevanten Fall, dass ein Rechts- bzw. Patentanwalt außerhalb seines Berufes bereits mit einem Sachverhalt vorbefasst war, etwa als Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator, Notar, Notarvertreter oder Insolvenzverwalter. Diese Mandate wird der Anwalt bzw. die Anwältin nicht betreuen dürfen. Hierbei ist eine umfassende Erstreckung auf die Berufsausübungsgesellschaft geplant – die Zustimmung der betroffenen Person ist wie bisher möglich.

Neue Rechte und Pflichten der Berufsausübungsgesellschaften

Nach dem Gesetzesentwurf sollen insb. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Berufsausübungsgesellschaften tätig werden dürfen. Dies stellt einen Schwerpunkt der BRAO-Reform dar. Dazu sollen sie künftig alle nationalen und europäischen Gesellschaftsformen – also auch Handelsgesellschaften – für die Berufsausübung auswählen dürfen (§ 59b BRAO-E).

In diesem Zusammenhang werden sechs wichtige Gesichtspunkte aufgegriffen:

  1. der Adressat berufsrechtlicher Regelungen
  2. die sozietätsfähigen Personen
  3. die Zulassung
  4. die Kapitalbeteiligung
  5. die Konzernstrukturen
  6. die Berufshaftpflichtsummen

1. Adressat von Berufspflichten

Bisher hatten Berufspflichtverletzungen nur die individuellen Berufsträger:innen getroffen. Dies soll sich nun ändern, indem die Berufsausübungsgesellschaften selbst Adressat von berufsrechtlichen Regelungen werden. Sie können daher selbst Empfänger berufsgerichtlicher Maßnahmen sein (§§ 118c ff. BRAO-E und §§ 103 ff. PAO-E). Es erfolgt eine Zurechnung zu der Berufsausübungsgesellschaft bei Verhalten von Leitungspersonen oder sonstigen Personen, deren Pflichtverletzungen durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätten verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

Auch Beratungs- und Vertretungsbefugnisse, insbesondere zur Postulationsfähigkeit, werden im Gesetzesentwurf klargestellt (§§ 59k und l BRAO-E und § 52k PAO-E), wobei die Berufsausübungsgesellschaften vor Gericht durch eine entsprechende zugelassene Person (sog. „Berufsträgervorbehalt“) handeln müssen. Wichtig ist der Hinweis, dass Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden können und sie in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin bzw. eines Patentanwaltes/einer Patentanwältin haben.

2. Sozietätsfähige Personen

Die interprofessionelle gemeinschaftliche Berufsausübung mit allen Angehörigen sog. „Freier Berufe“ im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG soll ermöglicht werden (§ 59c BRAO-E und § 52c PAO-E), wenn eine solche Verbindung mit dem Beruf des Rechts- bzw. Patentanwalts/der Rechts- bzw. Patentanwältin vereinbar ist und das Vertrauen in seine/ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet ist. Voraussetzung ist auch, dass die Freiberuflerin oder der Freiberufler ihre bzw. seine Tätigkeit in der Berufsausübungsgesellschaft dann auch tatsächlich ausübt. Für nicht(patent)anwaltliche Gesellschafter:innen gelten dann auch die anwaltlichen Berufspflichten – etwa zur Verschwiegenheit oder den Tätigkeitsverboten.

Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechts- und Patentanwält:innen haben die Einhaltung ihrer Berufspflichten durch sog. „TOMs“ zu sichern. Dies sind

  • angemessene organisatorische,
  • personelle und
  • technische Maßnahmen.

3. Zulassung

Im Grundsatz müssen Berufsausübungsgesellschaften eigens bei den zuständigen berufsständischen Kammern zugelassen und in das jeweilige Verzeichnis eingetragen werden. Hiervon befreit werden sollen Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung (einfache PartG oder GbR), wie § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO-E und § 52f Abs. 1 S. 2 PAO-E zeigen. Allerdings soll eine freiwillige Zulassung erfolgen können. Die zugelassenen Gesellschaften dürfen die Bezeichnungen „Rechtsanwaltsgesellschaft“ (§ 59p BRAO-E) bzw. „Patentanwaltsgesellschaft“ (§ 52o PAO-E) führen, sofern eine Stimmenmehrheit der jeweiligen Berufsträger vorliegt.

