Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche

Zum 01.01.2021 tritt das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 in Kraft. Für die Anwaltschaft bedeutet dies endlich eine Anhebung der seit 2013 unverändert gebliebenen Gebührenbeträge. Der nachfolgende Beitrag soll hierzu einen kurzen Überblick geben.

Eine ausführliche Darstellung sämtlicher Änderungen und ihrer Auswirkungen auf die tägliche Praxis stellt der FFI-Verlag im Rahmen der separaten Fachinfo-Broschüre „RVG-Reform 2021 kompakt: So rechnen Sie richtig ab“ zur Verfügung.

1. Anhebung der Gebührenbeträge

Im Zuge der RVG-Reform 2021 (KostRÄG 2021) werden sämtliche Gebührenbeträge des Vergütungsverzeichnisses angehoben, also nicht nur die Wertgebühren der Tabellen nach § 13 RVG (Wahlanwalt) und § 49 RVG (bestellter und beigeordneter Anwalt), sondern auch die Rahmengebühren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV sowie die Festgebühren in der Beratungshilfe und für den bestellten oder beigeordneten Anwalt nach den Teilen 4, 5 und 6 VV.

Auch die Beträge der Gebührentabelle des § 49 RVG für den bestellten oder beigeordneten Anwalt sind angehoben worden. Leider bleibt es dabei, dass sich ab einem Gegenstandswert von über 4.000 Euro die Gebührenbeträge gegenüber den Wahlanwaltsgebühren verringern. Der DAV hatte einen längeren Gleichlauf angeregt, was sich aber nicht durchsetzen ließ. Immerhin endet diese Tabelle des § 49 RVG jetzt erst bei Werten von über 50.000 Euro (bislang bei Werten über 30.000 Euro).

2. Anrechnung bei Rahmengebühren

Mit einem neuen § 14 Abs. 2 RVG wird klargestellt, dass bei der Anrechnung von Betragsrahmengebühren in der nachfolgenden Angelegenheit, auf die anzurechnen ist, die Vorbefassung nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden darf. Eine entsprechende Regelung war bereits in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV und Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV enthalten; sie galt aber nur für die Anrechnung der Geschäftsgebühr. Nunmehr ist für alle Rahmengebühren die Doppelverwertung der Vorbefassung untersagt. Die Vorbefassung wird bereits durch die Anrechnung erfasst und darf daher im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG nicht nochmals berücksichtigt werden.

3. Streitverkündigung

Klargestellt wird, dass die Streitverkündigung mit zum Rechtszug gehört und keine gesonderte Angelegenheit auslöst (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b RVG n. F.). Der Gesetzgeber stellt allerdings in seiner Begründung klar, dass die Streitverkündigung durchaus zu einem höheren Gegenstandswert oder zu weiteren Gebühren führen kann. Hier kommt es dann auf die jeweilige Konstellation an.

4. Erstreckung bei Mehrwertvergleich

In § 48 Abs. 1 RVG wird die jüngste Rechtsprechung des BGH (AGS 2018, 141) umgesetzt, nämlich, dass bei einer Erstreckung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf einen Mehrwertvergleich sämtliche mit dem Abschluss der Einigung verbundenen Gebühren aus der Landeskasse zu zahlen sind.

Darüber hinaus wird in § 48 Abs. 3 RVG auch der Versorgungsausgleich aufgenommen. Zwar ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich Zwangsverbundsache und daher nach § 149 FamFG von der Verfahrenskostenhilfebewilligung erfasst. Es gibt aber Fälle, insbesondere mit Auslandsbeteiligung, in denen kein gesetzlicher Versorgungsausgleich durchzuführen ist, gleichwohl den Beteiligten Eheleuten die Möglichkeit gegeben werden soll, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe hier eine Einigung abzuschließen.

5. Anrechnung gegenüber der Landeskasse

In § 58 Abs. 2 RVG wird klargestellt, dass sich die Landeskasse auf eine Gebührenanrechnung nur berufen kann, wenn sie selbst die anzurechnenden Gebühren gezahlt hat oder der Anwalt unter Berücksichtigung der Zahlung auf die anzurechnende Gebühr mehr erhalten würde, als ihm insgesamt zusteht.

6. Übergangsregelung

Die Übergangsregelung wird neu gefasst. Sie tritt anders als die übrigen Änderungen nicht erst zum 01.01.2021 in Kraft, sondern bereits einen Tag nach Verkündung des Gesetzes. Grund hierfür ist, dass die neue Übergangsregelung dann auch schon für die weiteren Änderungen gelten soll.

Die bisherige Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren hat der Gesetzgeber endlich aufgegeben. Hier kam es immer wieder zu Problemen und Ungleichbehandlungen. Eine Sonderregelung ist auch gar nicht erforderlich, da ein Rechtsmittelverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG stets eine eigene Angelegenheit ist und daher bereits durch die allgemeine Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG erfasst wird.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt eine gesonderte Übergangsregelung geschaffen. Wird ein Anwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, ist nicht mehr auf das Datum der Bestellung oder Beiordnung abzustellen, sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt die Bestellung oder Beiordnung zurückwirkt. War der Anwalt vor diesem Zeitpunkt sogar vom Mandanten beauftragt, gilt der frühere Zeitpunkt der Auftragserteilung. Damit wird gewährleistet, dass die Abrechnung gegenüber dem Mandanten und der Landeskasse stets nach demselben Gebührenrecht abzurechnen ist.

7. Reisekosten

Angehoben werden durch die RVG-Reform auch die Reisekosten. Der Anwalt erhält zukünftig 0,42 €/km. Auch die Abwesenheitsgelder werden angehoben.

Das ändert sich bei der Berechnung der fiktiven Terminsgebühr – zum Artikel

RVG-ReformDie neue Fachinfo-Broschüre „RVG-Reform 2021 kompakt: So rechnen Sie richtig ab“ von Gebühren- und Abrechnungsexperte RA Norbert Schneider liefert einen Überblick aller Änderungen im Zuge des KostRÄG und zeigt anhand vieler Praxisbeispiele, wie Anwältinnen und Anwälte künftig richtig abrechnen.

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Foto: Adobe.Stock/©AA+W

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