Die Zulassung setzt voraus, dass

  • die entsprechenden berufsrechtlichen Gesellschafts- und Kapitalstrukturen eingehalten sind,
  • die Antragserfordernisse (vor allem Angaben zur Rechtsform und den Gesellschaftern) erfüllt sind,
  • die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
  • der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder zumindest eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Außerdem muss die Berufsausübungsgesellschaft an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der mindestens ein geschäftsführender Rechts- bzw. Patentanwalt/eine Rechts- bzw. Patentanwältin tätig ist (§ 59m BRAO-E und § 52l PAO-E).

Die anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft soll ein eigenes beA-Postfach bekommen (§ 31b BRAO-E), bislang war das beA an die Person selbst gebunden. Die Änderung vereinfacht die tägliche Praxis enorm, insb. wird dadurch manchen Haftungsfragen entgegengetreten (dazu Günther NJW 2020, 1785).

4. Kapitalbeteiligung

Eine reine Kapitalbeteiligung an Berufsausübungsgesellschaften soll weiterhin verwehrt bleiben. Es soll nämlich insb. eine Pflicht zur aktiven Mitarbeit und ein Stimmrechtsausschluss für nicht sozietätsfähige Berufe verankert werden – sowie daneben die Verpflichtung, vor Anteilsübertragungen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen zu müssen.

5. Konzernstrukturen

Bislang war die mehrstöckige Gesellschaftsstruktur, also eine Konzernstruktur, kaum möglich. Es erfolgen in diesem Bereich nun Liberalisierungen, die einen derartigen Aufbau nun eröffnen (§ 59i Abs. 1 BRAO-E und § 52i Abs. 1 PAO-E). Es wird davon ausgegangen, dass die Details in diesem äußerst umstrittenen Bereich wohl im Gesetzgebungsverfahren noch deutliche Änderungen erfahren könnten.

6. Mindestsummen der Berufshaftpflicht

Der Gesetzesentwurf sieht eine Reduzierung der Mindesthaftpflichtversicherungssummen vor und koppelt diese an die Personenzahl der insoweit in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Berufsträgerinnen und Berufsträger.

  • Haftet keine natürliche Person (bspw. PartGmbB oder Rechts- bzw. Patentanwalts-GmbH) oder ist ihre Haftung beschränkt, beträgt die Mindestsumme 2,5 Mio. Euro pro Versicherungsfall.
  • Bei Berufsausübungsgesellschaften, in denen zehn oder weniger Personen anwaltlich tätig sind, beträgt die Mindestsumme nur noch 1 Mio. Euro.
  • Liegt kein rechtsformbedingter Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, liegt sie bei lediglich 0,5 Mio. Euro.

Fazit: Erhöhte Flexibilität oder erhöhter Aufwand durch die BRAO-Reform?

In vielen Bereichen löst die BRAO-Reform dankenswerterweise bekannte Probleme. Die Berufsausübungsgesellschaft gibt den Berufsträger:innen so manche Erleichterung bzw. Flexibilität, etwa bei der interprofessionellen Zusammenarbeit oder der gesellschaftsrechtlichen Struktur. Andernorts dürfte der Aufwand hingegen steigen: Zentrale Berufspflichten wie Interessenkollision und Haftungsverband werden verschärft, müssen eingehalten und dies ggf. überwacht werden (Stichwort: Compliance!). Für die Organisation der Kanzlei sind geänderte Versicherungssummen und Zulassungserfordernisse im Hinterkopf zu behalten – auch der kanzleiinterne Umgang mit dem beA muss neu gedacht werden.

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